Türkei – Informationsgesellschaft und Medien

Die Kandidatenländer führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. Bei diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Übernahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (des Besitzstands) und vor allem um die Prioritäten, die gemeinsam von der Kommission und den Kandidatenländern im Rahmen einer analytischen Prüfung (oder Screening) des politischen und legislativen Besitzstands der EU festgelegt wurden. Jedes Jahr prüft die Kommission die Fortschritte der Kandidatenländer, um zu bewerten, welche Anstrengungen das betreffende Land noch bis zu seinem Beitritt unternehmen muss. Diese Prüfungen werden in jährlichen Fortschrittsberichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

RECHTSAKT

Bericht der Kommission [KOM(2011) 666 endg. – SEK(2011) 1201 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Bericht 2011 hebt die Fortschritte hervor, die die Türkei im Bereich der elektronischen Kommunikation und der audiovisuellen Politik erzielt hat.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Der Besitzstand enthält spezifische Regeln zur elektronischen Kommunikation, zu Diensten der Informationsgesellschaft, insbesondere elektronischer Handel und zugangskontrollierte Dienste, sowie zu audio-visuellen Diensten. Bei der elektronischen Kommunikation strebt der Besitzstand danach, Hindernisse für eine effektive Funktionsweise des Binnenmarktes bei den Telekommunikationsdiensten und -netzen aus dem Weg zu räumen, den Wettbewerb zu fördern und die Verbraucherinteressen auf diesem Gebiet zu wahren, einschließlich der allgemeinen Verfügbarkeit moderner Dienste.

Was die audiovisuelle Politik betrifft, so fordert der Besitzstand die Rechtsangleichung mit der Richtlinie “Fernsehen ohne Grenzen", die die Voraussetzungen für den freien Verkehr von Fernsehsendungen in der EU schafft. Der Besitzstand beabsichtigt die Einrichtung eines transparenten, vorhersehbaren und effektiven Rechtsrahmens für den öffentlich-rechtlichen und den privatwirtschaftlichen Rundfunk im Einklang mit den europäischen Normen. Der Besitzstand verlangt auch die Fähigkeit, sich an den Gemeinschaftsprogrammen Media Plus und Media Training zu beteiligen.

BEWERTUNG (Wortlaut der Kommission)

Im Bereich Informationsgesellschaft und Medien sind einige Fortschritte auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zu verzeichnen, ferner gute Fortschritte auf dem Gebiet der audiovisuellen Politik.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 endg. – SEK(2010) 1327 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht 2010 stellte fest, dass bei der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich elektronische Kommunikation und Informationstechnologie Fortschritte erzielt wurden. Allerdings müssen der Wettbewerb und die Rolle der Regulierungsbehörden gestärkt werden, um die Entwicklung des Sektors zu fördern. Im Bereich Informationsgesellschaft und audiovisuelle Politik sind daher auch in Zukunft erhebliche Anstrengungen erforderlich.

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1334 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom Oktober 2009 wurden keine Fortschritte bei der Angleichung der Türkei an den gemeinschaftlichen Besitzstand im audiovisuellen Bereich festgestellt. Der Bericht betonte, dass weitere Anstrengungen im kulturellen Bereich unternommen werden müssen.

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK(2008) 2699 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht vom November 2008 verzeichnete einige Fortschritte auf dem Gebiet der audiovisuellen Politik. Allerdings ist die Angleichung an den Besitzstand weiterhin unvollständig, insbesondere aufgrund der anhaltenden kulturellen Diskriminierungen und der Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Bericht der Kommission [KOM(2007) 663 endg. – SEK(2007) 1436 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2007 wurden keine Fortschritte bei der Angleichung der Türkei an den Besitzstand im audiovisuellen Bereich festgestellt. Im kulturellen Bereich waren dagegen Anstrengungen zu verzeichnen.

Bericht der Kommission [KOM(2006) 649 endg. – SEK(2006) 1390 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht vom November 2006 wird die gleiche Tendenz wie im Vorjahr festgestellt. Es wird betont, dass bei der Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand im audiovisuellen Bereich so gut wie keine Fortschritte zu verzeichnen sind. Jedoch wurden im kulturellen Bereich bedeutende Fortschritte festgestellt, insbesondere durch die Beteiligung der Türkei am Gemeinschaftsprogramm Kultur 2000 und die Aufnahme des Ratifizierungsverfahrens für das UNESCO-Übereinkommen zur kulturellen Vielfalt.

Bericht der Kommission [KOM(2005) 561 endg. – SEK(2005) 1426 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht vom Oktober 2005 wurde darauf hingewiesen, dass die Fortschritte bei der Anpassung der türkischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Politik weiterhin gering bleiben.

Regelmäßiger Bericht der Kommission [KOM(2004) 656 endg. – SEK(2004) 1201 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht vom Oktober 2004 hob die Fortschritte hervor, die die Türkei hauptsächlich durch das Inkrafttreten einer neuen Verordnung über Radio- und Fernsehsendungen in den traditionell von den türkischen Bürgern gesprochenen Sprachen und Dialekten erzielt hat. Weitere substantielle Fortschritte sind jedoch erforderlich, um die türkischen Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen.

Regelmäßiger Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. – SEK(2003) 1212 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht vom November 2003 wurde darauf hingewiesen, dass die türkischen Rechtsvorschriften trotz gewisser Fortschritte (vor allem bei der Rundfunk- und Fernsehübertragung in anderen Sprachen als der türkischen) weiterhin nur in sehr geringem Maße an den Besitzstand angeglichen sind.

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. – SEK(2002) 1412 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht vom Oktober 2002 stand, dass die Türkei im Bereich der audiovisuellen Medien bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand einige Fortschritte erzielt hat. Im Bericht der Kommission wurde jedoch festgestellt, dass bei der Angleichung an den Besitzstand doch noch wichtige Unterschiede bestehen bleiben.

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. – SEK(2001) 1756 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dem Bericht vom November 2001 war zu entnehmen, dass der Türkei keine nennenswerte Anpassung an die EU-Vorschriften gelungen war.

Bericht der Kommission [KOM(2000) 713 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht vom November 2000 wurde hervorgehoben, dass die Türkei im audiovisuellen Bereich einen bedeutenden Wandel erfahren hatte. Zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand waren jedoch noch weitere Fortschritte nötig.

Bericht der Kommission [KOM(1999) 513 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Obwohl es an Informationen fehlt, um die von der Türkei seit 1998 erzielten Fortschritte zu beurteilen, wurde im Bericht vom Oktober 1999 hervorgehoben, dass die türkische Gesetzgebung im Bereich der audiovisuellen Medien nicht mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang stand.

Bericht der Kommission [KOM(1998) 711 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

See also

Letzte Änderung: 30.12.2011