Estland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2006 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 705 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 504 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 704 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1747 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1403 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 ging die Europäische Kommission davon aus, dass Estland angesichts der bis dahin erfolgten Reformen im Bereich des Umweltschutzes den gemeinschaftlichen Besitzstand in Sachen Umweltschutz vollständig umsetzen können und mittelfristig erhebliche Fortschritte bei der wirksamen Erfüllung der Rechtsvorschriften erzielen würde. Sie stellte jedoch auch fest, dass dies bei einigen Rechtsvorschriften (z. B. Behandlung kommunaler Abwässer, Trinkwasser, Aspekte der Abfallentsorgung und Gesetzgebung zur Luftverschmutzung), für deren wirksame Erfüllung hohe Investitionen über mehrere Jahre und ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich sind, erst langfristig zu erreichen sein dürfte.

Im Bericht vom November 1998 hieß es, Estland habe im Hinblick auf die in der Beitrittspartnerschaft festgelegten kurzfristigen Prioritäten Schritte unternommen, insbesondere zur Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Abfallentsorgung und Naturschutz. Estland solle sich jedoch um die Umsetzung der anderen Gemeinschaftsvorschriften bemühen und die Aufmerksamkeit auf Finanzierungsstrategien richten.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde unterstrichen, dass Estland bei der Umsetzung der Richtlinien Fortschritte gemacht hatte, auch wenn der Grad der Umsetzung von Sektor zu Sektor verschieden war. Die Verwaltungsstrukturen waren jedoch nach wie vor unzureichend und mussten verstärkt werden. Außerdem musste ein Finanzierungsplan für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes aufgestellt werden.

Aus dem Bericht vom November 2000 ging hervor, dass Estland bei der Umsetzung und Anwendung der Rahmengesetzgebung gute Fortschritte gemacht hatte, obschon es vor allem auf regionaler Ebene weiterer Anstrengungen bedurfte, um ihre Anwendung und Einhaltung durchzusetzen. Es mussten Finanzierungspläne für Umweltinvestitionen erarbeitet werden.

Im Bericht vom November 2001 wurde hervorgehoben, dass Estland die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und dessen Umsetzung fortgesetzt hatte, auch wenn noch Probleme gelöst werden mussten, insbesondere in den Bereichen Abfallwirtschaft und Wasser.

Im Bericht von Oktober 2002 wurde darauf hingewiesen, dass bei der Gesetzgebung durch den Erlass mehrerer Rahmengesetze gute Fortschritte erzielt worden waren. Auch die Verwaltungskapazität wurde beträchtlich ausgebaut . Sie musste jedoch noch weiter verstärkt werden. In den Bereichen Luftqualität, Naturschutz und Strahlenschutz musste die Umsetzung abgeschlossen werden.

Aus dem Bericht von November 2003 geht hervor, dass Estland im Wesentlichen die aus den (im Dezember 2002 abgeschlossenen) Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen im Bereich Umwelt erfüllt und in der Lage sein dürfte, die meisten Umweltvorschriften des Besitzstandes bis zum Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 umzusetzen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Ziel der Umweltpolitik der Union, die sich aus dem EG-Vertrag ableitet, ist eine nachhaltige Entwicklung. Sie beruht auf der Einbeziehung des Umweltschutzes in die einzelnen Politikbereiche der EU, dem Prinzip der Vorbeugung, dem Verursacherprinzip, der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst rund 200 Rechtsakte zu zahlreichen Bereichen, darunter Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallentsorgung, Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Strahlenschutz und Naturschutz. Vor der Genehmigung bestimmter öffentlicher und privater Projekte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

Gemäß dem europäischen Assoziierungsabkommen muss Estland seine wirtschaftliche Entwicklung auf dem Grundsatz der langfristigen Tragbarkeit aufbauen und dabei Umweltbelange in vollem Umfang berücksichtigen.

