Türkei – Energie

Die Kandidatenländer führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. Bei diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Übernahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (Besitzstand) und vor allem um die Prioritäten, die gemeinsam von der Kommission und den Kandidatenländern im Rahmen einer analytischen Prüfung (Screening) des politischen und legislativen EU-Besitzstands festgelegt wurden. Die Kommission prüft jedes Jahr die Fortschritte der Kandidatenländer, um zu bewerten, welche Anstrengungen das betreffende Land noch bis zu seinem Beitritt unternehmen muss. Diese Prüfungen werden in jährlichen Berichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

RECHTSAKT

Bericht der Kommission [KOM(2011) 666 endg. – SEK(2011) 1201 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrem Bericht 2011 stellt die Kommission fest, dass die Fortschritte im Bereich Energie uneinheitlich waren. Gute Fortschritte wurden auf dem inländischen Strommarkt und bei den erneuerbaren Energiequellen erzielt. Demgegenüber muss die Türkei vor allem im Bereich nukleare Sicherheit zusätzliche Maßnahmen ergreifen.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Zu den energiepolitischen Zielen der Europäischen Union zählen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Umweltschutz. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst Vorschriften und Strategien, namentlich für die Bereiche Wettbewerb und staatliche Beihilfen (Beispiel: Kohleförderung), den Energiebinnenmarkt (Beispiel: Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Energieeffizienz, Kernenergie und Strahlenschutz.

BEWERTUNG DER LAGE (Wortlaut der Kommission)

Im Bereich Energie waren die Fortschritte uneinheitlich. Gute Fortschritte wurden auf dem inländischen Strommarkt und bei den erneuerbaren Energiequellen erzielt. Demgegenüber müssen vor allem zur Sicherung höchstmöglicher Standards für nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und Nichtverbreitung Maßnahmen ergriffen werden. Auch bei der Versorgungssicherheit, im Gassektor und der Energieeffizienz besteht weiterer Handlungsbedarf.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 endg. – SEK(2010) 1327 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht 2010 bewertete die Anstrengungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zu denen auch die Nutzung erneuerbarer Energien gehört, positiv.

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1334 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK(2008) 2699 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht von 2008 stellte unterschiedliche Fortschritte bei der Umsetzung des Besitzstands fest. Die Konkurrenz war weiterhin begrenzt und die Einrichtung eines transparenten Preisbildungssystems stand weiterhin aus. Darüber hinaus sollten im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energie nationale Ziele festgelegt werden.

Bericht der Kommission [KOM(2007) 663 endg. – SEK(2007) 1436 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2007 hob die Kommission bestimmte Fortschritte, vor allem im Bereich der Energieeffizienz, hervor. Sie ermutigte die Türkei zur weiteren Angleichung an den Besitzstand und zur Festlegung ehrgeiziger Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien und der Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der Regulierungsbehörden.

Bericht der Kommission [KOM(2006) 649 endg. – SEK(2006) 1390 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2006 wurde darauf hingewiesen, dass die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Energiesektor sehr unterschiedlich sei und noch zahlreiche Fortschritte, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz, erzielt werden müssten.

Bericht der Kommission [KOM(2005) 561 endg. - SEK(2005) 1426 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2005 wurde festgestellt, dass die Türkei die Angleichung der Rechtsvorschriften im Energiesektor fortgesetzt habe. Die Rechtsvorschriften müssten jedoch effizienter umgesetzt werden, vor allem in Bezug auf die Öffnung des Binnenmarktes. Im Hinblick auf die Energieeffizienz und die erneuerbaren Energiequellen müsste ein angemessener und ehrgeiziger Zeitplan festgelegt werden. Die einzelnen Verwaltungsorgane, insbesondere im Bereich der Kernenergie, müssten gestärkt werden.

Bericht der Kommission [KOM(2004) 656 endg. - SEK(2004) 1201 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht von 2004 wurde darauf hingewiesen, dass die allgemeine Angleichung nach wie vor gering und in den einzelnen Bereichen der Energiepolitik unterschiedlich sei. In allen Sektoren waren weitere Anstrengungen zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erforderlich, damit die Rechtsvorschriften wirksam angewendet und kontrolliert werden könnten.

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1212 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht von 2003 wurde festgestellt, dass die Türkei weiter Fortschritte bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften im Energiebereich gemacht hat, insbesondere durch die im Jahr zuvor erlassenen Vorschriften über den Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt, u. a. über die Öffnung des Erdgasmarktes. Im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien wurden auch einige Fortschritte verzeichnet.

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1412 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde unterstrichen, dass die Türkei bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich bedeutende Fortschritte vorzuweisen habe, insbesondere in Bezug auf den Energiebinnenmarkt.

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1756 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht vom November 2001 wurde bekräftigt, dass seit dem letzten Bericht Fortschritte insbesondere beim Energiebinnenmarkt erzielt worden seien. Die Türkei hatte zwei wichtige Gesetze für den Strom- bzw. Gasmarkt verabschiedet, die insbesondere die neue Struktur dieser Sektoren und den Status ihrer Unternehmen betrafen. Gleichwohl waren die türkischen Rechtsvorschriften noch nicht vollständig an das einschlägige Gemeinschaftsrecht angeglichen. Bei der Versorgungssicherheit waren keinerlei Fortschritte erzielt worden, aber die Erdölreserven der Türkei entsprachen auf jeden Fall der durch den gemeinschaftlichen Besitzstand vorgeschriebenen Höhe. Der Energieeffizienz sollte weiterhin besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da in diesem Bereich seit dem letzten Bericht keine Fortschritte zu verzeichnen waren.

Bericht der Kommission [KOM(2000) 713 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In ihrem Bericht vom November 2000 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Fortschritt bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Energiebereich in Grenzen gehalten habe Insgesamt standen lediglich 16 von 120 Vorschriften im Energiebereich im Einklang mit diesem. Die Umstrukturierung aller Sektoren war im Gange, und die Ratifizierung des Abkommens über die Energiecharta und der dazugehörigen Übereinkünfte war ein positiver Schritt, doch blieb noch viel zu tun.

Bericht der Kommission [KOM(1999) 513 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Bericht von 1999 wurde hervorgehoben, dass die energiepolitischen Ziele der Türkei weitgehend mit denen der Europäischen Union übereinstimmten. Sie betrafen die Sicherheit der Energieversorgung und ihre Diversifizierung, die Grundsätze des Marktes, Umweltnormen und höhere Effizienz. Die Verfassungsänderung, die eine Privatisierung und die Inanspruchnahme der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ermöglichte, war als wichtiger Schritt in diesem Bereich zu werten. Die Türkei hatte ein Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften der EU und der Türkei erstellt, um die Harmonisierung mit dem Besitzstand in diesem Bereich vorzubereiten, das der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden sollte. In diesem Bereich war noch viel zu leisten.

Bericht der Kommission [KOM(1998) 711 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

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Letzte Änderung: 30.12.2011