Bulgarien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2008 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 707 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(99) 501 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 701 endg. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1744 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1210 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 - SEK(2004) 1199 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht

Bericht der Kommission [KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1352 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 wies die Kommission darauf hin, dass Bulgarien erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um den Rechtsbestand der Gemeinschaft in den verschiedenen Bereichen umzusetzen und anzuwenden. Genannt wurden insbesondere das Asyl- und Ausländerrecht, die Grenzkontrollen sowie die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Drogenhandels.

Im Bericht vom November 1998 wurden die von Bulgarien erzielten Fortschritte anerkannt; gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass die eingeleiteten Maßnahmen konsequent fortgesetzt werden müssen. So sind sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei den Verwaltungsstrukturen große Anstrengungen erforderlich, um die mittelfristigen Ziele zu erreichen.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass Bulgarien im Bereich Justiz und Inneres erhebliche Fortschritte erzielt hat, da in den meisten der in diesen Bereich fallenden Teilbereiche der Rechtsrahmen verstärkt wurde. Während auf den Gebieten Einwanderung und Justiz zahlreiche Neuerungen eingeführt wurden, waren die Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung eher bescheiden.

Die Kommission stellte in ihrem Bericht vom November 2000 Fortschritte bei der Angleichung der Rechtsvorschriften und der Ausarbeitung EU-rechtskonformer neuer Vorschriften fest. Sie wies allerdings darauf hin, dass weitere Bemühungen notwendig sein werden, um für die Polizei modernere Einrichtungen zu schaffen und eine zusätzliche Ausbildung zu gewährleisten.

Im Bericht vom November 2001 stellte die Kommission fest, dass Bulgarien bei der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Visa, Einwanderung, Grenzkontrollen, Zusammenarbeit der Justiz- und Zollbehörden große Fortschritte erzielt hat, dass aber weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Verwaltung leistungsfähiger zu machen.

Im Bericht vom Oktober 2002 vermerkte die Kommission, dass Bulgarien die Rechtsvorschriften der meisten Teilbereiche des Bereichs Justiz und Inneres an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen und damit auf diesem Gebiet große Fortschritte erzielt hat.

Im Bericht vom November 2003 stellte die Kommission eindeutige Fortschritte bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands fest. Allerdings müssen noch beträchtliche Anstrengungen unternommen werden, um die Verwaltungskapazitäten zu verstärken und effizienter gegen verschiedene Formen der organisierten Kriminalität, den Drogenhandel und die illegale Einwanderung vorzugehen.

Im Bericht vom Oktober 2004 wurden die Fortschritte Bulgariens bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands und der Angleichung der Rechtsvorschriften gewürdigt. Die Verhandlungen über das Kapitel Justiz und Inneres waren vorläufig abgeschlossen worden, da Bulgarien den Forderungen dieses Kapitels im Wesentlichen nachgekommen war. Dennoch stellte die Kommission Verzögerungen bei der Justizreform sowie der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption fest.

Im Bericht vom Oktober 2005 vermerkt die Kommission, dass Bulgarien den Anforderungen der Europäischen Union angemessen Rechnung getragen hat. Im Bereich der Justiz wurden wichtige Rechtsvorschriften erlassen. Allerdings sind die Fortschritte bei der Reform der vorgerichtlichen Phase nach wie vor dürftig und das Justizsystem verfügt immer noch nicht über eine ausreichende Rechenschaftspflicht.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Freier Personenverkehr

Der Grundsatz der Reise- und Aufenthaltsfreiheit der europäischen Bürger ist in Artikel 14 (vormals Artikel 7a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und den Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Artikel 18, vormals Artikel 8a) EG-Vertrag verankert. Durch den Vertrag von Maastricht wurden die Asylpolitik, das Überschreiten der Außengrenzen der Union und die Einwanderungspolitik Bereiche von gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten. Mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden diese Bereiche in den EG-Vertrag aufgenommen (Artikel 61 bis 69). Der freie Personenverkehr ist ein zentraler Bereich in einem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ".

Parallel dazu werden gegenwärtig gemeinsame Normen für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Visafragen sowie die Asyl - und Einwanderungspolitik festgelegt.

