Lettland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2005 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 704 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(99) 506 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 706 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1749 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1405 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1203 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass bei der Rechtsangleichung im Bereich der Kartelle und der staatlichen Beihilfen Fortschritte zu verzeichnen sind und dass das neue Wettbewerbsgesetz und die beiden geplanten Gesetze über staatliche Beihilfen einen wichtigen Beitrag hierzu leisten. Bei der Vergabe staatlicher Beihilfen herrscht nach Ansicht der Kommission allerdings noch nicht die erforderliche Transparenz, sodass große Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Anforderungen mittelfristig zu erfüllen, wozu es einer engen Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft bedarf.

In ihrem Bericht vom November 1998 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei den Rechtsvorschriften für die Bereiche Kartelle und staatliche Beihilfen gewisse Fortschritte erzielt worden waren, und nannte hier insbesondere das Inkrafttreten der neuen Wettbewerbsvorschriften. Um zu einer umfassenden, aktuellen Bestandsaufnahme der Regelungen über staatliche Beihilfen zu gelangen und so vollständige Transparenz im Bereich der Beihilfevergabe herzustellen, waren jedoch weitere Anstrengungen erforderlich.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 hob die Kommission die Fortschritte hervor, die auf Grund einer Freistellungsregelung und Leitlinien für die Anmeldung von Vereinbarungen und Zusammenschlüssen im Kartellrecht und durch die Verbesserung des Jahresberichts im Bereich der staatlichen Beihilfen erzielt wurden. Außerdem funktionieren die zuständigen Behörden inzwischen wesentlich besser. Hieraus erklärt sich im Übrigen die Zunahme der auf Grund des gemeinschaftlichen Besitzstandes bearbeiteten Kartell- und Beihilfefälle. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die kurz- und mittelfristigen Prioritäten der Beitrittspartnerschaft weitgehend erfüllt worden sind.

In ihrem Bericht vom November 2000 stellte die Kommission fest, dass Lettland seine Rechtsvorschriften für die Bereiche Kartelle und staatliche Beihilfen weiter an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen hat und dass die Durchführung dieser Rechtsvorschriften vom Wettbewerbsrat und der Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen überwacht wird.

In ihrem Bericht vom Oktober 2001 stellte die Kommission fest, dass Lettland ein neues Wettbewerbsgesetz verabschiedet und die Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen durch die Gewährung von Gruppenfreistellungen und die Einführung von Vorschriften über Sonderwirtschaftszonen geändert hat. Diese Neuerungen haben ganz entscheidend zu einer Angleichung der lettischen Wettbewerbsregeln an den gemeinschaftlichen Besitzstand beigetragen.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 verzeichnet die Kommission weitere Fortschritte Lettlands. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass beim Ausbau der Leistungsfähigkeit der Justiz- und Verwaltungsbehörden große Anstrengungen erforderlich sein werden, um eine wirksame Durchführung der Rechtsvorschriften für den Kartellbereich zu gewährleisten.

Dem Bericht vom November 2003 zufolge erfüllt Lettland den Großteil der Verpflichtungen im Kartellbereich, muss aber den Ausbau der Leistungsfähigkeit der Behörden verstärkt voranbringen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, "das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das am 12. Juni 1995 unterzeichnete Europa-Abkommen mit Lettland wird in Kraft treten, sobald es von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet ist. Das Europa-Abkommen sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 87 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen, die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Lettland vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Lettland seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) EG-Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG

Die Rechtsangleichung im Bereich der Kartelle ist abgeschlossen: Lettland hat den gemeinschaftlichen Besitzstand in seine Rechtsvorschriften übernommen. 1991 wurde das erste Gesetz über den Wettbewerb und den Abbau der Monopole verabschiedet. Diesem folgte 1997 folgte das zweite Wettbewerbsgesetz, das 2001 geändert wurde. Dieses im Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz enthält die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf beschränkende Absprachen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionskontrolle. Die Durchführungsbestimmungen für vertikale Abkommen und die horizontale Zusammenarbeit müssen noch verabschiedet werden.

Der Wettbewerbsrat und das Wettbewerbsamt (sein Exekutivorgan) haben bei der Umsetzung des neuen Wettbewerbsgesetzes Fortschritte erzielt. Allerdings wurde noch immer keine Politik abschreckender Sanktionen bei Kartellen mit schweren wettbewerbsverzerrenden Wirkungen eingeführt. Mit Blick darauf erscheint eine Aufstockung der Ressourcen und des personellen Bestands des Rates erforderlich.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen konnte dank des 1998 verabschiedeten Gesetzes, in das die Grundprinzipien der Politik der Europäischen Union übernommen wurden, ein wirksames System zur Überwachung der staatlichen Beihilfen eingeführt werden. Die im Januar 2002 geänderten lettischen Gesetze über die besonderen Wirtschaftsgebiete und die Gewährung von Gruppenfreistellungen stellten einen weiteren Schritt zu einer echten Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand dar.

Im Jahr 2002 wurde bei der Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen, die die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Gemeinschaftsvorschriften regelmäßig ex-ante kontrolliert, die Abteilung „Kontrolle der staatlichen Beihilfen" eingerichtet. Damit wurde die administrative Leistungsfähigkeit der Behörde ausgebaut.

Die Verhandlungen über diesen Bereich wurden vorübergehend abgeschlossen (siehe Bericht 2002). Lettland hat keine Übergangsregelung beantragt. Beim Ausbau der Leistungsfähigkeit der Justiz- und Verwaltungsbehörden wird Lettland große Anstrengungen machen müssen, um eine wirksame Durchführung der Rechtsvorschriften für den Kartellbereich zu gewährleisten.

Letzte Änderung: 04.03.2004