Im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder und den Binnenmarkt (1995) wird nur auf einen kleinen Teil des Besitzstands in Sachen Umweltschutz eingegangen: die produktspezifischen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem freien Warenverkehr dienen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im nationalen Umweltaktionsplan ist die Integration von Umweltbelangen in andere Politikbereiche vorgesehen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften Estlands stehen, mit Ausnahme der neuen Bestimmungen zur strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung, mit dem Besitzstand im Einklang. Im September 2002 nahm das estnische Parlament das Kyoto-Protokoll an. Es billigte die Beitrittsakte zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Estland unterzeichnete mit Finnland ein Abkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Bereich. Im Juni 2001 ratifizierte Estland das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Sekundärgesetzgebung im Bereich Umweltinformation wurde verabschiedet; zusätzliche Bestimmungen sind allerdings noch erforderlich. Beim Zivilschutz wurde eine Notfallrufnummer eingerichtet.

Im Bereich der Wasserqualität ist die Umsetzung des Besitzstandes noch nicht abgeschlossen. Vorschriften zur Ableitung gefährlicher Stoffe, zum Schutz des Grundwassers sowie der Rechtsrahmen zur Wasserqualität müssen noch erlassen werden. Ferner sind noch vor dem Beitritt Estlands Programme zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrate und gefährliche Stoffe zu verabschieden. Des Weiteren gilt es zu überwachen, dass die Rechtsvorschriften für Trinkwasser tatsächlich angewendet werden und der Fluorgehalt des Trinkwassers angepasst wird. Das estnische Gesetz zur Umsetzung der Badegewässer-Richtlinie trat im April 2001 in Kraft. Es ist erforderlich, die Verwaltungskapazitäten im Bereich Wasserqualität zu beobachten. Hinsichtlich des Trinkwassers sowie der Behandlung von Abwasser wurden (bis 2013 bzw. 2010 geltende) Übergangsregelungen eingeführt.

In der Abfallwirtschaft ist die Umsetzung des Besitzstandes noch unvollständig, da noch Rechtsvorschriften für Abfälle und Verpackungen erforderlich sind. Auch die Umsetzung im Bereich Altfahrzeuge ist noch nicht abgeschlossen. Bei einigen regionalen und lokalen Programmen zur Abfallbehandlung sind noch Verbesserungen vorzunehmen. Durchführungsverordnungen über die Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle, Verpackungen, Verpackungssteuern sowie das Baseler Abkommen wurden erlassen. Die Einrichtung des Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen macht weiter Fortschritte. Deponien wurden in Betrieb genommen oder neu errichtet. Zwei Verordnungen betreffend die Herstellung von Verpackungen und metallische Abfälle wurden erlassen. Weitere Verordnungen betreffend Asbestabfälle, die Verpflichtung, Abfälle zu deklarieren, das nationale System für auf den Verpackungen enthaltene Information und die Entsorgung von Abfällen und gefährlichen Abfällen wurden erlassen. Auf regionaler und zentraler Ebene müssen die Verwaltungskapazitäten gestärkt werden. Für die Ölschieferdeponien wurde eine bis 2009 geltende Übergangsregelung eingeführt.

Bei der Kontrolle der Verschmutzung durch Industrieanlagen und Risikomanagement ist die Umsetzung des Besitzstandes noch nicht abgeschlossen. Das Umweltschutzgesetz muss angepasst und Durchführungsvorschriften in folgenden Bereichen eingeführt werden: Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei der Verwendung von Lösungsmitteln entstehen, Abfallverbrennung, Großfeuerungsanlagen und nationale Emissionshöchstmengen. Diese Vorschriften müssen vor dem Beitritt Estlands am 1. Mai 2004 verabschiedet werden. Es wurden zwei Regierungsverordnungen erlassen, mit denen der wesentliche Teil der Seveso-II-Richtlinie umgesetzt wurde. Estland hat eine Bestandsaufnahme der von der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) erfassten Anlagen durchgeführt. Die entsprechenden Genehmigungen für die Anlagen müssen unabhängig davon erteilt werden, ob die Anlagen neu oder bereits in Betrieb sind. Um dies bis zum 1. Mai 2004 abschließen zu können, ist es notwendig, die Verwaltungskapazitäten auszubauen. Für bestimmte Anlagen ist eine (bis Dezember 2015 geltende) Übergangsregelung eingeführt worden. Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurde im Mai 2002 und das Gesetz über die Notfallplanung im November 2000 verabschiedet.

