Polen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2002 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 701 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 509 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 709 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [SEC(2001) 1752 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002)700 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003)675 endg. - SEK(2003) 1207 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass der Verbraucherschutz in Polen nicht ausreichend gewährleistet sei. Um seine Verbraucherschutzpolitik dem gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen, musste Polen also große Anstrengungen unternehmen und eine Reihe neuer und wichtiger Gesetze erlassen. Ferner mussten viele der geltenden Gesetze unter Berücksichtigung der EG-Normen geändert werden.

Im dem Bericht vom November 1998 wurde diese erste Einschätzung bestätigt und nachdrücklich auf den Verzug bei der Übernahme und Durchführung des gemeinschaftlichen Besitzstands hingewiesen.

In dem Bericht vom Oktober 1999 wurde erneut nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Polen in dem anstehenden Bereich kaum Fortschritte erzielt habe und erhebliche Anstrengungen unternehmen müsse, um dieser mittelfristigen Priorität der Partnerschaft im Hinblick auf den Beitritt gerecht zu werden.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 erinnert die Kommission daran, dass Polen die Verhandlungen über dieses Kapitel vorläufig abgeschlossen und nicht um Übergangsbestimmungen ersucht hat. Im Hinblick auf den Abschluss der Vorbereitungen auf den Beitritt muss Polen mit seinen Anstrengungen in Sachen Übernahme des Besitzstandes fortfahren, sein Potenzial zur praktischen Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen stärken und insbesondere sicherstellen, dass die breite Öffentlichkeit und die Wirtschaftsakteure das Gemeinschaftsrecht und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ausreichend verstehen.

Dem Bericht vom Oktober 2003 zufolge hält sich Polen im Wesentlichen an das bestehende Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten der sicherheitsbezogenen und nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen sowie der Verbraucherorganisationen.

Im Hinblick auf den Abschluss der Vorbereitungen auf den Beitritt muss Polen mit seinen Anstrengungen in Sachen Übernahme des Besitzstandes fortfahren, sein Potenzial zur praktischen Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen stärken und insbesondere sicherstellen, dass die breite Öffentlichkeit und die Wirtschaftsakteure das Gemeinschaftsrecht und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ausreichend verstehen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst den Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen (u.a. was irreführende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernverkauf, Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum betrifft), die allgemeine Produktsicherheit sowie die speziellen Bereiche kosmetische Mittel, Bezeichnung von Textilerzeugnissen und Spielzeug.

Das Europa-Abkommen sieht vor, dass Polen seine Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht angleicht. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Polens mit dem der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die im Weißbuch für die Stufe I vorgesehenen Maßnahmen in den Ländern Mittel- und Osteuropas und im Binnenmarkt (1995) bezwecken vor allem die Verbesserung der Produktsicherheit, auch bei kosmetischen Erzeugnissen, Textilien und Spielzeug, sowie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen, insbesondere was irreführende Werbung, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln und Preisangaben betrifft. Die Maßnahmen der Stufe II beziehen sich auf Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum. Außerdem müssen die neuen EG-Rechtsvorschriften, die vor kurzem erlassen worden sind (Fernverkauf, vergleichende Werbung und Preisangaben), berücksichtigt werden.

BEWERTUNG DER LAGE

Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit Sicherheit stehen

Bis auf die Rechtsvorschriften über im Fernabsatz geschlossene Verträge und über Haustürgeschäfte sind die Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit Sicherheit stehen, umgesetzt. Ergänzt werden müssten auch die ergriffenen Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher.

Außerdem muss Polen das für die Rechtspflege im Bereich Verbraucherschutz geltende Gemeinschaftsrecht in nationales Recht überführen und die entsprechenden finanziellen und personellen Mittel aufstocken.

Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sicherheit stehen

Polen muss noch bestimmte Aspekte der sicherheitsbezogenen Maßnahmen wie die überarbeitete Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit umsetzen. Außerdem muss es die für diesen Bereich zuständigen Verwaltungsstrukturen in personeller wie in finanzieller Hinsicht ausbauen.

Die Marküberwachung unter dem Aspekt der allgemeinen Produktsicherheit ist teilweise gegeben.

Fürderhin müsste Polen sich auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den für diese Überwachung zuständigen Einrichtungen konzentrieren.

Verbraucherschutz

Zur Wahrnehmung der Verbraucherinteressen ist im Januar 1999 ein Gesetz in Kraft getreten, das die Verteidigungsmittel, die Verbrauchern zur Verfügung stehen, näher regelt. Infolge dieses Gesetzes stehen den Verbrauchern Rechtsanwälte zur Verfügung, deren Aufgabe es ist, die Konsumenten unentgeltlich zu beraten und in ihrem Auftrag vor Gericht zu klagen.

Seither sind auch in anderen Bereichen Fortschritte erzielt worden: Eingesetzt wurden neue Mediatoren, und die schiedsgerichtlichen Stellen werden zunehmend in Anspruch genommen, was zu einer Entlastung der gewöhnlichen Gerichte führt. Die Behandlung von durch Verbraucher eingereichten Klagen wird auch vom Amt für Wettbewerb und Verbraucher überwacht, das Verbrauchern auf Anfrage beratend zur Seite steht. Außerdem unterstützt diese Einrichtung Verbraucherorganisationen finanziell, damit sie ihre unentgeltlichen Beratungsleistungen für Verbraucher, ihre Informations- und Bildungskampagnen, die Durchführung vergleichender Tests und die Herausgabe von Druckschriften weiter ausbauen können.

Abgesehen von diesen konkreten Fortschritten müsste die polnische Regierung die Verbraucherorganisationen finanziell nachhaltiger unterstützen, damit sie stärker an der praktischen Durchsetzung des Verbraucherrechts und an der Unterrichtung und Bildung von Verbrauchern und Unternehmen mitwirken können.

Gefördert werden müsste auch die Rolle dieser Nichtregierungsorganisationen bei der Erarbeitung von Sicherheitsnormen für Konsumerzeugnisse.

Letzte Änderung: 26.01.2003