Slowakei

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM (97) 2004 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission KOM (98) 702 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission KOM (1999) 511 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission KOM (2000) 711 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission KOM (2001) 700 endg. - SEK (2001) 1754 (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endg. - SEK (2002) 1410 (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission KOM (2003) 675 endg. - SEK (2003) 1209 (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 äußerte die Kommission die Ansicht, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern der Slowakei keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Hinsichtlich der indirekten Steuern erklärte die Kommission, dass das Land, sofern es beträchtliche Anstrengungen unternimmt, mittelfristig in der Lage sein dürfte, seine Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Die Kommission war auch der Ansicht, dass die Beteiligung der Slowakei an den bestehenden Amtshilfeverfahren ins Auge gefasst werden kann, sobald die Steuerbehörden technisch darauf vorbereitet sind.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass die Slowakei bei der Angleichung ihrer MwSt-Vorschriften an die der Gemeinschaft beträchtliche Anstrengungen unternehmen müsse. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die geltenden Verbrauchsteuerregelungen erheblich von den Gemeinschaftsbestimmungen abweichen. Es wurden daher weitere Anstrengungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften angemahnt, und es sollte ein Zeitplan für die Angleichung vorgelegt werden.

Im Bericht vom November 1999 wurde festgestellt, dass die Slowakei schrittweise ein Mehrwertsteuersystem eingeführt hat, das sich dem der Gemeinschaft annähert. Auch die Verbrauchsteuern wurden schrittweise dem Besitzstand angeglichen; doch es seien weitere gezielte Anstrengungen erforderlich.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass die Slowakei einige Fortschritte insbesondere im Bereich der Verbrauchsteuern erzielt hat.

Der Bericht vom November 2001 verzeichnete nur beschränkte Fortschritte, insbesondere im Bereich der Reform der Steuerverwaltung. Im Bereich der Verbrauchsteuern wurden die Rechtsvorschriften geändert, um sie weiter dem Besitzstand anzupassen (Steuerlager, Verbrauchsteuerstruktur und -sätze). Im Bereich der MwSt und der direkten Steuern waren hingegen keinerlei Fortschritte zu vermelden. Die Rechtsvorschriften über die Amtshilfe (direkte Steuern und Beitreibung von Forderungen) und über die Verwaltungszusammenarbeit (MwSt) waren teilweise dem Besitzstand angeglichen. Die Steuerverwaltung wurde durch die Einführung von drei Verwaltungsebenen (national, regional und lokal) gestärkt, aber die Steuerdisziplin hatte sich nur geringfügig verbessert.

Der Bericht vom Oktober 2002 stellt fest, dass die Slowakei bei der Angleichung ihrer steuerlichen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand gut vorangekommen ist. Auch die Reform der Finanzverwaltung ist in zufrieden stellender Weise fortgeschritten.

Aus dem Bericht 2003 geht hervor, dass die Slowakei die aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen direkte Steuern und Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen im Wesentlichen erfüllt und voraussichtlich in der Lage sein wird, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Beitritt an anzuwenden. Das Land erfüllt größtenteils die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer. Allerdings sollte die Rechtsangleichung in diesen Bereichen beschleunigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der in diesen beiden Bereichen notwendigen erheblichen Stärkung der Steuerverwaltung zu widmen.

Der Slowakei wurden Übergangsfristen in Bezug auf die Beibehaltung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in mehreren Bereichen eingeräumt: für nicht als Teil der Sozialpolitik geltende Bauleistungen an Wohnungen, nicht aber für Baumaterial (bis 31. Dezember 2007), für die Lieferung von Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung an Privathaushalte und nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Kleinunternehmen (bis 31. Dezember 2008) und für die Lieferung von Erdgas und Elektrizität (vom Beitritt an ein Jahr). Ausnahmeregelungen wurden auch in Bezug auf die Mehrwertsteuerbefreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie in Bezug auf die Mehrwertsteuerbefreiung und die Registrierungsschwelle von 35 000 EUR für kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Der Slowakei wurde auch eine Ausnahme hinsichtlich der Beibehaltung der Verbrauchsteuerregelung für Branntwein von kleinen Obsterzeugern zugestanden, sofern pro Jahr und Haushalt höchstens 50 Liter Obstbranntwein erzeugt werden und der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 50 % des Normalsatzes der Verbrauchsteuer auf Alkohol beträgt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschafts- und der Kapitalsteuer. Die vier im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im Wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d.h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.

Bei den Verbrauchsteuern geht es u. a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).