Auf Grund der Übereinkommen von Schengen wenden die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bereits gemeinsame Regeln an. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden diese zwischenstaatlichen Übereinkommen in den Rahmen der Europäischen Union (EU) aufgenommen. Sie sind nun Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, der von den beitrittswilligen Staaten zu übernehmen ist. Der Großteil des Schengen-Besitzstands wird auf die Beitrittsstaaten jedoch nicht bei ihrem Beitritt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einem separaten Beschluss des Rates Anwendung finden. Dies ist im Aktionsplan für die Annahme der Schengen-Kriterien aufgrund eines angemessenen Zeitplans zur Einführung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

Die verbindlichen Vorschriften, die bereits mit dem Beitritt eingeführt werden müssen, umfassen einen Teil der Visabestimmungen, die Regeln für die Außengrenzen und den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asylrecht, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus, von Betrug und Korruption sowie des Drogenhandels, Zusammenarbeit der Zollbehörden und Menschenrechtsinstrumente. In den Bereichen Grenzkontrollen, illegale Einwanderung, Drogenhandel, Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen müssen die Beitrittsstaaten noch die nötigen Verwaltungskapazitäten schaffen. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Einrichtung eines unabhängigen, verlässlichen und wirksamen Justiz- und Polizeiwesens.

Asylpolitik

Die europäische Asylpolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse darstellt, wurde mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit parallel zu den Befugnissen der Mitgliedstaaten.

Im Oktober 1999 legten die Staats- bzw. Regierungschefs der Union auf der Tagung des Europäischen Rates von Tampere eine Strategie fest, die in zwei Phasen umgesetzt werden sollte. Die erste Phase, die die Festlegung gemeinsamer Mindestnormen umfasste, ist seit dem 1. Mai 2004 abgeschlossen. In der zweiten Phase soll ein gemeinsames europäisches Asylsystem eingeführt werden, das auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für Personen, denen Asyl gewährt wird, beruht.

Bisher wurden bereits zahlreiche Fortschritte erzielt, zum Beispiel:

Einwanderungspolitik

Die europäische Einwanderungspolitik, die seit dem Vertrag von Maastricht eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und seit dem Vertrag von Amsterdam ein Bereich mit Gemeinschaftszuständigkeit ist, wird derzeit noch gestaltet. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag sollte der Rat in den fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, d. h. bis zum 1. Mai 2004, folgende Maßnahmen beschließen:

Im Bereich der „legalen Einwanderung" muss die Union entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (1999) folgende Maßnahmen ergreifen:

Was die „illegale Einwanderung" anbelangt, so beschloss der Europäische Rat von Tampere, diese an ihrer Wurzel zu bekämpfen und Maßnahmen gegen die davon profitierende organisierte Kriminalität zu treffen. Im Februar 2002 wurde der „Globale Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung" angenommen. Im Juni 2002 verpflichteten sich die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Sevilla, die Umsetzung des in Tampere verabschiedeten Programms zu beschleunigen und für verschiedene eng miteinander zusammenhängende Asyl- und Einwanderungsfragen eine gemeinsame Politik zu entwickeln.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Die wesentlichen Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden auf internationaler Ebene ausgearbeitet (z. B. die Übereinkommen von Brüssel und Rom). Der Vertrag von Maastricht stellte einen wichtigen ersten Schritt in diesem Bereich dar: Er führte eine Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen den Mitgliedstaaten ein und ermöglichte die Annahme mehrerer Übereinkommen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vergemeinschaftet und diese Übereinkommen wurden schrittweise durch Verordnungen ersetzt. Die wichtigsten Verordnungen sind:

Der Europäische Rat von Tampere bezeichnete die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen 1999 als „Eckstein" des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Mit dem Vertrag von Nizza wurde das Verfahren der Mitentscheidung mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte auf den gesamten Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgedehnt.

Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in Strafsachen

Der Besitzstand in diesen Bereichen leitet sich vor allem aus dem in Titel VI des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Rahmen für die Zusammenarbeit ab, der auch als „ dritter Pfeiler " bezeichnet wird. Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die rechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet geändert und eine Verbindung mit dem „ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts " hergestellt. Titel VI umfasst seitdem vor allem die Bereiche polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des Drogenhandels, Bekämpfung von Korruption und Betrug, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Das (im Vertrag von Amsterdam festgelegte) Ziel des Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll erreicht werden durch:

Der Besitzstand auf dem Gebiet Justiz und Inneres setzt neben einem hohen Maß an konkreter Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auch die Ausarbeitung von Regelungen und ihre wirksame Anwendung voraus. Zu diesem Zweck wurden in den letzten Jahren verschiedene Programme durchgeführt: Grotius II Strafrecht, Oisin II, Stop II, Hippokrates und Falcone. All diese Programme wurden in AGIS zusammengefasst, einem einzigen Rahmenprogramm zur Kofinanzierung von Projekten, die von Projektträgern in den Mitglied- und den Beitrittsstaaten im Bereich Justiz und Inneres vorgelegt werden.

