Lettland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2005 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1998) 704 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 506 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 706 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1749 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1405 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1203 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 stellte die Europäische Kommission allgemein fest, dass noch große Lücken im lettischen Rechtsbestand klaffen, institutionelle Defizite bestehen und ein Mangel an Mitteln und erfahrenem Personal herrscht. Sie forderte Lettland daher auf, im legislativen Bereich große und kontinuierliche Anstrengungen zu unternehmen, um mittelfristig die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllen zu können.

Im Bericht vom November 1998 wurde Lettland aufgefordert, die Rechtsreform fortzusetzen und insbesondere die rechtliche Stellung der Richter zu verbessern sowie an die bereits erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität anzuknüpfen. Dazu müssten die geschaffenen rechtlichen und institutionellen Instrumente durch Stärkung der polizeilichen Kapazitäten ergänzt werden. Insgesamt habe das Land rechtlich und organisatorisch in allen Bereichen Fortschritte erzielt, doch blieben deren Auswirkungen auf operativer Ebene abzuwarten. Dies gelte vor allem für zwei vorrangige mittelfristige Ziele der Beitrittspartnerschaft, den Grenzschutz sowie die Bekämpfung des Drogenhandels und -missbrauchs.

Der Bericht vom Oktober 1999 zeichnete insgesamt ein günstigeres Bild als die beiden vorangegangenen Berichte. Die Kommission stellte fest, dass Lettland bei der Anpassung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand in allen Bereichen, die mit Justiz und inneren Angelegenheiten in Zusammenhang stehen, insbesondere bei den Grenzkontrollen sowie dem Einwanderungs- und Asylsystem, sehr große Fortschritte erzielt hat. Bei der polizeilichen Zusammenarbeit sowie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Drogenhandels seien die Fortschritte demgegenüber eher mäßig.

Im Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass seit Vorlage des letzten Berichts in den Bereichen Visumpolitik, Datenschutz und polizeiliche Zusammenarbeit Fortschritte erzielt worden seien. Allerdings bedürfe es weiterer Anstrengungen zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands.

In dem Bericht vom November 2001 kam die Kommission zu dem Schluss, dass in den Bereichen Datenschutz, Visumpolitik und Grenzkontrollen Fortschritte erzielt worden sind. Jedoch bedürfe es weiterer Anstrengungen bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche sowie bei der polizeilichen Zusammenarbeit.

Der Bericht vom Oktober 2002 bescheinigte Lettland bedeutende Fortschritte insbesondere bei der Anpassung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand. Ferner habe das Land seine institutionellen Kapazitäten weiter ausgebaut. Nunmehr müsse das Hauptaugenmerk auf die Stärkung der zur Umsetzung und Anwendung dieser Rechtvorschriften erforderlichen Kapazitäten gelegt werden.

Im Bericht vom November 2003 forderte die Kommission das Land auf, seine Anstrengungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit fortzusetzen, um wirksamer gegen Korruption, Betrug und Drogenhandel vorgehen zu können. Weiterer Fortschritte bedürfe es außerdem bei der Anpassung der Rechtsvorschriften betreffend den Datenschutz, die Migration und das Asylrecht an den Besitzstand.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Durch die Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer eigenen Entscheidung des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption, des Drogenhandels, die Zusammenarbeit der Zollbehörden und die Rechtsakte im Bereich der Menschenrechte. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, ist mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten geworden.

Im Oktober 1999 haben die Staats- und Regierungschefs der Union auf dem Europäischen Rat von Tampere eine Strategie festgelegt, die in zwei Abschnitten umgesetzt werden sollte. Auf längere Sicht sollte ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, beruht. Der erste Abschnitt bestand in der Festlegung gemeinsamer Mindestnormen bis zum 1. Mai 2004.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt wie zum Beispiel:

Über verschiedene Bereiche werden noch Verhandlungen geführt, etwa über den Vorschlag für eine Richtlinie über den Flüchtlingsstatus und die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag beschließt der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere folgende Maßnahmen ergreifen:

Im Bereich der „illegalen Einwanderung" hat der Europäische Rat von Tampere 1999 beschlossen, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu setzen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet, und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere hat die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnet. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seither vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Betreibern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Polen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Die staatliche Datenschutzaufsicht, die im März 2000 eingerichtet worden war, nahm ihre Tätigkeit im Januar 2001 auf. Darüber hinaus trat im September 2001 das Übereinkommen des Europarats von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Kraft. Dem Bericht von 2003 zufolge wurden die Ressourcen der Datenschutzbehörde verstärkt. Allerdings sind noch weitere Anstrengungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand von Europol und Schengen sowie eine bessere interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich.