BEWERTUNG DER LAGE

Mehrwertsteuer

Das slowakische MwSt-System beruht im Großen und Ganzen auf denselben Grundsätzen wie das EG-Mehrwertsteuerrecht und bietet somit einen guten Ausgangspunkt für die künftige Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Es ist jedoch nicht sehr präzise gehalten.

Ausländische Unternehmen können in der Slowakei nicht für MwSt-Zwecke registriert werden. Da nichtregistrierte ausländische Steuerpflichtige nach Landesrecht keine MwSt-Erstattungen erhalten, stellt die MwSt für die Betroffenen eine zusätzliche Belastung dar.

Um der Europäischen Union beitreten zu können, muss die Slowakische Republik ihre MwSt-Vorschriften noch stärker an das geltende Gemeinschaftsrecht anpassen.

Das Programm des Landes zur Umsetzung der Weißbuch-Empfehlungen sah zunächst vorrangig die Neugestaltung der Struktur der Sätze und die Befreiung der Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an Luft- und Seefahrtunternehmen vor.

Seit Juli 1997 hat die Slowakei die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, fortgesetzt.

Der Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer keine große Beachtung geschenkt.

Zu den im April 1999 vorgenommenen Änderungen gehören die Einführung einer Steuer auf die Inlandsbeförderung mit Omnibussen durch ausländische Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Olivenöl und die Steuerbefreiung für Zinsen aus Anleihetiteln. Der ermäßigte MwSt-Satz wurde von 6 % auf 10 % angehoben, obwohl dies zur Angleichung nicht erforderlich ist.

Im Jahr 2000 beschränkten sich die Fortschritte auf eine Änderung der Vorschriften über die Bemessungsgrundlage bei Umsätzen im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren oder Zwangsverkäufen. Bei der Angleichung der Höhe des ermäßigten Steuersatzes wurden dagegen keine Fortschritte erzielt. Insgesamt gesehen entspricht das gegenwärtige System jedoch weitgehend den Erfordernissen der Gemeinschaft. Im Jahr 2001 muss die Slowakei ihre Anstrengungen zur Anpassung ihrer MwSt-Sätze verstärken.

Mit den im Januar 2002 in Kraft getretenen Änderungen an den MwSt-Vorschriften wurden die slowakischen Rechtsvorschriften an die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen an ausländischen Unternehmen und die Erstattung der MwSt an ausländische natürliche Personen, die nichtgewerbliche Waren exportieren, angepasst. Außerdem wurde ein Erstattungsverfahren für nicht in der Slowakei niedergelassene Steuerpflichtige geschaffen und die Sonderregelung für Reisebüros wurde übernommen. Im Juli 2002 verabschiedete weitere Änderungen insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug und die Einschränkung des Anwendungsbereichs des ermäßigten MwSt-Satzes führen die Angleichung an die Gemeinschaftsvorschriften mit Wirkung von Januar 2003 an fort.

Es bedarf jedoch noch weiterer Angleichungen insbesondere in Bezug auf Einschränkung des Anwendungsbereichs des ermäßigten MwSt-Satzes und der Befreiungen sowie in Bezug auf die Sonderregelungen und den innergemeinschaftlichen Handel.

Nach Ablauf des Jahres 2003 muss die Slowakei die Umsetzung des Besitzstandes im Mehrwertsteuerbereich insbesondere in folgender Hinsicht noch abschließen: Ausweitung der derzeit geltenden Definition des Steuerpflichtigen, Einführung von Sonderregelungen für Landwirte, Anlagegold und Gebrauchtgegenstände, Angleichung der Vorschriften in Bezug auf steuerbare Umsätze, Anwendungsbereich der Steuer und Steuerbemessungsgrundlage. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Umsetzung der Rechtsvorschriften über die mehrwertsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Umsätzen gewidmet werden. Außerdem sollte die Slowakei den Anwendungsbereich von Befreiungen dem Besitzstand angleichen, außer in den Bereichen, in denen ihr Übergangsfristen eingeräumt wurden.

Verbrauchsteuern

Das slowakische Verbrauchsteuersystem weicht erheblich von den einschlägigen EG-Vorschriften ab: So gibt es insbesondere keine Steuerlagerregelung. Um das einschlägige Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß anwenden zu können, muss die Slowakei möglichst rasch eine Steuerlagerregelung nach EG-Vorbild einführen sowie die Struktur und das Niveau seiner Verbrauchsteuersätze anpassen, um sein Verbrauchsteuersystem EG-konform zu machen.