Europa-Abkommen und Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt

Das Europa-Abkommen mit Bulgarien enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Geldwäsche.

Das Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Staaten und den Binnenmarkt betrifft nicht unmittelbar den dritten Pfeiler, sondern bezieht sich auf Fragen wie Geldwäsche und den freien Personenverkehr, die eng mit dem Bereich Justiz und Inneres zusammenhängen.

BEWERTUNG

Bulgarien hat die Angleichung seiner Datenschutzvorschriften vor allem aufgrund zweier Maßnahmen fast abgeschlossen: Zum einen trat das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Januar 2002 in Kraft; zum anderen wurde ein Beschluss zur Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom bulgarischen Parlament verabschiedet. Außerdem traten im Dezember 2002 die Durchführungsbestimmungen für das Gesetz zum Schutz von Verschlusssachen in Kraft. Die Vorschriften betreffend Datenextraktion und Datenschutz im gemeinsamen Rechtsraum wurden im Februar 2003 geändert. Da die Verwaltungskapazität der Datenschutzkommission nach wie vor unzureichend ist, besteht jedoch das Risiko, dass Bulgarien den einschlägigen Besitzstand nicht vollständig anwendet.

Die Kommission stellte fest, dass die Rechtsvorschriften im Bereich der Visumpolitik weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Seit 10. April 2001 besteht gegenüber den Ländern des Schengener Übereinkommens und seit 2004 gegenüber Malaysia und der Schweiz keine Visumpflicht mehr. Im Laufe des Jahres 2005 hat Bulgarien außerdem Fortschritte bei der weiteren Anpassung seiner Politik im Hinblick auf die so genannte Positivliste der Europäischen Union erzielt. Ein Abkommen mit Uruguay über die Befreiung von der Visumpflicht wurde im Januar 2005 unterzeichnet und trat im Mai 2005 in Kraft. Entsprechende Abkommen mit den Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau wurden im April 2005 unterzeichnet. Die vorbereitenden Maßnahmen zur Aufhebung der Visumpflicht für die übrigen Länder wurden fortgeführt.

Bulgarien muss mit den Vorbereitungen zur Einführung des VIS (Visa-Informationssystem) beginnen, damit die Binnengrenzen zum Zeitpunkt des Schengen-Beitritts aufgehoben werden können. Die bulgarische Visumklassifikation entspricht bereits der des Schengener Übereinkommens. Dank eines computergestützten Fingerabdruckidentifizierungssystems und eines Verzeichnisses aller von den Visumstellen erteilten Visa sollen die Möglichkeiten von Missbrauch und Fälschungen reduziert werden.

Um die Rechtsvorschriften weiter an den Schengen-Besitzstand anzugleichen, wurde der im November 2001 genehmigte Aktionsplan zur Übernahme der Schengen-Kriterien aktualisiert, damit auch das Jahr 2004 abgedeckt ist. Im November 2003 wurde das Innenministeriumgesetz geändert, um die Befugnisse der mit der Überwachung der Grenzen betrauten Behörden zu regeln und die Passagierströme in internationalen Flug- und Seehäfen zu regulieren.

Das im Juli 2005 verabschiedete Ausländergesetz regelt Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen. Bulgarien hat die mit mehreren Nachbarländern geschlossenen Abkommen über den vereinfachten Grenzübertritt ausgesetzt.

Bei der Überwachung der Außengrenzen der Union gehört zu den wichtigsten Maßnahmen der bis Ende Dezember 2002 erfolgte schrittweise Abzug aller Wehrpflichtigen aus der Grenzpolizei. Im April 2003 wurde damit begonnen, spezielle Kurzzeit-Schulungen für die neuen Beamten der Grenzpolizei durchzuführen. Bei der Modernisierung der Grenzübergangseinrichtungen wird den Außengrenzen mit der Türkei und der Schwarzmeerküste Vorrang eingeräumt. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der bulgarischen Grenzpolizei mit der Grenzpolizei der Nachbarländer verabschiedete der Ministerrat im April 2003 auf der Grundlage von Artikel 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens neue Abkommen mit Griechenland und Rumänien. Außerdem unterzeichneten die Verantwortlichen der Grenzpolizei der Schwarzmeer-Anrainerstaaten ein Protokoll, das die Einrichtung eines internationalen Koordinierungs- und Informationsaustauschzentrums vorsieht. Ferner wurde mit der türkischen Grenzpolizei ein Kooperationsprotokoll unterzeichnet. Allerdings stellte die Kommission in ihrem Bericht von 2005 fest, dass die derzeit angewandten Verfahren Schwachstellen aufweisen und die entsprechenden Kontrollen, insbesondere an Flug- und Seehäfen, unzureichend sind. Die Überwachungskapazitäten an der Donau als internationaler Wasserstraße müssen ausgebaut werden, vorzugsweise in enger Abstimmung mit den zuständigen rumänischen Behörden.

