Slowenien

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2010 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(98) 709 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(99) 512 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2000) 712 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. SEK (2001) 1755 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK (2002) 1411 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK (2003) 1208 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 äußerte die Europäische Kommission die Ansicht, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern Slowenien keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Bei den indirekten Steuern war die Kommission hingegen nicht davon überzeugt, dass Slowenien die Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes mittelfristig erfüllen kann, da es weder über eine Mehrwertsteuer (MwSt) noch über ein Verbrauchsteuersystem verfügt. Sie war außerdem der Auffassung, dass Slowenien in der Lage sein müsste, sich an den bestehenden Amtshilfeverfahren zu beteiligen, sobald die Steuerbehörden besser darauf vorbereitet sind.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass sich die Gesetzgebungstätigkeit in diesem Bereich erheblich verlangsamt hat und keinerlei greifbare Fortschritte erzielt wurden. Die Einführung der MwSt und eines Verbrauchsteuersystems wurde nochmals verschoben.

Im Oktober 1999 stellte die Kommission schließlich fest, dass doch bedeutende Fortschritte gemacht worden waren, insbesondere auf Grund der Annahme des Mehrwertsteuergesetzes und der Umstrukturierung der Steuerverwaltung.

Im Oktober 2000 stellte die Kommission fest, dass Slowenien gute Fortschritte erzielt hat und nur noch geringfügige Anpassungen erforderlich sind. Durchführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuergesetz wurden erlassen und ein Erlass über die Festsetzung der Verbrauchsteuer für in kleinen Brennereien hergestellten Alkohol und für Zigaretten angenommen. Slowenien hat seine Verwaltungskapazität verstärkt, damit es die neuen Rechtsvorschriften umsetzen und effiziente Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe leisten kann. Die Steuerverwaltung wurde reorganisiert (Mehrwertsteuer). Die Zollverwaltung hat eine Verbrauchsteuerabteilung eingerichtet und im Januar 2000 eine neue Methode zur Erfassung der Daten über Steuerpflichtige eingeführt. Auf dem Gebiet der direkten Steuern sind keine Entwicklungen zu verzeichnen.

Im Oktober 2001 hat Slowenien noch weitere Fortschritte erzielt, insbesondere im Bereich der Verbrauchsteuern (Annahme des Zollsatzes Null für fermentierte Getränke zur Angleichung der Sätze an die von Wein, Angleichung der Steuern auf Methan an die auf Flüssiggas, was einem Satz entspricht, der über dem EG-Mindestsatz liegt, Erhöhung der Steuern auf Ethylalkohol). Im Bereich der Mehrwertsteuer, der direkten Steuern, der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe sind jedoch keine Entwicklungen zu verzeichnen. Die Duty-free-Shops an den Landgrenzen wurden in normale Einzelhandelsgeschäfte umgewandelt. Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so wurde der Kodex über die Berufsethik in der Steuerverwaltung, in dem die Rechte und Pflichten der Steuerzahler aufgeführt sind, in der Praxis eingeführt.

Im Bericht von Oktober 2002 wird unterstrichen, dass Slowenien bei der Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich Steuern an den Besitzstand weitere Fortschritte gemacht hat. Ferner haben die slowenischen Steuerbehörden ihre Reformen fortgesetzt.

Gemäß dem Bericht von 2003 erfüllt Slowenien im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen MwSt, Verbrauchsteuern und Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes anzuwenden. Slowenien erfüllt seine Verpflichtungen im Bereich der direkten Steuern teilweise und muss die Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften beschleunigen, da es noch fast den gesamten Besitzstand in diesem Bereich umsetzen muss.

Slowenien wurden Übergangsregelungen in Bezug auf den ermäßigten MwSt-Satz auf nicht als Teil der Sozialpolitik geltende Bau-, Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wohnhäusern (bis zum 31. Dezember 2007) und auf die Zubereitung von Mahlzeiten (bis zum 31. Dezember 2007) gewährt und folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: MwSt-Befreiung und Registrierungsschwellen von 25.000 für kleine und mittlere Unternehmen sowie Mwst-Befreiung für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr. Ferner wurde Slowenien eine Übergangsregelung für die Einführung eines Mindestverbrauchsteuersatzes auf Zigaretten von 64 pro 1000 Zigaretten der am stärksten nachgefragten Kategorie bis zum 31. Dezember 2007 gewährt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschaft- und der Kapitalsteuer. Die vier im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im Wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d.h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.

Bei den Verbrauchsteuern geht es u. a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).

BEWERTUNG DER LAGE

Slowenien hat in diesem Bereich bereits sehr gute Fortschritte erzielt und kommt mit der Annahme wichtiger Rechtsvorschriften (Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer) bei der Rechtsangleichung voran. Allerdings sind noch bestimmte geringfügige Anpassungen erforderlich.