Seit der Stellungnahme vom Juli 1997 wurden jedoch auf diesem Gebiet - abgesehen von einer Änderung der Steuersätze für Kohlenwasserstoffe und Schmieröle - keine Fortschritte erzielt. Die Slowakei muss daher weitere Anstrengungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften unternehmen, und es sollte ein eindeutiger Zeitplan dafür festgelegt werden.

Im April und im Juli 1999 wurden die Verbrauchsteuern auf Benzin, Diesel und Zigaretten sowie Zigarren angehoben, um sie an die EG-Mindestsätze anzunähern.

Im November 2000 wurden Fortschritte registriert; die Steuersätze werden nun schrittweise, aber kontinuierlich erhöht. Im Januar 2000 wurden die Steuersätze für Spirituosen und Bier erhöht. Außerdem trat eine Angleichung der Verbrauchsteuern für in der Slowakei hergestellten umweltfreundlichen Treibstoff in Kraft. Die Steuersätze für Benzin und Diesel wurden ebenfalls den Gemeinschaftssätzen angenähert. Zudem wurden die Steuersätze für Zigaretten erhöht. Dennoch bleiben die Steuersätze für die meisten Produkte unter denen der Gemeinschaft. Die Slowakei muss auch das Problem der Steuerstruktur bei Zigaretten und bestimmter Schutzmaßnahmen im Bereich der Mineralöle in Angriff nehmen.

Im Jahr 2001 muss die Slowakei ihre Anstrengungen zur Anpassung ihrer Verbrauchsteuersätze verstärken.

Mit dem im Januar 2002 in Kraft getretenen Mineralölsteuergesetz wurden Steuerlager eingeführt, aber auch die Steueraussetzung gegen Sicherheitsleistung, Bestimmungen über die Zulassung der Betreiber und Benutzer von Steuerlagern sowie Bestimmungen über die Steuerstruktur. Außerdem ist nunmehr eine gleichwertige Besteuerung sämtlicher Mineralöle unabhängig von ihrer Herkunft gewährleistet. Was Alkohol und alkoholische Getränke anbelangt, so wurden mit den im Juli 2002 verabschiedeten Änderungen die Steuersätze für Bier und schäumende Zwischenerzeugnisse mit Wirkung von Januar 2003 an deutlich angehoben. Außerdem wurden Regelungen für kleine Brauereien eingeführt und die Definition von Bier geändert.

Nach Ablauf des Jahres 2003 muss die Slowakei insbesondere noch die Regelung über die Steueraussetzung bei der inländischen Beförderung von Tabakwaren und alkoholischen Getränken einführen und die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich der Mineralöle abschließen. Außerdem muss die Regelung über die Steueraussetzung auf die innergemeinschaftliche Beförderung aller verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften unterliegen, ausgedehnt werden. Auch hinsichtlich einiger Befreiungen und Definitionen in Bezug auf Zigaretten und Tabakwaren muss die Slowakei ihre Vorschriften noch weiter dem Besitzstand angleichen. Die allmähliche Anhebung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten verläuft planmäßig und sollte entsprechend der in den Beitrittsverhandlungen vereinbarten Übergangsfrist für das Erreichen des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Mindestsatzes am 31. Dezember 2008 abgeschlossen sein.

Verwaltungskapazität

In Zukunft müssen die Steuerverwaltung und ihre Befugnisse bei der Steuereinziehung gestärkt werden. Einige Maßnahmen wurden im Jahr 2000 ergriffen, um die Steuerverwaltung zu modernisieren und ihre Effizienz zu erhöhen. Die Reform führte zu einer Neuorganisation sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene, wobei eine Struktur eingeführt wurde, die sich mehr auf die Aktivitäten als auf die Art der Steuern stützt. Außerdem wurden die Befugnisse der Steuerverwaltung bei der Steuereinziehung erweitert. Die Verwaltung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle wurde den Zollbehörden übertragen. Die Slowakei muss der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsstrukturen mehr Aufmerksamkeit widmen, insbesondere was die Steuererhebung und die Verwaltung der Mehrwertsteuererstattung betrifft. Außerdem muss das Personal der Zentralverwaltung aufgestockt und geschult werden.

Im Jahr 2001 müssen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Modernisierung der Steuerverwaltung fortgeführt werden. Das Personal der Zentralverwaltung muss aufgestockt werden. Es müssen mehr Betriebsprüfungen durchgeführt und die dabei erzielten Einnahmen aus den wichtigsten Steuern erhöht werden. Außerdem bedarf die MwSt-Erhebung der Verbesserung. Schließlich muss die Slowakei dafür sorgen, dass ihr EDV-gestütztes Steuerverwaltungssystem mit den einschlägigen Gemeinschaftssystemen kompatibel ist.