Im Bereich der Einwanderungspolitik traten im Jahr 2000 wichtige Neuerungen in Kraft (Familienzusammenführung, Scheinehen und Zulassung von Selbstständigen). Im Mai 2001 setzte das Innenministerium die Arbeitsgruppe „Menschenhandel" ein. Weitere Fortschritte bei der Angleichung der bulgarischen Rechtsvorschriften wurden mit der im Juni 2002 in Kraft getretenen Rechtsverordnung über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Staatsangehörige erzielt.

Am 9. April 2003 verabschiedete das Land Änderungen zum Ausländergesetz, die eine bessere Umsetzung des Besitzstands bezüglich der Haftung von Beförderungsunternehmen gewährleisten sollen. Außerdem sehen diese Änderungen vor, dass spezielle Aufnahmezentren für ausländische Staatsangehörige, denen die Ausweisung droht, eingerichtet werden und ein Register zur Erfassung der im bulgarischen Hoheitsgebiet ansässigen Ausländer angelegt wird. Eine Verordnung betreffend die Organisation dieser Zentren wurde im Januar 2004 verabschiedet.

Bulgarien schloss mit allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - einschließlich des Vereinigten Königreichs (im Februar 2003) - sowie mit Albanien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM), Estland, Georgien, Kroatien, Norwegen, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, der Ukraine und Ungarn Rückübernahmeabkommen. Mit Tunesien wurden Verhandlungen aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern im Bereich der Rückübernahme verlief 2005 insgesamt zufrieden stellend, obgleich noch keine Abkommen mit Russland und der Türkei geschlossen wurden.

Im November 2003 wurde im Innenministerium die Direktion „Einwanderung" eingerichtet, die vor allem für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und die Zuerkennung der bulgarischen Staatsbürgerschaft, die verwaltungstechnische Anwendung von Maßnahmen betreffend ausländische Staatsangehörige und die Ausweisung illegal aufhältiger Personen zuständig ist. Darüber hinaus wurde im Februar 2004 ein Memorandum für gemeinsames Handeln mit der Internationalen Organisation für Migration unterzeichnet.

Im Bereich Asyl hat Bulgarien die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Konvention) abgeschlossen, indem es im März 2005 ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Asyl und Flüchtlinge verabschiedete. Mit diesen Änderungen wurde eine klare Unterscheidung zwischen der Ablehnung eines Antrags und der Aussetzung des Verfahrens sowie der Rücknahme gemäß der Genfer Konvention eingeführt. Im Mai 2005 wurde ein nationales Programm für die Integration von Flüchtlingen verabschiedet. Die Zahl der Asylanträge ist weiterhin rückläufig in Bulgarien. Im Übrigen muss das Land seine Vorbereitungen im Hinblick darauf vorantreiben, dass ab dem Beitritt die Eurodac-Verordnung anzuwenden ist.

In Bezug auf die polizeiliche Zusammenarbeit und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität war das Jahr 2003 von grundlegender Bedeutung für Bulgarien: Im Juni 2003 unterzeichnete das Land ein Kooperationsabkommen mit Europol und im Mai 2003 wurde die Strafprozessordnung geändert. Außerdem wurden im Februar 2003 die Rechtsgrundlagen für die Einrichtung der nationalen Kontaktstelle geschaffen, die künftig auch die SIRENE- und Europol-Stellen umfassen wird.

Im Januar 2004 trat das Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels in Kraft. Im Februar 2005 nahm die Regierung ein Programm zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie zum Schutz der Opfer an. Darin vorgesehen sind Maßnahmen zur Verbesserung des Rechtsvollzugs, zur Sensibilisierung der Bevölkerung, zur Unterstützung und Wiedereingliederung der Opfer und zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit sowie weitere ergänzende Maßnahmen.