Bei der Visumpolitik wurde der Besitzstand bereits weitgehend in die lettischen Rechtsvorschriften überführt. Dies gilt vor allem für die Verfahren zur Visumerteilung, aber auch für die "Negativliste" (Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen). Handlungsbedarf besteht dagegen noch bei der „Positivliste", auf der 18 Länder stehen. Im Jahr 2000 schloss Lettland bilaterale Abkommen über visafreien Reiseverkehr mit Israel, Japan und Zypern ab. Zur Verstärkung der Verwaltungskapazitäten wurde im Januar 2001 ein einheitliches Visa-Erfassungssystem (UVIS) in Betrieb genommen, auf das die diplomatischen Vertretungen im Ausland Zugriff haben. Lettland muss seine Anstrengungen zur Verbesserung der Infrastrukturen sowie zur Verstärkung der technischen Kapazitäten und der Humanressourcen fortsetzen.

Abkommen über Visumfreiheit wurden auch mit Monaco, Panama und Rumänien geschlossen.

Im Rahmen des Programms zum Ausbau des staatlichen Grenzschutzes im Zeitraum 2001-2005, das Gesetzesinitiativen sowie Maßnahmen zum Ausbau der Infrastrukturen und Verwaltungskapazitäten vorsieht, hat Lettland bei den Kontrollen an den Außengrenzen Fortschritte erzielt. In diesem Zusammenhang wurde im April 2002 eine Hochschule zur Ausbildung von Grenzschutzexperten eröffnet. Im Januar 2003 trat das mit Belarus geschlossene Grenzübertrittsabkommen in Kraft; mit der Russischen Föderation wird über den Abschluss von Grenzkooperationsabkommen verhandelt. Außerdem wurde mit der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie begonnen. Zurzeit erneuert das Land die Ausrüstung für die Überwachung der Grenzen, insbesondere der Seegrenzen, und richtet an der Ostgrenze neue Grenzübergangsstellen ein bzw. modernisiert die dort vorhandenen Stellen.

Im Mai 2001 wurde ein Aktionsplan zur Umsetzung der Anforderungen des Schengen-Besitzstands insbesondere bezüglich des Schengener Informationssystems (SIS) angenommen. Die Vorbereitungen für eine künftige Beteiligung am SIS II dauern an. Nach dem Beitritt zur Union muss sich das Land auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage eines vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassenden Beschlusses vorbereiten. Die Trennung der Verkehrsströme in Flug- und Seehäfen müsste besser kontrolliert werden.

Im Bereich Einwanderung wurde die Anpassung der Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Haftung von Beförderungsunternehmen, abgeschlossen. Im Mai 2001 nahm Lettland ein neues Gesetz über das Verfahren zur Ausstellung und Registrierung von Aufenthaltsgenehmigungen an, durch das die bestehenden Verfahren erheblich vereinfacht werden. Ferner wurde innerhalb des staatlichen Grenzschutzes ein Einwanderungsdienst eingerichtet, um gegen die illegale Einwanderung vorzugehen. Mit zahlreichen Ländern (u. a. Österreich, den Benelux-Staaten, Kroatien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Griechenland, Island, Italien und Russland) wurden Rückübernahmeabkommen unterzeichnet. Über den Abschluss weiterer Rückübernahmeabkommen wird mit den Mitgliedstaaten, den Bewerberländern und sonstigen Drittstaaten wie Belarus und der Russischen Föderation verhandelt.

Im Mai 2002 wurde das Gesetz zur Einführung eines neuen Passsystems verabschiedet.

2003 galt die Hauptsorge den dringend verbesserungswürdigen Bedingungen für die Unterbringung illegaler Einwanderer in der Gewahrsamseinrichtung in Olaine. Anlässlich der Durchführung des geplanten Umbaus der Einrichtung sollten auch die Verfahren für die Gewahrsamnahme überprüft werden.