Auch im Jahr 2002 bestehen gewisse Mängel von größerer Bedeutung fort, insbesondere das übermäßige Volumen an MwSt-Erstattungen und das Problem des MwSt-Betrugs. Generell wird nur ein recht geringer Teil der geschuldeten MwSt tatsächlich abgeführt, wie das weiterhin hohe Niveau der Steuerrückstände zeigt. Die Steuerverwaltung leidet unter ihrer nur begrenzten Autonomie gegenüber dem Finanzministerium in Bezug auf die Verwendung ihrer eigenen, nach wie vor unzureichenden finanziellen Mittel. Das Personal und die EDV-Ausstattung für Steuerprüfungen reichen nicht aus, und die Prüfungsmethoden sind verbesserungsbedürftig.

Auch nach Ablauf des Jahres 2003 bedarf es noch weiterer umfangreicher Anstrengungen, um die insgesamt schwache und unter Personalmangel leidende Steuerverwaltung zu modernisieren und ihre Leistungsfähigkeit zu steigern. Dabei sollte die Reduzierung des übermäßigen Volumens der Mehrwertsteuer-Erstattungen und die Verbesserung der Steuererhebung, der Kontrollverfahren und der Steuerprüfung, unter anderem durch den Aufbau eines leistungsfähigen Risikoanalysesystems, Vorrang genießen. Die Personalausstattung und die Ausbildung sollten verbessert werden. Außerdem muss die Slowakei die laufende Umstrukturierung ihrer Verwaltung im Bereich der Verbrauchsteuern beschleunigen.

Direkte Steuern

Bei den direkten Steuern wurden die Vorschriften im November 2000 teilweise dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen (Kapitalerträge von Unternehmenszusammenschlüssen, Quellensteuer für Muttergesellschaften und ihre Tochtergesellschaften sowie System zur Verhinderung der Doppelbesteuerung). Außerdem wurde ein System zur pauschalen Einkommensbesteuerung von kleinen Unternehmen eingeführt. Dennoch steht eine vollständige Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch aus.

Nach dem Bericht von November 2001 muss die Slowakei noch Maßnahmen zur Abschaffung von Steuervergünstigungen und zur Einhaltung der Grundsätze des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung treffen.

Im Januar 2002 gab es in Bezug auf die Umsetzung der Fusionsrichtlinie Fortschritte durch das Inkrafttreten einer Änderung des Körperschaftsteuergesetzes in Bezug auf Fusionen, Spaltungen und Änderungen der Anteilstruktur von Kapitalgesellschaften, aber die Richtlinie ist noch nicht vollständig umgesetzt. Außerdem muss die Slowakei ihre Rechtsvorschriften darauf hin überprüfen, dass sämtliche potenziell schädlichen steuerlichen Regelungen beseitigt werden, um so dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu entsprechen.

Nach Ablauf des Jahres 2003 ist noch die Umsetzung der Fusionsrichtlinie und der Richtlinie über die steuerliche Behandlung von Kapitalzuführungen abzuschließen. Außerdem müssen die Richtlinien über die steuerliche Behandlung von Zinserträgen sowie von Zinsen und Lizenzgebühren umgesetzt werden.

Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung wurden die Rechtsvorschriften nur teilweise dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Der Begriff des "Steuergeheimnisses" wurde eingeführt, und Maßnahmen wurden ergriffen, um den Austausch von Informationen mit anderen Ländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu ermöglichen. Im Jahr 2001 sind die einschlägigen Angleichungen fortzuführen.

Im Jahr 2002 hat die Slowakei in diesem Bereich nur begrenzte Fortschritte erzielt, da die einschlägigen Rechtsvorschriften noch nicht verabschiedet wurden. Inzwischen wurde ein Plan ausgearbeitet, in dem alle wichtigen Phasen für die Schaffung des MwSt-Informationsaustauschsystems (MIAS) festgelegt sind. Das zentrale Verbindungsbüro müsste demnach spätestens zum 1. Januar 2003 eingerichtet sein. In Bezug auf das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro liegen derzeit jedoch noch keine Planungen vor.

Nach Ablauf des Jahres 2003 besteht zwar das Zentrale Verbindungsbüro, das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro muss hingegen noch geschaffen werden. Die Vorbereitungen für den Aufbau des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (MIAS) und der SEED-Datenbank für den Informationsaustausch im Bereich der Verbrauchsteuern verlaufen planmäßig.

Letzte Änderung: 15.01.2004