Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2007 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(98) 706 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (1999) 507 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2000) 707 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1750 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1406 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass Litauen bei den Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen erhebliche Fortschritte erzielt hat, um die in diesem Bereich geltenden Gemeinschaftskriterien zu erfüllen, dass die Wettbewerbsbehörde jedoch weiter unterstützt werden muss, damit sie ihre Tätigkeit ausüben kann und um sicherstellen zu können, dass die Wirtschaftsbeteiligten umfassend informiert werden. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen stellte die Kommission fest, dass die nötige Transparenz noch nicht erreicht ist und dass Litauen vorrangig ein Beihilfeninventar erstellen muss, das alle von staatlichen, regionalen und lokalen Behörden gewährten oder mit staatlichen Mitteln finanzierten Beihilfemaßnahmen umfasst. Schließlich forderte die Kommission Litauen zur Lösung der Probleme auf, die dadurch entstehen, dass in einigen Bereichen ausschließliche oder besondere Rechte bestehen, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand nicht vereinbar sind.

Dem Bericht vom November 1998 zufolge wurden zwar einige Maßnahmen getroffen, um die kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft einzuhalten, und Fortschritte bei der Durchführung der Wettbewerbspolitik erzielt; bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen bestünden aber weiterhin Probleme. Litauen müsse somit seine Bemühungen zur Gewährleistung der vollständigen Transparenz der Verfahren zur Gewährung von Beihilfen fortsetzen und ein vollständiges und aktualisiertes Verzeichnis der staatlichen Beihilfen erstellen.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 unterstrich die Kommission, dass Litauen mit der Verabschiedung des neuen Wettbewerbsgesetzes und verschiedener Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen, die das erforderliche Maß an Transparenz gewährleisten sollen, die kurzfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft erfüllt hat. Allerdings sei die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Gemeinschaftsvorschriften bei den staatlichen Beihilfen noch immer nicht abgeschlossen; außerdem fehle es gänzlich an Überwachung.

Dem Bericht vom November 2000 zufolge hat Litauen sowohl im Kartellrecht als auch im Bereich der staatlichen Beihilfen Fortschritte erzielt. Das neue Gesetz über die Kontrolle der staatlichen Beihilfen, in das die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Grundsätze des gemeinschaftlichen Besitzstandes aufgenommen wurden, und die Änderungen an den geltenden Rechtsvorschriften über die Sonderwirtschaftszonen stellten einen großen Schritt nach vorn dar.

Im Bericht vom November 2001 wurde anerkannt, dass Litauen erhebliche Fortschritte im Bereich Wettbewerb, insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen, erzielt hat.

Im Bericht vom Oktober 2002 wird eingeschätzt, dass Litauen bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften zu Unternehmenszusammenschlüssen und zu staatlichen Beihilfen sowie bei der Weiterentwicklung der administrativen Kapazitäten des Wettbewerbsrates ständige Fortschritte erzielt hat.

Im Bericht vom November 2003 erkennt die Kommission an, dass Litauen die wichtigsten der sich aus den Beitrittsverhandlungen ergebenden Vorschriften einhält. Allerdings sollte Litauen abschreckendere Sanktionen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verhängen und die Durchführung der Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen verstärkt voranbringen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das am 12. Juni 1995 unterzeichnete Europa-Abkommen mit Litauen wird in Kraft treten, sobald es von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert ist. Das Europa-Abkommen sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Litauen nach Maßgabe des Europa-Abkommens seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Fusionskontrollverordnung (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG

Die Rechtsvorschriften zu Unternehmenszusammenschlüssen, zur beherrschenden Stellung und zu Fusionen entsprechen zumeist dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Grundkonzepte des gemeinschaftlichen Kartellrechts haben in das 1999 in Kraft getretene neue Wettbewerbsgesetz Eingang gefunden.

Trotz des vom Wettbewerbsrat Erreichten ist insbesondere in der Geschäftswelt ein bewussterer Umgang mit den Wettbewerbsregeln wichtig. Es gilt auch, die einschlägige Fortbildung der Richter voranzubringen.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat Litauen ständige Fortschritte erzielt durch die Verabschiedung von grundsätzlichen Bestimmungen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen im Jahre 1997, von Überwachungsvorschriften zur Erreichung von Transparenz in diesem Bereich im Jahre 1999, durch die Annahme des neuen Gesetzes über die Kontrolle staatlicher Beihilfen und die Verabschiedung der Rechtsvorschriften über die Sonderwirtschaftszonen im Jahre 2000. Es sind weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die tatsächliche Anwendung und Einhaltung der Vorschriften u. a. im Bereich der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sicherzustellen.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen (s. Bericht 2002). Litauen hat keine Übergangsregelung für diesen Bereich beantragt. Die Ergebnisse in Bezug auf die richtige Anwendung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowohl bei Zusammenschlüssen von Unternehmen als auch bei den staatlichen Beihilfen müssen allerdings noch weiter ausgebaut werden.

Letzte Änderung: 03.03.2004