Zypern
Stellungnahme der Kommission KOM(1993) 313 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(1998) 710 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2000) 702 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1745 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]];Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1202 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]
2) ZUSAMMENFASSUNG
In ihrer Stellungnahme vom Juli 1993 unterstrich die Kommission , dass der zypriotische MwSt-Satz bereits dem der Europäischen Gemeinschaft entsprach, während es auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern noch einige Probleme gab.
Der Bericht vom November 1998 enthielt eine kritischere Bewertung der zypriotischen MwSt-Regelung (*), die noch erhebliche Lücken aufwies. Gleichzeitig wird betont, dass Zypern auf diesem Gebiet Fortschritte erzielt hat. Im Bereich der Verbrauchsteuern bestanden nach wie vor erhebliche Probleme.
Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass Zypern auf dem Gebiet der indirekten Steuern Fortschritte erzielt hatte, auch wenn das Mehrwertsteuergesetz, das eine weit reichende Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand vorsah, erst im Jahr 2001 in Kraft treten sollte. Die Verbrauchsteuern auf im Inland erzeugte Spirituosen und Ottokraftstoff wurden angehoben und für Gasöl, Flugtreibstoff und importierte Spirituosen wurden Verbrauchsteuern eingeführt. Die Sondersteuer auf Zigaretten wurde im Juni 2000 angehoben, sodass der Mindeststeuersatz der Gemeinschaft (57 %) fast erreicht wird. Im Bereich der direkten Steuern waren zwar keine konkreten Entwicklungen zu verzeichnen, Zypern hat sich jedoch verpflichtet, die Verpflichtungen des Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung einzuhalten. Zur Stärkung der Verwaltungskapazität wurde zur wirksamen Umsetzung des Besitzstands eine neue Abteilung der Zollhauptverwaltung geschaffen.
Dem Bericht von 2001 zufolge hatte Zypern nur begrenzte Fortschritte gemacht. Im Bereich der Verbrauchsteuern wurden Waren in kleinen Sendungen nicht kommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern fortan von den Einfuhrabgaben befreit. Auf den Gebieten der direkten Steuern und der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe waren jedoch keine Fortschritte zu verzeichnen. Was die Verwaltungskapazität angeht, so wurde im Bericht der Kommission festgestellt, dass die Umstellung der Dienststellen auf die EDV fortgesetzt und die Zahl der Beamten, die sich mit der Steuerkontrolle befassen, erhöht worden waren.
Im Bericht von Oktober 2002 werden die wesentlichen Fortschritte betont, die Zypern bei der Angleichung der Steuervorschriften an den Besitzstand erzielt hat. Diese Fortschritte sind im Wesentlichen auf die Annahme einer umfassenden Reform der direkten wie der indirekten Steuern im Juli 2002 zurückzuführen.
Dem Bericht des Jahres 2003 zufolge erfüllt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Anforderungen und Verpflichtungen im Bereich Steuern. Zypern dürfte somit in der Lage sein, den Besitzstand zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden.
Bei den Verhandlungen wurden Zypern Übergangsfristen in Bezug auf die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant-Dienstleistungen (bis 31. Dezember 2007) und die Beibehaltung der Verbrauchssteuerbefreiung für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel und für Arzneimittel (bis zum 31. Dezember 2007) gewährt. Außerdem wurde Zypern die Beibehaltung der Steuerbefreiung für Bauland (bis 31. Dezember 2007) die Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Verfahren zur Ermittlung der MwSt in Form der "Kassenbuchführungsregelung" (Cash Accounting Scheme) und des Wertes von Lieferungen zwischen verbundenen Personen (bis 1 Jahr nach dem Beitritt) gewährt. Ferner wurden Zypern folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: die Anwendung einer MwSt-Befreiung und einer Umsatzschwelle für die Registrierung für MwSt-Zwecke von 15 600 für KMU und die MwSt-Befreiung für die Personenbeförderung im internationalen Verkehr. Außerdem wurden Zypern Übergangsfristen in Bezug auf die Verbrauchssteuerbefreiung für Mineralöl, das bei der Herstellung von Zement verwendet wird (bis zu einem Jahr nach dem Beitritt) und die Anwendung ermäßigter Verbrauchssteuersätze für alle Arten von Kraftstoff, der für den Personennahverkehr verwendet wird (für den selben Zeitraum) gewährt.
Gemeinschaftlicher Besitzstand
Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschaft- und der Kapitalsteuer. Die vier im Vertrag über die Europäische Union verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.
Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im Wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d. h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.
Bei den Verbrauchsteuern geht es u. a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).
Bewertung der Lage
Wegen des in den beiden Richtlinien über die Unternehmensbesteuerung und im Schiedsübereinkommen vorgesehenen Mechanismus, der auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht, ist es nicht erforderlich, dass die fraglichen Vorschriften vor dem Beitritt in Kraft treten. Im November 2000 muss die Sonderregelung für Offshore-Unternehmen in Zypern erneut geprüft werden. Im Juli 2002 wurden Rechtsvorschriften zur Vereinfachung des Steuersystems und zu dessen Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand (Einkommenssteuergesetz, Mehrwertsteuergesetz, Stempelsteuer und insbesondere die Eintreibung von Steuern) angenommen. Im Jahr 2003 muss Zypern noch die Richtlinien über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, Zinsen und Lizenzen sowie die Besteuerung von Ersparnissen in nationales Recht umsetzen.
