Malta

1) BEZUG

Bericht der Kommission KOM(1999) 69 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];

Bericht der Kommission KOM(1999) 508 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];

Bericht der Kommission KOM(2000) 708 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1751 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];

Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endgültig - SEK (2002) 1407 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];

Monitoring-Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1206 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Das maltesische Rundfunkrecht steht im Großen und Ganzen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang. Es stützt sich im Wesentlichen auf das Rundfunkgesetz von 1991. Einige Anstrengungen sind zu unternehmen, um die seit 1997 nach Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands aufgetretenen Abweichungen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften und den EG-Normen zu beseitigen.

Im Bericht vom Oktober 1999 stand, dass Malta bei der Anpassung seiner Rechtsvorschriften an die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" keine Fortschritte erzielt hatte.

Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass Malta seit dem letzten Bericht erhebliche Fortschritte erzielt hatte.

Im Bericht vom November 2001 wurde hervorgehoben, dass Malta im Bereich der audiovisuellen Medien seine Rechtsvorschriften weitgehend an den einschlägigen Besitzstand angepasst hatte. Im Bereich der Kultur waren kaum Fortschritte zu verzeichnen.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde darauf hingewiesen, dass trotz einiger Entwicklungen im Bereich der Kultur und audiovisuellen Medien seit dem letztjährigen Bericht keine besonderen Fortschritte zu vermelden waren.

Laut Bericht vom November 2003 erfüllt Malta die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, per Satellit oder Kabel) oder Rechtsstellung (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

BEWERTUNG DER LAGE

Die Rechtsvorschriften Maltas über den Rundfunk auf der Grundlage des Rundfunkgesetzes von 1991 stehen im Großen und Ganzen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im audiovisuellen Bereich im Einklang. Es bestehen noch Abweichungen in Bezug auf die Maßnahmen zur Förderung europäischer und unabhängiger Werke sowie hinsichtlich der Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands von 1997. Malta wird daher Anstrengungen unternehmen müssen, um seine Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten anzugleichen.

Der Fernsehsektor verzeichnet seit der Zulassung von zwei privaten Rundfunkanstalten im Jahr 1997 ein Wachstum. 1998 gab es fünf staatliche Fernsehsender, von denen zwei ausschließlich über Kabel verbreitet wurden, sowie einen Kabelfernsehdienst mit 52 Kanälen.

Die maltesische Rundfunkbehörde sorgt für die wirksame Anwendung und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften und Zulassungsbedingungen.

Im Juni 2000 verabschiedete das Parlament eine Änderung des Rundfunkgesetzes von 1991, um es mit den Bestimmungen des Besitzstands in Einklang zu bringen. Die Punkte Gerichtsstand, Förderung europäischer und unabhängiger Werke, Schutz von Minderjährigen und Werbung sind im Wege von Durchführungsvorschriften zu regeln. Die Regierung Maltas hat in angemessener Weise versichert, dass die Verpflichtungen des Landes im Rahmen der WTO bzw. des GATS einer weiteren Anpassung an den Besitzstand nicht entgegenstehen. Die Verwaltungskapazität im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien scheint den Anforderungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Besitzstands zu entsprechen.

Durch die Verabschiedung des Rundfunkgesetzes im Jahre 2001 setzte Malta die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen", das Europarat-Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen und das zugehörige Änderungsprotokoll um, das es im Oktober 2000 unterzeichnet hatte. Somit hat Malta seine Rechtsvorschriften weitgehend dem Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien angeglichen.

Die maltesische Rundfunk- und Fernsehbehörde hat im Oktober 2001 gemäß den Befugnissen, die ihr mit den im Jahre 2000 erlassenen Durchführungsvorschriften zum Rundfunk- und Fernsehgesetz (Zuständigkeit der Gerichte und europäische Zusammenarbeit) übertragen wurden, ein Verzeichnis der wichtigsten Ereignisse herausgegeben, deren Übertragung für alle Zuschauer frei zu empfangen sein muss.

Was den Bereich der Kultur anbelangt, so verabschiedete das Parlament im April 2002 das Gesetz über das kulturelle Erbe, das auf die Stärkung der einschlägigen Verwaltungs- und Handlungskapazität abzielt. Ferner ist Malta darauf vorbereitet, ab 2003 an dem Programm Kultur 2000 teilzunehmen.

Die Empfehlungen im Hinblick auf die nationale Kulturpolitik wurden in Form eines Weißbuches vorgelegt und werden seit 2001 angewandt. Eine einschlägige Strategie auf Landesebene hat Malta jedoch noch nicht angenommen. Die Verwaltungs- und Handlungskapazität im Bereich des kulturellen Erbes muss jedoch noch gestärkt werden.

Der Bericht 2003 der Kommission hält abschließend fest, dass Malta die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien erwachsenden Anforderungen erfüllt.

Letzte Änderung: 04.03.2004