Rumänien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2003 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 702 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(1999) 510 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 710 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1753 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2001) 1409 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1211 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1200 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1354 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass Rumänien im Kartellbereich beachtliche Erfolge bei der Angleichung der Rechtsvorschriften erzielt hatte. Sie forderte Rumänien auf, sich auch weiterhin für die Durchsetzung der neuen Rechtsvorschriften und die Schulung der Mitarbeiter der beiden Wettbewerbsbehörden einzusetzen. Im Bereich der staatlichen Beihilfen wurden nach Ansicht der Kommission bisher kaum Fortschritte erzielt, sodass noch große Anstrengungen unternommen werden mussten, um die Anforderungen im Bereich der Beihilfekontrolle zu erfüllen, und zwar insbesondere um ein verlässliches Beihilfeinventar zu erstellen und Vorschriften für eine wirksame Beihilfeüberwachung nach der in der Gemeinschaft üblichen Praxis anzunehmen.

Der Bericht vom November 1998 gelangte zu der Schlussfolgerung, dass Rumänien im Kartellbereich beachtliche Erfolge bei der Angleichung der Rechtsvorschriften erzielt hatte, dass jedoch besonderes Gewicht auf die Durchsetzung dieser Vorschriften gelegt werden müsste. Da bisher ein rechtlicher Rahmen für den Bereich der staatlichen Beihilfen fehlte, waren die Verabschiedung eines Gesetzes über staatliche Beihilfen und die Fertigstellung des ersten Beihilfeninventars unerlässlich.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 hob die Kommission die Fortschritte im Bereich der staatlichen Beihilfen auf Grund der Annahme eines mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbaren allgemeinen Gesetzes und der Erstellung des ersten Beihilfeberichts sowie die Fortschritte im Bereich der staatlichen Monopole hervor. Sie unterstrich aber gleichzeitig, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Durchsetzung des Beihilfegesetzes und die Beseitigung der ehemaligen Monopole zu gewährleisten.

Im Bericht vom November 2000 wurde Rumänien bescheinigt, dass seine Kartellrechtsvorschriften weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen, dass im Bereich der vertikalen Beschränkungen aber weitere Anstrengungen erforderlich seien. Im Bericht wurde ferner darauf hingewiesen, dass im Januar ein neues Gesetz für staatliche Beihilfen in Kraft getreten ist.

Im Bericht vom November 2001 wurde Rumänien eine Konsolidierung seiner Fortschritte bescheinigt, die es dank der Arbeit des Rates für Wettbewerb erzielt hatte. Dieser hatte im Jahr 2000 437 Fälle im Bereich des Kartellrechts und 72 Fälle im Bereich der staatlichen Beihilfen bearbeitet.

Der Bericht vom Oktober 2002 vertrat die Auffassung, dass Rumänien zwar Fortschritte gemacht habe, insbesondere beim Ausbau der Verwaltung und der Angleichung der staatlichen Beihilfen an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften jedoch weitere Anstrengungen erforderlich seien.

Der Bericht vom November 2003 stellte fest, dass die rumänische Gesetzgebung im Bereich des Wettbewerbsrechts im Großen und Ganzen mit den Kartellrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmte, während im Bereich der staatlichen Beihilfen noch keine ausreichenden Kontrollen vorhanden waren.

Im Bericht vom Oktober 2004 wurde festgestellt, dass die Wettbewerbspolitik zwar weitgehend mit dem diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstand übereinstimmt, aber Rumänien muss dennoch seine Anstrengungen im Hinblick auf den Beitritt fortsetzen.

Der Bericht vom Oktober 2005 vertritt die Auffassung, dass Rumänien im Kartellbereich die Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen erfüllt und daher voraussichtlich in der Lage sein wird, die einschlägigen Vorschriften des gemeinschaftlichen Besitzstandes bei seinem Beitritt umzusetzen. Rumänien muss jedoch seine Anstrengungen fortsetzen, seinen Verpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen nachzukommen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Der gemeinschaftliche Besitzstand im Wettbewerbsbereich umfasst folglich eine Reihe von Regeln und Verfahren, die zum einen der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung) dienen und zum anderen dazu, zu verhindern, dass staatliche Stellen Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb zu verfälschen drohen.

