Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2001 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 700 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 505 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2000) 705 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2001) 700 endg. - SEK(2001) 1748 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2002) 700 endg. - SEK(2002) 1404 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1205 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass Ungarn die vollständige Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich mittelfristig bewältigen könnte. Allerdings wurde in der Stellungnahme auch darauf hingewiesen, dass die Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften hohe Investitionen über mehrere Jahre und einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderten, und dass die effektive Angleichung der ungarischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand demnach erst auf sehr lange Sicht zu erwarten sein dürfte. Laut Stellungnahme dürfte die rigorose Umsetzung insbesondere davon abhängen, inwieweit die Strukturen und Instrumente der Durchsetzung geändert werden und gleichzeitig die Beitrittsstrategie im Umweltbereich angewendet wird. Die strikte Umsetzung dürfte ebenfalls davon abhängen, inwieweit die öffentlichen und die privaten Investitionen zunehmen.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass die Rechtsangleichung nur schleppend vorankam, und hervorgehoben, dass Ungarn nicht in der Lage war, allen kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft nachzukommen. Das nationale Rechtsangleichungsprogramm sowie die entsprechenden Haushaltsbestimmungen sehen für die vollständige Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich den Zeitraum 2000-2001 vor.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass in den Bereichen Naturschutz, Bekämpfung der Verschmutzung durch Industrie- und Großfeuerungsanlagen sowie in der Beherrschung schwerer Unfälle Fortschritte erzielt worden sind. Beträchtliche Anstrengungen waren jedoch nach wie vor insbesondere in den Bereichen Abfallwirtschaft, Wasser und Sicherung der Luftqualität notwendig. Zur Verwirklichung des hoch gesteckten Ziels einer vollständigen Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Jahr 2001 musste Ungarn die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an diejenigen der Gemeinschaft beschleunigen und die Investitionen für Umweltinfrastrukturen und -technologie erhöhen.

Dem Bericht vom November 2000 zufolge waren in folgenden Bereichen noch Maßnahmen zur Angleichung an den Besitzstand erforderlich: horizontale Gesetzgebung, Informationszugang, Abfallwirtschaft, Qualität des Trinkwassers und der Badegewässer, Abwasserbehandlung, Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Industrie, Lärmemissionen. Die Verwaltungskapazität muss aufgestockt werden.

Im Bericht vom November 2001 wurden zahlreiche Fortschritte hervorgehoben, und zwar insbesondere in den Bereichen Wasser, Abfälle, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Bekämpfung der industriebedingten Umweltverschmutzung, Strahlenschutz und Chemikalien.

Aus dem Bericht von Oktober 2002 geht hervor, dass Ungarn bei der Gesetzgebung große Fortschritte gemacht hat; unter anderem sind Gesetzestexte in den Bereichen Luft, Wasser, industrielle Verschmutzung und gentechnisch veränderte Organismen erarbeitet worden. Ungarn hat seine Verwaltungskapazitäten verstärkt, um den gemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen.

Aus Bericht vom November 2003 geht hervor, dass Ungarn die im Zuge der (im Dezember 2002 abgeschlossenen) Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen im Umweltbereich im Wesentlichen erfüllt hat. Das Land muss den Großteil der Umweltrechtsvorschriften am 1. Mai 2004, dem Tag seines Beitritts zur Union, anwenden können.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss Ungarn seine wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Die Verwaltungskapazität des Umweltministeriums wurde aufgestockt. Ein interministerieller Ausschuss für nachhaltige Entwicklung aus Vertretern der Ministerien für Umwelt, Landwirtschaft und Verkehr und anderer Stellen wurde eingesetzt. Die Wasserwirtschaft und die Kontrolle der Luftqualität wurden dem Umweltministerium anvertraut. Im Bereich Umwelt wurde zusätzliches Personal eingestellt. Auf allen Ebenen und in allen Bereichen werden Lehrgänge organisiert.

{Im April 2000 unterzeichneten die Umweltminister Ungarns, Rumäniens, der Ukraine und der Slowakei eine Erklärung, der zufolge die Vermeidung von Umweltkatastrophen in der Region eine Zusammenarbeit erfordert, das Verursacherprinzip anzuwenden ist, und Risikogebiete zu ermitteln sind. Ferner unterzeichneten die Minister Rumäniens, Ungarns, der Tschechischen Republik und der Slowakei eine Erklärung über den Informationsaustausch in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Angleichung an das Umweltrecht der Gemeinschaft und über die besten Möglichkeiten zur Anwendung der Rechtsvorschriften.