Im Bereich der indirekten Steuern wurde im Juli 1992 das MwSt-System eingeführt. Diese auf der Sechsten MwSt-Richtlinie basierende Regelung entspricht dem gemeinschaftlichen Besitzstand nicht vollständig. Es gibt erhebliche Unterschiede im Bereich der steuerbefreiten Umsätze, der Definition des Besteuerungsortes und der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug. Die Hauptschwierigkeiten bei der Übernahme des Besitzstandes betreffen die Anwendung der MwSt.-Sätze. Die häufige Anwendung des Nullsteuersatzes gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis. Außerdem besteht weiterhin ein großer Unterschied zum EG-Normalsatz von 15 %. Im Rahmen der Steuerreform wurde die Mehrwertsteuer im Juli 2002 von 10 % auf 13 % angehoben und wird ab Januar 2003 auf 15 % erhöht. Das neue Mehrwertsteuergesetz aus dem Jahr 2000 und seine Durchführungsverordnungen sind im Februar 2002 in Kraft getreten. In diesem Gesetz sind unter anderem die Abschaffung des Mehrwertsteuersystems für international Unternehmen sowie ein Mehrwertsteuererstattungssystem für ausländische Steuerpflichtige, die nicht in Zypern niedergelassen sind, vorgesehen. Im Jahr 2003 hat Zypern seine Rechtsvorschriften im Bereich MwSt beinahe vollständig an den Besitzstand angeglichen. Die Angleichung muss noch in Bezug auf die Abschaffung von Nullsätzen in bestimmten Bereichen, in denen bei den Verhandlungen keine Übergangsfristen gewährt wurden, abgeschlossen werden. Außerdem muss Zypern eine Mehrwertsteuer auf Immobilien einführen und seine Vorschriften für Mehrwertsteueranpassungen hinsichtlich von Investitionsgütern überarbeiten.
Schwierigkeiten hat Zypern hingegen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern. Derzeit erhebt dieses Land Verbrauchsteuern auf ein wesentlich breiteres Produktspektrum als in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen. Nach dem Beitritt könnte diese Abhängigkeit von nichtgemeinschaftlichen Verbrauchsteuern zu Problemen führen. Außerdem erhebt Zypern Verbrauchsteuern nur auf Erdöl (und nicht auf andere Mineralöle) und wendet ein System der doppelten Besteuerung von Zigaretten an, das nicht mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar ist. Die Verbrauchsteuern auf Spirituosen liegen unter dem EG-Mindeststeuersatz, und die Einfuhren unterliegen sehr hohen Zöllen, die aufgehoben werden müssen. Die Harmonisierung des zypriotischen Rechts auf diesem Gebiet erfordert daher erhebliche Anstrengungen. Zwischenzeitlich wurden zwar entscheidende Fortschritte verzeichnet, dennoch stimmen die zyprischen Rechtsvorschriften in einigen wichtigen Punkten noch immer nicht mit dem Besitzstand überein. Beispielsweise werden Importgüter höher besteuert, als die vergleichbaren im Inland hergestellten Erzeugnisse. Außerdem muss die Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern noch das Zolllagersystem einführen. Im Dezember 2001 wurden die Verbrauchsteuern auf eingeführtes Bier erhöht, und im Mai 2002 auf Zigaretten. Im Jahr 2003 sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Steuersätze in bestimmten Warenkategorien anzuheben und die Regelungen über die Steueraussetzung, auch für die innergemeinschaftliche Beförderung, zu vervollständigen. Darüber hinaus muss Zypern bestimmte Unterschiede in Bezug auf die Steuerstruktur für Schaumwein und Zigaretten beseitigen und die Abschaffung bestehender Einfuhrzölle abschließen und diese durch Verbrauchsteuern ersetzen.
Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe stehen die Übernahme der harmonisierten Rechtsvorschriften für das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) noch aus. Im Jahr 2003 hat das Zentrale Verbindungsbüro seine Arbeit aufgenommen und das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro wird gerade eingerichtet. Die Informationstechnologie in Zypern entwickelt sich zufrieden stellend und Zypern wird voraussichtlich bis zum Beitritt den erforderlichen Stand ohne Probleme erreichen.
Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so wurde das Projekt zur Verbesserung des auf EDV umgestellten Mehrwertsteuersystems abgeschlossen, damit es mit dem neuen Gesetz im Einklang steht. Im Bereich der direkten Steuern wurde die Steuerverwaltung durch die Einstellung 40 Bedienstete in der für die Einkommensteuer zuständigen Dienststelle im Jahr 2001 verstärkt. Im Jahr 2003 sind die Verwaltungskapazitäten insgesamt, einschließlich der für eine effiziente Verwaltung, Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands erforderlichen Humanressourcen vorhanden. Die für die Verwaltung der Verbrauchsteuern erforderlichen Strukturen sind zwar vorhanden, dennoch müssen die systemgestützten Kontrollmethoden noch vervollständigt werden. Im Bereich der direkten Steuern ist es immer noch erforderlich, ein formelles Risikobewertungssystem einzurichten.
Letzte Änderung: 08.01.2004