Polen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2002 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1998) 701 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 509 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 709 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1752 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1408 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1207 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass Polen mittelfristig in der Lage sein dürfte, den Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der audiovisuellen Medien zu entsprechen, wenn die Bemühungen um eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens fortgesetzt würden und gleichzeitig die nötige Strukturanpassung des Sektors erfolgte.

Diese erste Einschätzung wurde im Bericht vom November 1998 generell bestätigt.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde jedoch festgehalten, dass im audiovisuellen Bereich nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden und Rückstände in anderen Bereichen Anlass zur Sorge gaben.

Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass Polen bedeutende Fortschritte erzielt hatte, auch wenn die vollständige Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand noch nicht vollständig abgeschlossen war.d

Aus dem Bericht vom November 2001 ging hervor, dass im Bereich der audiovisuellen Medien und der Kultur keine besonderen Entwicklungen zu verzeichnen waren.

Im Bericht vom Oktober 2002 wird bemerkt, dass keine neuen Rechtsvorschriften zur Angleichung an den Besitzstand auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien erlassen wurden und auch kein bedeutender Ausbau der Verwaltungskapazität vorgenommen wurde.

Im Bericht vom November 2003 wird erneut darauf hingewiesen, dass Polen im Bereich der audiovisuellen Medien seinen Verpflichtungen aus den Beitrittsverhandlungen nur teilweise nachkommt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass das Land zum Zeitpunkt des Beitritts nicht in der Lage sein wird, den Besitzstand umzusetzen, wenn die Regierung nicht rasch Maßnahmen ergreift, um den Rückstand bei der Novelle des Rundfunkgesetzes aufzuholen. Im kulturellen Bereich dagegen entsprechen die polnischen Rechtsvorschriften dem gemeinschaftlichen Besitzstand.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der EU sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Polen schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien wurde mit der im Jahr 2000 erfolgten Verabschiedung der Gesetzesnovelle zum Rundfunkgesetz eine Angleichung zahlreicher Aspekte der polnischen Gesetzgebung an den gemeinschaftlichen Besitzstand vollzogen. Es bedarf aber noch weiterer Änderungen im Zusammenhang mit folgenden Kriterien: Rechtshoheit, Förderung von europäischen und unabhängigen Werken, Großveranstaltungen, Definition europäischer Werke und Prinzip der Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Neue Rechtsvorschriften befinden sich in Vorbereitung.

Im Oktober 2000 ratifizierte Polen das Protokoll zum Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Die Verwaltungskapazität wird insgesamt als befriedigend betrachtet. Polen muss jedoch den Nationalen Rundfunkrat stärken, insbesondere was dessen Überwachungsaufgaben im Hinblick auf die Einhaltung der neuen Bestimmungen angeht (z.B. Computerausrüstung zur Erfassung der vorgeschriebenen Programmquoten). Während die Mittelausstattung für 2001 aufgrund der schwierigen nationalen Haushaltslage drastisch gekürzt wurde, konnte das Budget für das Jahr 2002 wieder aufgestockt werden.

Im Juni 2002 wurde eine Vereinbarung über die Teilnahme Polens an den Gemeinschaftsprogrammen Media Plus und Media Fortbildung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 unterzeichnet.

Im Bericht 2003 unterstreicht die Kommission, dass Polen seine Rahmengesetzgebung (Rundfunkgesetz) noch in folgenden Bereichen angleichen: Kriterien der Rechtshoheit, Definition europäischer Werke, Aspekte der Förderung von europäischen und unabhängigen Werken, Zugang zu Großveranstaltungen sowie Grundsatz der Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Die Verwaltungskapazität zur Umsetzung des Besitzstandes im Bereich der audiovisuellen Medien wird als ausreichend betrachtet. Der Nationale Rundfunkrat muss jedoch noch gestärkt werden, damit er die Einhaltung der neuen Bestimmungen wirkungsvoll überwachen kann.

Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass Polen möglicherweise zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht in der Lage sein wird, den Besitzstand umzusetzen, wenn die Regierung nicht rasch handelt, um den Rückstand bei der Novelle des Rundfunkgesetzes aufzuholen.

Im Bereich Kultur wurde die Entscheidung des Assoziationsrates bezüglich der uneingeschränkten Teilnahme Polens am Gemeinschaftsprogramm Kultur 2000 ab dem Jahr 2001 im Oktober 2001 angenommen. Dem Bericht 2002 der Kommission ist zu entnehmen, dass in der Kultur-Kontaktstelle, die jetzt im Kultusministerium angesiedelt ist, sowohl organisatorische Veränderungen als auch eine Aufstockung des Personals erfolgten. In ihrem Bereicht 2003 weist die Kommission darauf hin, dass Polen den Anforderungen bezüglich seiner Teilnahme an den gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich Kultur erfüllt.

Letzte Änderung: 13.01.2004