Darüber hinaus wurden die Verwaltungskapazitäten weiter erhöht; dies gilt vor allem für den Bereich der Menschenrechte. Im Oktober 2003 wurde ein berufsethischer Kodex für Beamte des Innenministeriums angenommen. Im März 2004 wurde eine Strategie für Polizeilaufbahnen und zur Optimierung des Einsatzes des Personals des Innenministeriums ausgearbeitet. Innerhalb der nationalen Polizei war bereits eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die eine gemeinsame Polizeistrategie umsetzen soll. Im November 2002 war die nationale Strategie zur Kriminalitätsbekämpfung für den Zeitraum 2002-2005 angenommen worden, der entsprechende Aktionsplan folgte im Februar 2003. Im Januar 2004 wurde die nationale Strategie aktualisiert. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) hatte Bulgarien bereits ratifiziert. 2005 wurde der Oberste Justizrat um zwei neue Abteilungen erweitert und es wurden ihm zusätzliche Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

Im Bereich Betrugs- und Korruptionsbekämpfung bietet sich folgendes Bild: Im Oktober 2001 verabschiedete Bulgarien eine nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung. Außerdem ratifizierte das Land das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption und verstärkte die Maßnahmen zur Vorbereitung einer umfassenden Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ab dem Zeitpunkt des bulgarischen Beitritts. Im Mai 2003 unterzeichnete Bulgarien das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption. Im Oktober 2003 wurde ein berufsethischer Kodex für Polizeibeamte zur Bekämpfung der Korruption bei der Verkehrs- und Grenzpolizei angenommen. Im Februar 2005 wurde die nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung um eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ergänzt. Die Fristen zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden jedoch nicht eingehalten, sodass die Bilanz im Bereich der Korruptionsbekämpfung insgesamt enttäuschend ausfällt.

Für die Bekämpfung von Verstößen gegen die Interessen der Europäischen Gemeinschaft wurde im Februar 2003 ein Koordinierungsrat eingesetzt. Im März 2004 wurde der erste Bericht dieses Rates von der Koordinierungsstelle für Betrugsbekämpfung angenommen. Diese Stelle setzte zudem eine Arbeitsgruppe ein, die erarbeiten soll, welche Änderungen des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf dessen Angleichung an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind.

Des Weiteren schlossen die bulgarische Nationalbank (BNB) und das Innenministerium eine Vereinbarung zur Bekämpfung der Euro-Fälschung. In der BNB wurde ein Analysezentrum und im Innenministerium eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

Im März 2005 wurde das Strafgesetzbuch geändert, um es weiter an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von 1995 und die dazugehörigen Protokolle sowie den Rahmenbeschluss des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Euro-Fälschungen anzupassen.

Im Bereich der Terrorismusbekämpfung hat Bulgarien die wichtigsten Übereinkommen bereits ratifiziert. Das Gesetz zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2000 trat im April 2005 in Kraft. Die rechtzeitige Ratifizierung des neuen Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 2005 wäre ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.

Im Drogenbereich wurden dank der im Februar 2003 angenommenen nationalen Drogenbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2003-2008 im Einklang mit der EU-Drogenstrategie 2000-2004 wichtige Fortschritte erzielt. Nunmehr muss Bulgarien seine Strategie mit der EU-Drogenstrategie für 2005-2012 abstimmen. Außerdem wurde im April 2003 ein Aktionsplan zur Umsetzung der Drogenbekämpfungsstrategie verabschiedet. Der nationale Rat für Drogen nahm im Dezember 2002 einen Beschluss an, der die Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle entsprechend den Vorschriften der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) vorsieht. Im September 2003 wurde ein Beschluss zur Schaffung einer nationalen Drogeninformationsstelle erlassen und im Dezember desselben Jahres eine Koordinierungs- und Analysestelle im Innenministerium eingerichtet. Im September 2004 unterzeichnete Bulgarien ein Abkommen mit der EBDD über seine Beteiligung an der Arbeit der Beobachtungsstelle.

