Slowakei

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2004 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 703 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 511 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 711 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1754 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1410 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1209 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass der Integrationsstand im Bereich des Kartellrechts befriedigend war und die Annäherung daher mittelfristig abgeschlossen werden dürfte. Sie bestätigte außerdem, dass das Amt für Monopolbekämpfung offensichtlich über die zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen verfügte, die größte Herausforderung jedoch darin bestand, sicherzustellen, dass für alle - auch die so genannten essenziellen oder strategischen - Unternehmen gleiches Recht gilt.

Bei den staatlichen Beihilfen hingegen muss die Slowakei nach Ansicht der Kommission noch beträchtliche Anstrengungen entfalten, um mittelfristig den Anforderungen der Gemeinschaft im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen zu genügen, und zahlreiche Reformen durchführen, um die erforderliche Transparenz herzustellen, die bestehenden staatlichen Beihilfen mit dem Europa-Abkommen in Einklang zu bringen und Vorschriften für eine effiziente Arbeitsweise der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zu erlassen. Außerdem hob sie hervor, dass das Beihilfeinventar alle Beihilfen erfassen sollte, die von staatlichen, regionalen oder lokalen Behörden oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, und dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf alle (auch die „essenziellen" oder „strategischen") Unternehmen anwendbar sein müssen.

Der Bericht vom November 1998 gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Slowakei im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Verwirklichung der kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft keine nennenswerten Fortschritte erzielt hatte. Folglich musste sie beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um die staatlichen Beihilfen gesetzlich zu regeln. Auch beim Kartellrecht waren weitere Fortschritte erforderlich.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 vertrat die Kommission die Auffassung, dass das neue Gesetz über staatliche Beihilfen einen bedeutenden Fortschritt darstellt. Im Übrigen stellt sie auch Fortschritte bei der Sammlung regionaler Statistiken fest. Allerdings müssen die Rechtsvorschriften über die Beseitigung der Monopole sowie der Jahresbericht über staatliche Beihilfen und das Beihilfeinventar noch verbessert werden. Im Übrigen muss die Slowakei auch die Anwendung des Gesetzes über staatliche Beihilfen gewährleisten und dafür sorgen, dass die für die Verwaltung staatlicher Beihilfen zuständige Behörde in vollem Umfang funktioniert.

In ihrem Bericht vom November 2000 wies die Kommission auf das Inkrafttreten eines neuen Kartellgesetzes im Januar und eines neuen Gesetzes über staatliche Beihilfen hin. Letzteres hat zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde geführt. Allerdings waren die Fortschritte im Bereich der staatlichen Beihilfen noch nicht ausreichend, um den Prozess der Angleichung der slowakischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand abzuschließen.

In ihrem Bericht vom November 2001 stellte die Kommission Fortschritte in den beiden Hauptbereichen der Wettbewerbspolitik, Kartellrecht und staatliche Beihilfen, fest. Allerdings müsse die Slowakei weiter an der Umsetzung des Rechts auf staatliche Beihilfen arbeiten.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 vertrat die Kommission die Auffassung, dass in diesem Bereich weitere Fortschritte gemacht wurden. Allerdings müsse die Slowakei weitere Anstrengungen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und bei der Beseitigung der Monopole unternehmen.

In ihrem Bericht vom November 2003 stellt die Kommission fest, dass die Slowakei die bei den Beitrittsverhandlungen festgelegten Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Abschaffung der Monopole und der staatlichen Beihilfen im Wesentlichen erfüllt. Allerdings müsse die Slowakei im Bereich der staatlichen Beihilfen der Sensibilisierung aller Marktteilnehmer und der beihilfegewährenden Stellen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das Europa-Abkommen mit der Slowakei, das im Februar 1995 in Kraft trat, sieht vor, dass in die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakei Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 81, 82 und 97 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Missbrauch einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen einbezogen werden und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat die Slowakei ihre Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG DER LAGE

Der Slowakei ist es gelungen, rasch einen rechtlichen und institutionellen Rahmen aufzubauen, der mit dem der Europäischen Union vereinbar ist, während sie gleichzeitig die Privatisierung vorangetrieben hat, um die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft zu verringern. Das derzeitige Kartellrecht entspricht weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand.

Mit Annahme eines überarbeiteten Gesetzes über staatliche Beihilfen, welches im November 2001 in Kraft getreten ist, wurden die slowakischen Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Großen und Ganzen angepasst. Allerdings sollte die Slowakei besonderes Augenmerk auf die Sensibilisierung sämtlicher Marktteilnehmer sowie der beihilfegewährenden Stellen legen.

Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, arbeiten sowohl das Amt für Monopolbekämpfung als auch das Amt für die Überwachung der staatlichen Beihilfen ordnungsgemäß. Zwar wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften zunehmend überwacht, doch muss dies noch weiter verstärkt werden.

Der Slowakei wurden zwei Übergangsfristen eingeräumt, während derer unter Einhaltung gewisser Auflagen Unternehmen aus dem Stahlsektor (bis Ende 2009) und aus dem Automobilsektor (bis Ende 2008) steuerliche Erleichterungen gewährt werden können. Es ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob die Produktionsbeschränkung im Stahlsektor tatsächlich eingehalten wird.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind noch im Gange. Um ihre Vorbereitungen auf den Beitritt zum Abschluss zu bringen, muss die Slowakei Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die mit der Übergangsfrist im Stahlsektor verbundenen Auflagen erfüllt werden.

Letzte Änderung: 03.03.2004