Bulgarien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2008 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(98) 707 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(1999) 501 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2000) 701 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1744 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1210 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1199 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1352 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In der Stellungnahme vom Juli 1997 war davon ausgegangen worden, dass eine Angleichung der bulgarischen Rechtsvorschriften an die Anforderungen der Gemeinschaft mittelfristig möglich wäre, vorausgesetzt, die nötigen rechtsetzenden Maßnahmen würden mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und von der Industrie durch die erforderlichen strukturellen Anpassungen unterstützt.

Im Bericht vom November 1998 wird von dieser Einschätzung nicht abgerückt, jedoch festgestellt, dass in diesem Bereich keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden.

Der Bericht vom Oktober 1999 vermeldet dann aber beachtliche Fortschritte, insbesondere bei der Angleichung der bulgarischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand.

In den Berichten von November 2000, November 2001 und Oktober 2002 wird festgestellt, dass Bulgarien bedeutende Fortschritte im audiovisuellen Bereich erzielt hat.

Der Bericht vom November 2003 legt dar, welche Fortschritte Bulgarien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand erreicht hat.

Der Bericht vom Oktober 2004 hebt hervor, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften im Allgemeinen dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen und dass die Verwaltungsstrukturen vorhanden sind. Die Verhandlungen über audiovisuelle Dienste und Kultur sind vorläufig abgeschlossen worden. Gleichwohl muss Bulgarien beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Regulierungsbehörde noch Fortschritte machen und die transparente und wirksame Umsetzung des Rechtsrahmens sicherstellen (insbesondere beim Verfahren der Lizenzvergabe).

Der Bericht vom Oktober 2005 erklärt, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der EU sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " gilt für alle Sender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:

Das Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bulgarien schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.

Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die MOEL und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im November 1998 wurde das Rundfunk- und Fernsehgesetz erlassen. Dieses bildet zusammen mit dem im Juli 1998 verabschiedeten Telekommunikationsgesetz den gemeinsamen Rechtsrahmen für den Telekommunikations- und audiovisuellen Sektor. Im März 1999 ratifizierte Bulgarien das Europäische Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsstellen wurden bereits eingerichtet. Dabei handelt es sich u. a. um den Nationalen Rat für Rundfunk und Fernsehen. Es bestehen jedoch noch Zweifel an dessen Fähigkeit, die Einhaltung der gemeinschaftlichen Normen zu überwachen, was vor allem auf die fehlenden Haushaltsmittel zurückzuführen ist.

Im Oktober 2000 trat das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Radio und Fernsehen in Kraft. Hierdurch wurde die Angleichung an die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen" erreicht. Verschiedene Änderungen am Rundfunk- und Fernsehgesetz, mit deren Hilfe die Übernahme des Besitzstands im Bereich audiovisuelle Medien weiter vorangetrieben werden soll, traten im November 2001 in Kraft. Sie sollten die Regulierungsbehörde in diesem Bereich stärken und die Genehmigungsverfahren straffen. Dies führte im November 2001 zur Schaffung eines Rates für elektronische Medien, der den Nationalen Rundfunk- und Fernsehrat als Bulgariens Regulierungsbehörde ablöste.

Obwohl die Verwaltungskapazität des Nationalen Rates für Radio und Fernsehen gestärkt wurde, bleibt sie doch noch unzureichend.

Es wurden Schritte zur Liberalisierung des audiovisuellen Marktes ergriffen. Die erste private Fernsehanstalt hat ihre Tätigkeit aufnehmen können. Bulgarien ist dem Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen im Juli 1999 beigetreten.

Im Jahre 2003 wurde das Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen ausgefertigt. Der Haushalt und das Personal der Aufsichtsbehörde, des Rates für elektronische Medien, wurden darüber hinaus leicht aufgestockt. Der Rat hat mehrere Entscheidungen angenommen, insbesondere über die Einführung eines Systems für Programmkennzeichnung zum Jugendschutz.

Allerdings konnte keine Finanzierung des Rats für elektronische Medien, des bulgarischen nationalen Fernsehens und des bulgarischen nationalen Rundfunks aus dem Fonds für Rundfunk und Fernsehen erfolgen, da von den Rundfunk- und Fernsehteilnehmern bislang keine Gebühren erhoben wurden.

Im September 2005 verabschiedete das bulgarische Parlament eine Strategie für Radio und Fernsehen, die es dem Rat für elektronische Medien ermöglichen wird, neue Rundfunk- und Fernsehlizenzen öffentlich auszuschreiben.

Im kulturellen Bereich verfügt Bulgarien über eine leistungsfähige Verwaltungskapazität zur Teilnahme an den Programmen im kulturellen Bereich.

Die kulturellen Einrichtungen Bulgariens können in Zukunft am Programm „ Kultur 2000 " teilnehmen.

Im audiovisuellen Bereich hat die Kommission eine Entscheidung angenommen, die es Bulgarien erlaubt, an den Programmen MEDIA Plus 2001-2005 und MEDIA Fortbildung (2001-2005) teilzunehmen. Die Beteiligung an diesem Programm zur Förderung der audiovisuellen Industrie begann im Januar 2003. 2004 wurde ein nationales Medienbüro eingerichtet, dessen Direktor im April 2004 bestimmt wurde.

Letzte Änderung: 12.01.2006