Lettland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2005 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1998) 704 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 506 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 706 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [SEK(2001) 1747 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2003) 675 endg. - SEK (2003) 1203 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass Lettland seine Reformen im Bereich Verbraucherschutz fortsetzen und dabei einen Großteil der geltenden Rechtsvorschriften ändern oder neue Gesetze erlassen muss, um die einschlägigen Anforderungen der Gemeinschaft zu erfüllen. Auch wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, effizientere Verwaltungsstrukturen zu schaffen, um die Umsetzung der Vorschriften zu gewährleisten. Dennoch dürfte mittelfristig, so die Schlussfolgerung der Kommission, die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands Lettland vor keine größeren Probleme stellen.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Lettland in der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich kaum weitergekommen ist. Die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen müsse noch stärker vorangetrieben werden.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 stellt die Kommission fest, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften kontinuierlich weitergeführt worden war. Neben einem Rahmengesetz über den Schutz der Verbraucherrechte war auch eine Reihe von Einzelgesetzen verabschiedet worden. Der institutionelle Rahmen müsse noch weiter verbessert werden.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde festgestellt, dass Lettland die Verhandlungen über das Kapitel Verbraucherschutz vorläufig abgeschlossen und keine Übergangsregelung beantragt hat.

Im Bericht vom Oktober 2003 wird bestätigt, dass Lettland den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Sicherheit, der Marktüberwachung und der Verbraucherverbände weitgehend einhält. In den genannten Bereichen müssen jedoch noch Verbesserungen vorgenommen werden, insbesondere durch die Umsetzung der nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen und durch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung sowohl dieser Maßnahmen als auch der sicherheitsrelevanten.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst den Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen (u. a. in den Bereichen irreführende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernverkauf, Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum), die allgemeine Produktsicherheit sowie die Bereiche kosmetische Mittel, Bezeichnung von Textilerzeugnissen und Spielzeug.

Das europäische Assoziationsabkommen sieht vor, dass Lettland seine Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht angleicht. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Lettlands mit dem der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die im Weißbuch für die Stufe I vorgesehenen Maßnahmen in den Ländern Mittel- und Osteuropas und im Binnenmarkt (1995) bezwecken vor allem die Verbesserung der Produktsicherheit, auch bei kosmetischen Erzeugnissen, Textilien und Spielzeug, sowie den Schutz der wirtschaftlichen Interessen, insbesondere was irreführende Werbung, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln und Preisangaben betrifft. Die Maßnahmen der Stufe II beziehen sich auf Pauschalreisen, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen und Teilzeiteigentum. Außerdem müssen vor kurzem erlassene neue EG-Rechtsvorschriften (Fernverkauf, vergleichende Werbung und Preisangaben) berücksichtigt werden.

BEWERTUNG DER LAGE

Sicherheitsrelevante Maßnahmen

Die lettischen Rechtsvorschriften sind an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der sicherheitsrelevanten Maßnahmen angeglichen, die neue Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit wurde jedoch noch nicht umgesetzt. Was den Mechanismus zur Marktüberwachung anbelangt, der zur Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, so müssen noch das notwendige Informationssystem eingerichtet sowie die Personal- und Finanzressourcen der mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen aufgestockt werden.

Nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen

Lettland hat bereits die nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen umgesetzt, außer einem Punkt, der noch bestätigt werden muss, nämlich der Besitzstand im Bereich der Verbraucherkredite. Außerdem sind weitere Anstrengungen zur vollständigen Durchführung des Besitzstands im Bereich des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher erforderlich. Darüber hinaus müssen die zuständigen Stellen ausgebaut werden, ebenso die Streitbeilegungsinstanzen, die die Klagen von Verbrauchern bearbeiten sollen.

Auf institutioneller Ebene ist das Wirtschaftsministerium zuständig für Verbraucherangelegenheiten. Weitere Verbraucherschutzeinrichtungen sind der Handelskontrollausschuss, das Verbraucherschutzzentrum (für die Sicherheit des Großteils der Lebensmittel zuständige Behörde) und die Marktaufsichtsbehörde.

Verbraucherverbände

Was die Verbandsstruktur angeht, so spielen die Verbraucherschutzverbände eine immer wichtigere Rolle, müssen jedoch noch mehr unterstützt werden, sollen sie die Interessen der Verbraucher wirksam schützen können. Vor allem sollten sie aktiver an der Festlegung von Sicherheitsnormen für Konsumgüter teilnehmen.

Außerdem müssen Verbraucher wie Produzenten stärker für ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sensibilisiert werden.

Letzte Änderung: 15.01.2004