Die lettischen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl stehen bereits weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Im März 2002 wurde das Asylrechtsgesetz verabschiedet. Allerdings muss Lettland noch die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften betreffend das Einlegen von Rechtsmitteln im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, die Gründe für die Ausweisung und die Beendigung des vorübergehenden Schutzes sowie die Mindestgarantien für Asylverfahren (Grundsatz der Nichtzurückweisung) erlassen. Zudem muss es dafür Sorge tragen, dass das Asylrechtsgesetz an die Dublin-Verordnung angepasst wird. Anfang 2002 wurden die institutionellen Strukturen rationalisiert, um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen; allerdings müssen die Kapazitäten des Amtes für Staatsbürgerschaft und Migration sowie anderer zuständiger Stellen noch verstärkt werden. Darüber hinaus muss Lettland den technischen und organisatorischen Vorbereitungen für die Umsetzung von Eurodac und Dublin II besondere Aufmerksamkeit widmen und die entsprechenden Finanzmittel bereitstellen.

In den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität kann das Land Fortschritte bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und illegalen Handels sowie bei der Verstärkung der Verwaltungsstrukturen der Polizei verzeichnen. Die staatliche Polizei (Kriminalpolizei und Drogendezernat) wurde umorganisiert, allerdings bedarf es zusätzlicher Maßnahmen, vor allem zur Bekämpfung der Computerkriminalität, der Geldwäsche, des Schmuggels und anderer Formen der Schwerkriminalität. Weitere Anstrengungen müssen unternommen werden, um die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz und mit anderen zuständigen Einrichtungen (Zollstellen, Zollschutz usw.) zu verbessern.

Lettland hat das UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention von 2000) ratifiziert, muss jedoch noch die Zusatzprotokolle zu diesem Übereinkommen ratifizieren. Die Unterzeichnung eines Kooperationsabkommens mit Europol steht noch aus. Im April 2002 wurde ein Sonderbeauftragter des Innenministeriums nach Den Haag entsandt, der nach Abschluss des Abkommens als Verbindungsbeamter fungieren soll. Polizeiliche Kooperationsabkommen wurden mit Belgien, den Niederlanden, Schweden, Georgien, der Russischen Föderation und der Slowakei abgeschlossen. Im Juni 2002 wurde ein zwischenstaatliches Kooperationsabkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, des organisierten Verbrechens und des Drogenhandels zwischen Lettland und Usbekistan unterzeichnet.

Ferner unterzeichnete Lettland im Dezember 2001 das Internationale Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus. Das Land muss jedoch seine Vorbereitungen für den Beitritt zu dem 2000 zwischen den EU-Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, der zum Zeitpunkt der EU-Erweiterung erfolgen soll, beschleunigen.

Das Ausmaß der Korruption ist in Lettland weiterhin Besorgnis erregend. Allerdings wurden die Rechtsvorschriften verbessert; außerdem wurde der institutionelle Rahmen klarer gestaltet und konsolidiert, da ein zentrales Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung eingerichtet wurde, das im Februar 2003 seine Tätigkeit aufnahm und eine neue Strategie in diesem Bereich ausgearbeitet hat. Das Budget dieses Amtes wurde 2003 gegenüber 2002 verfünffacht. Ferner wurden im Juni 2003 das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen und das Gesetz über Verwaltungsverstöße geändert. Im Dezember 2000 ratifizierte Lettland das Strafrechtsübereinkommen des Europarats von 1999 gegen Korruption. Damit eine echte Korruptionsbekämpfungsstrategie, insbesondere auf hoher Ebene, Anwendung finden kann, muss das Land das nationale Korruptionspräventionsprogramm verabschieden, über eine stabile Führung verfügen, zusätzliches Personal mit den betreffenden Aufgaben betrauen und die Untersuchungskapazitäten ausbauen.

Lettland bereitet sich auf eine umfassende Mitwirkung im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach dem Beitritt vor. Gleichwohl muss das Land seine Anstrengungen zur Ratifizierung des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften (EG) verstärken. Im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung muss Lettland noch eine zentrale Stelle benennen, die unter anderem für die Analyse von Geldscheinen und Münzen zuständig ist.

