Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2002 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(98) 700 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(99) 505 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2000) 705 endg.- Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1748 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1404 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1205 - Nicht im Amtsblatt veröffentlichtVertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, dass Ungarn mit der Verabschiedung des neuen Wettbewerbsgesetzes große Fortschritte bei der Angleichung des Kartellrechts erzielt habe. Dagegen sei im Bereich der staatlichen Beihilfen noch viel zu tun, bis das erforderliche Maß an Transparenz erreicht sei. Um sicherzustellen, dass die Beihilfen mit den Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sind, müssten Rolle und Befugnisse der Aufsichtsbehörde eindeutig bestimmt werden. Beträchtliche Anstrengungen seien auch notwendig, um die Anforderungen im Bereich der staatlichen Beihilfen mittelfristig zu erfüllen. Hier sei eine enge Zusammenarbeit mit der Kommission angebracht.

Der Bericht vom November 1998 hat Ungarn kontinuierliche Fortschritte bei der Angleichung des Kartellrechts bescheinigt. Bei den staatlichen Beihilfen wurden weitere Anstrengungen gefordert, um die Verfahren der Gewährung transparenter zu gestalten, so dass eine vollständige und aktuelle Übersicht über die staatlichen Beihilfen erstellt werden kann. Die Bestimmungen über staatliche Beihilfen standen jedoch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, außerdem wurde eine Stärkung der Befugnisse der für die Beihilfenüberwachung zuständigen Behörde gefordert.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 gelangte die Kommission zu dem Schluss, Ungarn habe Fortschritte im Bereich der staatlichen Beihilfen gemacht, müsse aber die Umsetzung der Gemeinschaftsnormen in nationales Recht vollenden. Besondere Aufmerksamkeit müsse der Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Prüfung der empfindlichen Sektoren und der Anpassung der Staatsmonopole gewidmet werden.

Im Bericht vom November 2000 wurden Ungarn weitere Fortschritte im Bereich des Wettbewerbs und der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands bescheinigt. Die Regierung hat ein allgemeines Arbeitsprogramm „Staatliche Beihilfen" angenommen und einen interministeriellen beratenden Ausschuss eingesetzt, der die Behörden bei der Integration des gemeinschaftlichen Besitzstands unterstützen soll. Allerdings wurde noch kein Verzeichnis der staatlichen Beihilfen erstellt.

Im Bericht vom November 2001 wurden Ungarn weitere Fortschritte bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands bescheinigt. Das überarbeitete System der staatlichen Beihilfen, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, untersagt generell die Gewährung öffentlicher Mittel durch die Kommunalbehörden. Dank einer strafferen Verwaltung der Aufsichtsbehörde konnten die Bestimmungen punktueller angewendet und das Verzeichnis der staatlichen Beihilfen erstellt werden.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Ungarn trotz beständiger Fortschritte weiterhin auf die Abschaffung der staatlichen Beihilfen hinwirken muss, da diese mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand nicht vereinbar sind.

Dem Bericht vom November 2003 zufolge hält Ungarn die Auflagen im Bereich Wettbewerb ein. Ungarn muss die Anpassung seiner Rechtsvorschriften, insbesondere die Steuergesetzgebung, weiter voran bringen.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft beruhen auf Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages, dem zufolge die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt". Schwerpunktbereiche sind das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen.

Das Europa-Abkommen mit Ungarn, das am 1. Februar 1994 in Kraft trat, sieht gemäß den Artikeln 81, 82 und 97 EG-Vertrag (vormals Artikel 85, 86 und 92) über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und staatliche Beihilfen, die Einführung von Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn vor und legt fest, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu erlassen sind.

Ferner hat Ungarn seine Rechtsvorschriften im Bereich des Wettbewerbs mit denjenigen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Im Weißbuch ist die schrittweise Anwendung der vorgenannten Bestimmungen, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4064/89) sowie der Artikel 31 (vormals Artikel 37) und 86 (vormals Artikel 90) des Vertrag über Handelsmonopole und besondere Rechte vorgesehen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im Bereich des Kartellrechts entspricht die ungarische Gesetzgebung weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Seit April 2002 sind Rechtsvorschriften in den Bereichen vertikale Beschränkungen, Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit sowie kartellrechtliche Vorschriften in Kraft. Die ungarische Wettbewerbsbehörde, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf wirksame Weise überwacht, hat in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften recht gute Ergebnisse erzielt. Allerdings muss für Kartelle mit schweren wettbewerbswidrigen Wirkungen eine Politik abschreckender Sanktionen eingeführt werden.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen stellen die neuen Bestimmungen vom Januar 2002 einen entscheidenden Schritt nach vorn dar. Allerdings entsprechen nicht alle Bestimmungen dem gemeinschaftlichen Besitzstand; insbesondere einige Steuervergünstigungsregeln müssen an die Gemeinschaftsregeln angepasst werden. Ungarn wurde eine Übergangsregelung gestattet, damit bestimmte Steuervergünstigungen schrittweise abgebaut werden können: für Offshore-Gesellschaften bis 2005, für KMU bis 2011 und für örtliche Unternehmen bis 2007.

Seit der Stellungnahme der Kommission aus dem Jahr 1997 hat Ungarn kontinuierlich Fortschritte im Bereich der Kartellvorschriften erzielt. Gleichwohl sind weitere Anstrengungen zur Anpassung der ungarischen Rechtsvorschriften für steuerliche Beihilfen erforderlich. Die Verhandlungen zu diesem Kapitel dauern an.

Letzte Änderung: 05.03.2004