Die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung und Durchführung politischer Maßnahmen in anderen Bereichen und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sind nun Aufgabe des nationalen Umweltrates, der die Regierung in diesen Fragen berät. Die ungarische Wirtschaftsstrategie und die branchenspezifischen Entwicklungsprogramme wurden unter Berücksichtigung der Umweltbelange ausgearbeitet.

Die Umsetzung der branchenübergreifenden Rechtsvorschriften ist abgeschlossen. Diese Rechtsvorschriften entsprechen weitestgehend dem Besitzstand. Abweichungen bestehen lediglich bei den letzten Vorschriften für die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung. Die dafür zuständige Behörde ist noch zu bestimmen. Im April 2001 wurde ein Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen erlassen. Im gleichen Jahr hat Ungarn das Übereinkommen von Aarhus ratifiziert und in ungarisches Recht umgesetzt, das den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten regelt. Die nationale Strategie bezüglich der Klimaänderung wird derzeit überarbeitet.

Im Bereich Wasser wurden die Rechtsvorschriften in ungarisches Recht umgesetzt, das nun dem Besitzstand entspricht. Ausgenommen sind die neuen Rahmenregelungen für diesen Bereich. Diese Regelungen müssen vor dem 1. Mai 2004, dem Beitritt Ungarns zur EU, verabschiedet werden. Programme zur Verringerung der Ableitung gefährlicher Stoffe und Pläne für das Oberflächenwasser müssen ebenfalls vor dem Beitritt aufgestellt sein. Ungarn muss mit der Verbesserung des Systems zur Überwachung der Wasserqualität fortfahren. Die Koordination zwischen den Ministerien und den regionalen Behörden muss ebenfalls verbessert werden. In mehreren Großgemeinden wurden Abwasserkanäle und Kläranlagen gebaut und im März 2000 drei Stationen zur Überwachung der Wasserqualität eingerichtet. Es wurde eine Rechtsvorschrift erlassen, die die Trinkwasserqualität, die Ableitung gefährlicher Stoffe, die Qualität der Badegewässer, die Abwassersammlung, die kommunalen Abwässer und die Bußgelder bei Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Abwasservorschriften betreffen.

Was die Verschmutzung durch die Industrie und das Risikomanagement betrifft, wurde die Verschmutzung durch Industrieanlagen und Großfeuerungsanlagen schrittweise verringert. Ungarn hat seine Gesetzgebung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich der nationalen Emissionshöchstgrenzen, angepasst. Diese Vorschriften müssen vor dem 1. Mai 2004 verabschiedet werden. Zur Unterstützung bei der Anwendung der Richtlinie für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurde eine spezielle Stelle eingerichtet. Es sind Bemühungen notwendig, um die Erteilung von Genehmigungen für die von dieser Richtlinie betroffenen Anlagen zu gewährleisten.

Die Seveso-II-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen wurde im Juni 2001 umgesetzt. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ist 2002 in Kraft getreten. Dennoch muss die Einrichtung eines Meldesystems, eines Identifikationsmechanismus und einer Analyse von Sicherheitsberichten weiter verfolgt werden. Es müssen ebenfalls externe Notfallpläne aufgestellt werden. Ungarn war eines der ersten Länder, die das EWG/UNO-Übereinkommen über Industrieunfälle ratifiziert haben. Für die Bereiche Abfallverbrennung und Großfeuerungsanlagen wurden Übergangsfristen vereinbart (bis Juni 2005 bzw. Dezember 2004).

Ungarn hat die Richtlinie über die Luftqualität vollständig umgesetzt. Die Gesetzgebung des Landes entspricht zwar dem Besitzstand, doch müssen Programme zur Verbesserung der Luftqualität abgeschlossen und deren Überwachung verbessert werden. Es wurde ein Gesetz erlassen, das den Gemeinschaftsvorschriften über die Qualität von Benzin und Dieselkraftstoff entspricht. Der Vertrieb von verbleitem Benzin wurde verboten. Darüber hinaus wurde eine Datenbank über die Luftqualität eingerichtet. Ungarn hat zudem das Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung ratifiziert. Was die Klimaänderungen anbelangt, hat Ungarn die Klimakonvention von 1995 ratifiziert sowie das Protokoll von Kyoto unterzeichnet und ratifiziert. Die ungarischen Vorschriften wurden auch an die Richtlinien über mobile Maschinen und Geräte, Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen angepasst.

