Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2007 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1998) 706 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 507 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 707 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1750 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1406 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Monitoring-Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2002) 1204 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Kommission vertrat in ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 die Ansicht, dass noch weitere Informationen über die sich entwickelnde Rechtslage erforderlich waren. Wenn die nötigen rechtsetzenden Maßnahmen mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und von der Industrie durch die erforderlichen strukturellen Anpassungen unterstützt würden, dürfe Litauen, wie die Kommission meinte, mittelfristig den Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der audiovisuellen Medien gerecht werden.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass in diesem Bereich vor allem hinsichtlich der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch keine nennenswerten Fortschritte erkennbar waren.

Dem Bericht vom Oktober 1999 war zu entnehmen, dass der gemeinschaftliche Besitzstand, außer im Bereich der Tabakwerbung, noch nicht umgesetzt worden war..

Im Bericht vom November 2000 wurde hervorgehoben, dass Litauen beträchtliche Fortschritte erzielt hatte.

Dem Bericht vom November 2001 war zu entnehmen, dass Litauen mit der Rechtsangleichung im audiovisuellen Bereich beträchtlich vorangekommen war.. Im kulturellen Bereich waren keine besonderen Fortschritte zu melden.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde betont, dass im kulturellen Bereich und in der Politik auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien weitere Entwicklungen eingetreten sind. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand im audiovisuellen Bereich ist indessen nicht nennenswert vorangekommen.

Der Bericht vom November 2003 kommt zu dem Ergebnis, dass Litauen die meisten aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Forderungen im Bereich der audiovisuellen Politik erfüllt. Litauen dürfte folglich in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand ab seinem Beitritt zur EU anzuwenden.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand auf dem Gebiet der audiovisuellen Medien die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie „ Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches Fernsehen, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Litauen schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Das 1990 verabschiedete Gesetz über die Presse und die Massenmedien, das Gesetz über den Kommunikationssektor von 1995 und das Gesetz über die Zulassung von Post- und Telekommunikationsdiensten bilden den rechtlichen Rahmen für den audiovisuellen Sektor.

Die Litauische Radio- und Fernsehgesellschaft (LRT) ist die größte Rundfunkanstalt; daneben gibt es zahlreiche private Anbieter.

Die litauische Radio- und Fernsehgesellschaft erhält staatliche Beihilfen zur Förderung der nationalen Filmproduktion und -verbreitung.

Die derzeitigen Verwaltungsstrukturen, wie die litauische Rundfunk- und Fernsehkommission, haben sich in dem bestehenden Rechtsrahmen bewährt. 1998 erhielten acht Radiosender und neun Kabelfernsehsender eine Lizenz.

Im Juni 2000 wurde das litauische Rundfunk- und Fernsehgesetz verabschiedet. Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit wurde im August und im Oktober 2000 geändert. Weitere Gesetze, die dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen, die insbesondere die Kontrolle von Tabakwaren und alkoholischer Getränke und die Grundsätze für den Schutz der Rechte des Kindes betreffen, wurden ebenfalls verabschiedet. Im Dezember 2000 wurden Fortschritte erzielt beim öffentlichen Zugang zu wichtigen Ereignissen, beim Schutz von Minderjährigen, bei der Rechtssprechung und bei der Förderung europäischer Werke. Seit der Verabschiedung dieser Gesetze stehen die litauischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang.

Im Februar 2000 ratifizierte das litauische Parlament das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen. Das dazugehörige Protokoll wurde ratifiziert.

Der Rundfunk- und Fernsehrat ist die für die Regulierung und Überwachung des audiovisuellen Sektors wichtigste zuständige Stelle. Beim Ausbau ihrer Überwachungsinstrumente und -verfahren sind Fortschritte zu verzeichnen. Die Rundfunk- und Fernsehkommission ihrerseits ist für die Regelung der Tätigkeit der gewerblichen Rundfunk- und Fernsehsender, des Kabelfernsehnetzes und der Mehrkanal-Richtfunksysteme zuständig. Bei Verstößen gegen die litauischen Normen können Strafmaßnahmen auferlegt werden. Die Befugnisse der Rundfunk- und Fernsehkommission sind im Hinblick auf die Durchsetzung und die Verhängung von Sanktionen allerdings noch verbesserungsbedürftig. Die litauischen Behörden sollten außerdem auf die Anwendung der Durchführungsvorschriften sowie auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Schutz von Minderjährigen hinarbeiten.

Litauen leitete Schritte ein im Hinblick auf die Teilnahme ab 2003 an den Gemeinschaftsprogrammen Media Plus und Media Ausbildung.

Im Bericht aus dem Jahr 2003 kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die litauischen Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich im Wesentlichen dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen. Die Umsetzung des Besitzstandes muss allerdings noch durch eine Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergänzt werden, das erforderlich ist, um angemessene Sanktionen gegen Sender verhängen zu können, die gegen das Gesetz und die Verpflichtungen aus ihrer Lizenz verstoßen. Darüber hinaus müssen die administrativen Durchführungsbefugnsise gestärkt werden, insbesondere durch eine Verschärfung der Sanktionen und die Stärkung der Befugnisse der Rundfunk- und Fernsehkommission. Letztere sollte wirksamer zur tatsächlichen Umsetzung des Besitzstandes beitragen, einschließlich im Bereich der Vergabe von Lizenzen für die Satellitenübertragung.

Im kulturellen Bereich erging im Oktober 2001 ein Beschluss des Assoziationsrates, mit dem Litauen erlaubt wird, ab 2001 uneingeschränkt am Programm Kultur 2000 teilzunehmen.

Letzte Änderung: 13.01.2004