Im Juni 2001 traten eine Reihe von Änderungen zum Strafgesetz in Kraft, die auf eine größere strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen abzielen, die Suchtstoffe und psychotrope Substanzen an Minderjährige verkaufen. Ein echter Aktionsplan zur Umsetzung der Suchtpräventionsstrategie muss noch aufgestellt werden. Weitere Änderungen des Strafgesetzes betreffen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den illegalen Erwerb, die illegale Aufbewahrung kleiner Mengen sowie den Konsum von Suchtstoffen ohne ärztliche Verschreibung. Zur Stärkung des institutionellen Rahmens wurde das Drogendezernat in den staatlichen Polizeidienst integriert, der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig ist. Mit Blick auf die Beteiligung an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und am Europäischen Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) wurde eine nationale Kontaktstelle eingerichtet, die Infrastruktur muss jedoch noch verstärkt werden. Weiterhin sehr besorgniserregend ist, dass keine Drogen an den Grenzen beschlagnahmt werden; Lettland muss daher dafür Sorge tragen, dass der Personalbestand der Zollstellen und des Grenzschutzes aufgestockt und deren Zusammenarbeit intensiviert wird.

Die Anpassung der Rechtsvorschriften zur Verhütung der Geldwäsche an den Besitzstand ist noch nicht abgeschlossen. Auch muss die Durchsetzung des Besitzstands verbessert werden. Die Liste der Straftaten wurde erweitert und umfasst nunmehr auch Steuerhinterziehung. Zudem dürfte die Meldestelle für Geldwäsche inzwischen auch über alle Risikotransaktionen unterrichtet werden, die möglicherweise mit Geldwäsche in Verbindung stehen; allerdings wurden die Rechtsvorschriften über die Meldung verdächtiger Transaktionen noch nicht verabschiedet. Derzeit arbeiten 13 Personen in der Meldestelle, die über entsprechende EDV-Anlagen zur Datenabfrage verfügt. Gleichwohl ist die Stelle nicht befugt, Ermittlungen durchzuführen, und sie erstattet dem Parlament lediglich auf Anfrage Bericht.

Im Juni 2002 wurden Änderungen zum Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten verabschiedet. Sie sehen u. a. das Einfrieren von Finanzoperationen vor, die mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang stehen.

Mit der Einrichtung von Spezialabteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche in den Wirtschafts- und Finanzpolizeiabteilungen der Steuerbehörde wurden die Verwaltungskapazitäten verstärkt. Es müssen weiterhin einschlägige Schulungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Im Bereich der Zusammenarbeit der Zollbehörden wirkten sich die Kooperationsabkommen günstig auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit aus, die allerdings noch verbessert werden muss. Insbesondere muss Lettland seine Strategie zur Durchführung von Schulungen über die Themen kontrollierte Lieferungen, Drogenfahndung, grenzübergreifende Überwachung, Nacheile und gemeinsame Sonderermittlungsteams weiter umsetzen.

Auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wurde die erforderliche Reform des Justizsystems von der Regierung als vorrangig eingestuft. So wurden Maßnahmen getroffen, die u. a. die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die Modernisierung der Gerichte, die Ausbildung der Richter und die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts im Jahr 2003 betrafen. Das neue Gesetz über Strafverfahren und das Justizgesetz wurden immer noch nicht angenommen. Das Inkrafttreten des (2001 verabschiedeten) Gesetzes über Verwaltungsverfahren wurde im Februar 2004 verschoben. Mit einer gründlichen Reform der Justizverwaltung sollte im Januar 2004 begonnen werden.

Im Hinblick auf den Ausbau der internationalen justiziellen Zusammenarbeit wurde im Januar 2001 im Justizministerium eine Abteilung eingerichtet, die speziell für diesen Bereich zuständig ist. Lettland ist bei der Angleichung seiner Rechtsbestimmungen an den Besitzstand gut vorangekommen. Im Juni 2002 sind die im Bereich der Auslieferung und Überstellung von verurteilten Personen vorgenommenen Änderungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Ferner wurde das 1980 in Den Haag geschlossene Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Februar 2002 in Kraft gesetzt. Lettland hat zudem das Übereinkommen von 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zum Sorgerecht für Kinder ratifiziert und im August 2002 in Kraft gesetzt.

Das Land hat sowohl ein Handbuch zur internationalen justiziellen Zusammenarbeit als auch einen nationalen Aktionsplan erarbeitet.

Lettland hat sämtliche Menschenrechtsinstrumente ratifiziert, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Justiz und Inneres sind.

Letzte Änderung: 21.03.2004