Indirekte Steuern

Im Juli 2002 wurde die Änderung des MwSt-Gesetzes verabschiedet. Es gestattet MwSt-Befreiungen für Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, und Besteuerung von Gebrauchtgegenständen, Antiquitäten, Sammlungsstücken und Reisen. In dem Gesetz ist außerdem festgelegt, dass der ermäßigte MwSt-Satz auf Wein und audio-visuelles Material bis zum Beitritt mit den EU-Vorschriften in Einklang gebracht wird. Im Bereich der MwSt sind lediglich noch einige innergemeinschaftliche Handelsbestimmungen umzusetzen und geringfügige Abweichungen zu beseitigen.

Abzuschließen ist Ende des Jahres 2003 noch die Rechtsangleichung in Bezug auf den Anwendungsbereich des ermäßigten MwSt-Satzes in bestimmten Bereichen, MwSt-Befreiungen für die Postdienste, die Definition der neuen Transportmittel sowie die Sonderregelung für Anlagegold und MwSt-Erstattungen für ausländische Steuerpflichtige, die nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind. Außerdem müssen noch kleinere Abweichungen bei der Definition der steuerpflichtigen Personen und der steuerpflichtigen Umsätze beseitigt werden.

Im November 2001 wurden die Änderungen des Verbrauchsteuergesetzes verabschiedet. Dadurch wurde die Verbrauchsteuer für Bier, gegorene Getränke und Spirituosen an den EG-Mindestsatz angeglichen. Durch die Festlegung eines Mindestverbrauchsteuersatzes von 57% für Zigaretten, wird eine weitere EU-Anforderung in diesem Bereich ab Januar 2004 erfüllt. Slowenien berücksichtigt bei fast allen Produktkategorien mit einheitlichen Steuersätzen den EG-Mindeststeuersatz. Nur die innergemeinschaftlichen Vorschriften müssen noch umgesetzt werden.

Ende 2003 sind jedoch in Bezug auf die Definition von Zigarren und Zigarillos noch geringfügige Abweichungen anzutreffen, und auch die Einführung der Steuerbefreiungen zu Gunsten der NATO-Streitkräfte steht noch aus. Des Weiteren muss Slowenien seine vorhandenen Regelungen über die Steueraussetzung auf innergemeinschaftliche Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausdehnen. Die schrittweise Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verläuft planmäßig.

Direkte Steuern

Was die direkten Steuern anbetrifft, so wurden im November 2001 die Änderungen des Gesetzes über Wirtschaftszonen angenommen. Diese sehen Änderungen der Kriterien und Bedingungen für Steuerermäßigungen für in den Wirtschaftszonen durchgeführte Tätigkeiten vor. Slowenien hat sich bereiterklärt, dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung Rechnung zu tragen.

Ende des Jahres 2003 ist Slowenien bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand in Verzug geraten und muss nun die Umsetzung der Rechtsvorschriften beschleunigen, insbesondere was die Fusions- und die Mutter-/Tochter-Richtlinien sowie die Richtlinien über die steuerliche Behandlung von Zinserträgen und von Zinsen und Lizenzgebühren angeht.

Verwaltungskapazitäten

Gute Fortschritte wurden bereits bei der Stärkung der Verwaltungskapazität erzielt. Sowohl die Steuer- als auch die Zollverwaltung, die für die Verbrauchsteuern zuständig ist, sind modern und funktionieren reibungslos. Beide Verwaltungen verfügen über kompetente Mitarbeiter und geeignete administrative Strukturen, um eine wirksame Abgabenerhebung, Durchsetzung der Steuervorschriften und Kontrolle zu gewährleisten. Beide Verwaltungen haben weitere Vorbereitungen getroffen, um möglichen Schwierigkeiten im Binnenmarkt gewachsen zu sein.

Ende 2003 verfügt die Steuerverwaltung über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands zu gewährleisten.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe wird derzeit über die Einrichtung eines der allgemeinen Zolldirektion unterstellten Verbrauchsteuerverbindungsbüros beraten. 1999 wurde bereits das zentrale Verbindungsbüro geschaffen, das für den Austausch von Informationen über MwSt und direkte Steuern zuständig ist. Im Januar 2002 wurde ein Projekt für ein MwSt-Informationsaustauschsystem eingeleitet.

Die Durchführungsstrukturen sind weitgehend vorhanden. Die Abteilung für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch (das künftige Zentrale Verbindungsbüro) wurde 1999 gegründet, während das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro im Juni 2003 innerhalb der allgemeinen Zolldirektion eingerichtet wurde. Die SEED-Datenbank ist vorhanden.

Letzte Änderung: 15.01.2004