Im Februar 2003 wurde eine Änderung des Innenministeriumgesetzes verabschiedet, um die Befugnisse der Bediensteten des nationalen Dienstes für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf die Bereiche verdeckte Operationen und kontrollierte Lieferungen auszudehnen. Ferner wurde im Mai 2003 die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass Bestimmungen eingeführt wurden, die die Befragung von Geheimagenten als Zeugen in Strafverfahren unter Wahrung ihrer Anonymität gestatten. Darüber hinaus unterzeichnete Bulgarien im selben Monat das Übereinkommen des Europarates von 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen. Mit der im Mai 2003 angenommenen Änderung des Gesetzes zur Kontrolle von Betäubungsmitteln und deren Ausgangsstoffen führte Bulgarien strengere Vorschriften für Betäubungsmittel und Drogenausgangsstoffe ein. Die Möglichkeit von kontrollierten Lieferungen und verdeckten Operationen zum Zwecke der internationalen justiziellen Zusammenarbeit wurde unlängst in die Strafprozessordnung aufgenommen, die im April 2005 in Kraft trat.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche wurde eine Finanzfahndungsstelle eingerichtet. Diese Stelle sammelt und prüft Informationen im Zusammenhang mit Geldwäschefällen, wertet sie aus und stellt sie zur Verfügung. Im Rahmen der Reform der öffentlichen Verwaltung Bulgariens wurde die Stelle in eine Agentur umgewandelt. Diese Agentur unterzeichnete im Dezember 2003 eine gemeinsame Weisung zur Kooperation mit der Staatsanwaltschaft. Seit Anfang 2004 verwendet die Agentur ein neues System für die elektronische Übermittlung von Berichten und die Analyse von Transaktionen. Was internationale Abkommen anbelangt, so unterzeichnete Bulgarien im Mai 2003 eine Vereinbarung mit Finnland. Im Oktober desselben Jahres arbeitete der Leiter der Zollagentur interne Vorschriften zur Bekämpfung und Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus.

Im Juli 2001 verabschiedete Bulgarien eine neue Strategie zur Rationalisierung der Operationen des bulgarischen Zolls an den Grenzen. Außerdem unterzeichnete das Land bilaterale Abkommen mit Albanien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und den Vereinigten Staaten. Dank des im Juli 2002 geänderten Straßenverkehrsgesetzes wurden die Zollinspektions- und -kontrollmöglichkeiten verbessert. Eine Änderung der Strafprozessordnung, der zufolge Zollbeamte befugt sein sollen, bei Zolldelikten strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen, trat am 24. Juni 2003 in Kraft. Im März 2004 wurden eine Weisung über das Zusammenwirken von Zollagentur und Steuerverwaltung sowie eine Vereinbarung zur Kooperation und zum Zusammenwirken des Amtes des Staatsanwalts im Obersten Kassationshof und der Zollagentur unterzeichnet. Mit den im Mai 2005 erlassenen Änderungen des Zollgesetzes wurden die Befugnisse der Zollbeamten im Bereich der Zollfahndung und der zollamtlichen Prüfung erweitert, was zu einer umfassenderen Anwendung der in dem Übereinkommen festgeschriebenen Regelungen beitragen wird. Die Vorbereitungen auf die Annahme des Zollinformationssystems im Rahmen des ZIS-Übereinkommens kommen gut voran und sollten fortgesetzt werden.

Im Bereich justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen hat Bulgarien weitere internationale Übereinkommen, die Teil des Besitzstands sind, ratifiziert. Das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses trat am 1. Oktober 2003 in Kraft. Außerdem wurden im Januar 2004 die Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen und über die Übertragung der Strafverfolgung ratifiziert. Des Weiteren verabschiedete Bulgarien das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen und das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Angleichung der bulgarischen Rechtsvorschriften an das EU-Recht wurden 2005 große Fortschritte erzielt: Im Februar 2005 nahm das Parlament ein Gesetz zur Änderung der Verfassung an, durch das die Übergabe bulgarischer Bürger aufgrund des europäischen Haftbefehls ermöglicht wird, und im Mai 2005 wurde ein Gesetz über die Auslieferung und den europäischen Haftbefehl erlassen, mit dem die Umsetzungsvorbereitungen abgeschlossen wurden. Des Weiteren wurde im selben Monat ein neues Gesetzbuch über internationales Privatrecht angenommen, durch das die bulgarischen Rechtsvorschriften an diverse Vorschriften des EU-Besitzstandes angeglichen werden. Bulgarien hat eine Eurojust-Anlaufstelle benannt.

Bulgarien ist allen Menschenrechtsinstrumenten beigetreten, die im Bereich Justiz und Inneres zum Besitzstand gehören.

Letzte Änderung: 31.01.2006