Eine Anpassung erfolgte ebenfalls für den Bereich Lärm, ausgenommen die neuen Vorschriften bezüglich des Umgebungslärms. Diese Vorschriften müssen vor dem 1. Mai 2004 verabschiedet werden. Es wurden Normen über den Lärm von Rasenmähern und Elektrohaushaltsgeräten verabschiedet. Die Qualitätskontrolle und -sicherung wurde 1998 eingeführt. Es wurde ein weiteres Lärmtestlabor eingerichtet. Über den Lärm von im Freien verwendeten Maschinen und von Haushaltsgeräten wurden Richtlinien erlassen. Zur Zeit wird ein neues, computergestütztes Verwaltungssystem für Verkehrs-, Industrie- und Handelsdaten eingeführt. Eine gesetzliche Regelung des Lärms von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten ist 2002 in Kraft getreten.

Im Bereich der genetisch veränderten Organismen (GVO) und der Chemikalien wurden die Gemeinschaftsvorschriften weitestgehend in innerstaatliches Recht umgesetzt, das nun dem Besitzstand entspricht. Die Asbestvorschriften und die letzten Regelungen bezüglich der Verbreitung genetisch veränderter Organismen müssen jedoch noch angepasst werden. Auch der institutionelle Rahmen sowie die für GVO anzuwendenden Verfahren müssen noch verabschiedet werden. Die Koordination zwischen den zuständigen Organen muss verbessert werden. Es wurden eine Datenbank, die Informationen über alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO enthält, und eine Zulassungsbehörde für GVO eingerichtet. Ein Gesetz über chemische Stoffe wurde im April 2000 verabschiedet. Das Institut für chemische Sicherheit wurde gegründet und wird die Durchführung der erlassenen Vorschriften beschleunigen. Darüber hinaus wurde die Kapazität des Laboratoriums des Instituts für Umweltmanagement verbessert. Ein Gesetz zur Beschränkung des Vertriebs und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wurde verabschiedet.

Das Gemeinschaftsrecht bezüglich der Abfallwirtschaft wurde mit Ausnahme der Vorschriften für Altfahrzeuge umgesetzt. Diese Vorschriften müssen vor dem EU-Beitritt verabschiedet werden. Lokale Abfallentsorgungspläne sind ebenfalls nicht vorhanden. Das für die Abfallentsorgung zuständige Personal der regionalen und lokalen Aufsichtsbehörden muss aufgestockt werden. Außerdem müssen Systeme zur Überwachung des Abfalltransports sowie zur Registrierung und Abmeldung von Fahrzeugen eingeführt werden. An der Einrichtung von Systemen zur Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen muss weiter gearbeitet werden. Im Juni 2000 wurde ein Gesetz über die Abfallbewirtschaftung verabschiedet. Zudem entstanden moderne regionale Deponien. Aufgrund des Gesetzes über feste kommunale Abfälle wurde ein computergestütztes Register für die Verwaltung der Genehmigungen für die Abfallwirtschaft angelegt. Ungarn hat das Basler Protokoll über die grenzüberschreitende Beförderung von gefährlichen Abfällen unterzeichnet. Ein Gesetz sieht Bußgelder bei Nichteinhaltung der Abfallvorschriften vor. Für Verpackungsabfälle wurde eine Übergangsfrist bis Dezember 2005 gewährt.

Im Bereich Strahlenschutz wurde die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes abgeschlossen. Ausgenommen sind hierbei die Rechtsvorschriften bezüglich der Informationen im Notfall. Diese Vorschriften müssen vor dem Beitrittsdatum verabschiedet werden. Ungarn hat das gemeinsame Übereinkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und über die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle ratifiziert. Im April 2002 ist ein Gesetz zur Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle in Kraft getreten.

Im Bereich Naturschutz wurden die Rechtsvorschriften ebenfalls dem Besitzstand angepasst. Ausgenommen sind die Durchführungsvorschriften in Bezug auf Lebensräume und Vögel. In diesem Zusammenhang muss das Verfahren für die Konsultation der betroffenen Parteien geklärt werden. Ungarn ist aktives Mitglied des Washingtoner Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), das ähnliche Durchführungsmaßnahmen wie die im gemeinschaftlichen Besitzstand vorgesehenen erfordert. Eine neue Vorschrift, die im Mai 2001 erlassen wurde, untersagt das Fangen, Töten, den Transport und die Belästigung geschützter Tierarten sowie den Handel mit ihnen. Die ungarischen Behörden haben 53 Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der besonderen Schutzgebiete müssen vor dem EU-Beitritt fertig gestellt werden. Die Verwaltungskapazitäten für den Bereich Naturschutz müssen erweitert werden.

Fragen der nuklearen Sicherheit werden im Kapitel „ Energie " behandelt.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden abgeschlossen.

Letzte Änderung: 11.02.2004