Die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Schutzes der Luftqualität ist noch nicht abgeschlossen. Das Gesetz zum Schutz der Luftqualität sowie andere Rechtsvorschriften sind an die Vorgaben der Richtlinien zur Luftqualität anzupassen. Estland muss vor dem Beitritt Anstrengungen unternehmen, um die Ausarbeitung von Plänen und Programmen im Bereich Luftqualität abzuschließen. Mit dem Verschmutzungsabgabengesetz wurden Emissionsraten und -abgaben für luftverunreinigende Stoffe eingeführt. Estland ist dem Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und dreien seiner Protokolle beigetreten.

Im Januar 1999 hat Estland die Londoner und Kopenhagener Änderungen zum Protokoll von Montreal ratifiziert. Verordnungen bezüglich der Emissionen von mobilen Maschinen und Geräten und der Produktion von Zellulose, Zement und Bauholz wurden 2002 angenommen. Für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern ist eine (bis Dezember 2006 geltende) Übergangsregelung eingeführt worden.

Auf dem Gebiet der Chemikalien ist die Umsetzung des Besitzstandes mit Ausnahme der Vorschriften zu Bioziden abgeschlossen. Estland verfügt über den rechtlichen Rahmen für die Bewertung und Überwachung der Risiken chemischer Altstoffe. Mehrere Regierungsverordnungen über Kennzeichnungs-, Verpackungs-, Klassifizierungs-, Identifizierungs- und Notifizierungsverfahren wurden erlassen. Die estnische Einfuhr- und Ausfuhrregelung für bestimmte gefährliche Stoffe entspricht dem gemeinschaftlichen Besitzstand weitgehend. Die Verordnung über den Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen trat im Juli 2001 in Kraft.

Im Bereich der genetisch veränderten Organismen (GVO) stehen die Vorschriften, mit Ausnahme der neusten Bestimmungen zur absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang. Anpassungen sind bis zum 1. Mai 2004 vorzunehmen. Das Gesetz über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen wurde im Februar 2001 verabschiedet und geändert und über das Gesetz über ihre Anwendung in geschlossenen Systemen wurde im Parlament abgestimmt. Es wurden Durchführungsverordnungen bezüglich GVO erlassen. Ein Gentechnikausschuss wurde eingesetzt, der Genehmigungen für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt sowie für ihre Vermarktung erteilt.

Auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit ist der Besitzstand zum Teil noch nicht umgesetzt. Ein neues Gesetz zum Strahlenschutz sowie Durchführungsvorschriften zur Festlegung von Mindestnormen in den folgenden Bereichen sind erforderlich: physikalischer Strahlenschutz, Schutz externer Arbeitskräfte, Verbringung radioaktiver Abfälle, Informationen in Krisensituationen und medizinische Exposition.

Zum Thema „nukleare Sicherheit" siehe das Kapitel „ Energie ".

Im Bereich des Naturschutzes muss das neue Naturschutzgesetz verabschiedet werden. Die Liste mit den vorgeschlagenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die besonderen Schutzgebiete sind vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 vorzulegen. Ferner müssen die erforderlichen Naturschutzvorschriften vor diesem Datum angewendet werden. Im Mai 2001 wurde ein geändertes Naturdenkmälergesetz verabschiedet. Es wurde im Dezember 2001 geändert, um es weiter an die Habitat-Richtlinie anzugleichen. Das nationale Programm zur Verwirklichung von Natura 2000 wurde im Juli 2000 angenommen. Die europäischen Anforderungen bezüglich der Jagd wurden umgesetzt. Die Verwaltungskapazitäten müssen auf allen Ebenen gestärkt werden. Für den strengen Schutz des Luchses gilt eine Übergangsregelung.

Im nationalen Umweltschutzprogramm werden die Gesamtkosten für die Angleichung der estnischen Rechtsvorschriften bis 2010 auf 2,21 Mrd. Euro geschätzt. Darüber hinaus muss Estland in Zukunft den Finanzierungsstrategien mehr Aufmerksamkeit schenken. Im Hinblick darauf sollte eine enge Zusammenarbeit mit den Internationalen Finanzinstitutionen entwickelt werden.

Die Vorschriften im Bereich Lärmemissionen sind fristgerecht erlassen worden und stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Die Umsetzung der Richtlinien über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten muss bis zum 1. Mai 2004 erfolgen. Die Richtlinie über Umgebungslärm ist bis Juli 2004 umzusetzen.

Estland beteiligt sich an der Europäischen Umweltagentur und dem europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel sind vorläufig abgeschlossen.

Letzte Änderung: 09.02.2004