Das Europa-Abkommen mit Rumänien, das im Februar 1995 in Kraft trat, sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Missbrauch einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen, die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Rumänien seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Link zu 126096) sowie der Artikel 31 und 86 EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG DER LAGE

Durch das rumänische Kartellgesetz, das 1999 verabschiedet und 2004 geändert wurde, entspricht das rumänische Wettbewerbsrecht nunmehr dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Es übernimmt die Grundprinzipien des EU-Rechts hinsichtlich wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, des Missbrauchs beherrschender Stellungen und der Kontrolle von Zusammenschlüssen. Um im Wettbewerbsbereich Kompetenzüberschneidungen zu beseitigen, wurde ein einheitliches Gremium, der Wettbewerbsrat, geschaffen, der zufrieden stellend arbeitet: Die Zahl der Entscheidungen nimmt zu und er verfolgt eine abschreckendere Sanktionspolitik, vor allem dadurch, dass immer häufiger Geldbußen verhängt werden. Darüber hinaus wurden die Verwaltungskapazitäten des Wettbewerbsrates weiter ausgebaut.

Die Rechtsangleichung im Bereich des Kartellrechts ist abgeschlossen. Nun geht es darum, dass Rumänien diese Rechtsvorschriften auch anwendet. Der Wettbewerbsrat muss daher sowohl bei der Umsetzung als auch beim Schutz des Wettbewerbs weiterhin eine aktive Rolle spielen.

Die rumänischen Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, die im Jahr 2000 verabschiedet und Ende 2003 und Anfang 2004 geändert wurden, stellen die Grundlage für eine angemessene Kontrolle in diesem Bereich dar. Bereits 2003 hatte Rumänien sektorübergreifende Verordnungen sowie Verordnungen über Sicherheitsleistungen, Risikokapital und die Transparenz öffentlicher Unternehmen erlassen. Die Gesetzgebung wurde nochmals geändert, um den Begriff der staatlichen Beihilfen klarer zu definieren und die Vorschriften über die Rückforderung unrechtmäßiger Beihilfen zu verschärfen. Darüber hinaus gewährleisten neue Maßnahmen eine bessere Einhaltung der Pflicht zur vorherigen Anmeldung. Die Rechtsangleichung im Bereich der staatlichen Beihilfen ist nun abgeschlossen. Was die Umsetzung anbelangt, so hat der Konsultationsmechanismus, der im September 2004 eingeführt wurde, dafür gesorgt, dass die Qualität der Entscheidungen deutlich verbessert wurde. Zudem hat Rumänien seine Verwaltungskapazitäten weiter ausgebaut, insbesondere durch die bereits erwähnte Einsetzung eines einheitlichen Gremiums für den Wettbewerb, den Wettbewerbsrat. Im Stahlbereich wurde eine nationale Strategie zur Umstrukturierung der Stahlindustrie angenommen. Rumänien kann in diesem Sektor bedeutende Fortschritte nachweisen und kommt seinen Verpflichtungen nach.

Auch wenn die Rechtsangleichung im Beihilfebereich abgeschlossen ist, muss Rumänien sich dennoch weiterhin um die konkrete Umsetzung bemühen, um die Vorbereitungen für den Beitritt zu vollenden. Rumänien muss daher die Qualität der Entscheidungen über die staatlichen Beihilfen verbessern, die Umsetzung der Entscheidungen überwachen und die Bewertung der bestehenden Beihilfen fortsetzen. Es muss gewährleisten, dass alle Beihilfevorhaben vom Wettbewerbsrat streng kontrolliert werden. Besondere Anstrengungen sind ferner erforderlich, um sicherzustellen, dass die Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei allen neuen Beihilfen erfüllt wird. Rumänien muss auch im Stahlsektor seine Anstrengungen diesbezüglich fortsetzen.

Bei Vorlage des Berichts im Oktober 2004 waren die Verhandlungen über dieses Kapitel noch nicht abgeschlossen, und Rumänien arbeitete die nötigen Vorschläge aus, um die Anpassung seiner Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen zu vollenden. Im Dezember 2004 wurde dieses Kapitel dennoch, vorbehaltlich einer neuen Schutzklausel, vorläufig abgeschlossen. Diese Klausel sieht vor, dass der Rat die Aussetzung des Beitritts beschließen kann, wenn sich herausstellt, dass Rumänien seinen Verpflichtungen im Wettbewerbsbereich, insbesondere hinsichtlich der staatlichen Beihilfen, nicht nachgekommen ist. Diese neue Klausel erfordert nur eine qualifizierte Mehrheit und ist daher strenger als die allgemeine Schutzklausel, die vorsieht, dass der Beschluss über den möglichen Aufschub des Beitritts im Jahre 2008 einstimmig gefasst werden muss. Im Bericht vom Oktober 2005 wird eine Anwendung der Schutzklausel nicht in Erwägung gezogen.

Letzte Änderung: 13.01.2006