Rumänien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(1997) 2003 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(1998) 702 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(1999) 510 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(2000) 710 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1753 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1409 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1211 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1200 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1354 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission [KOM (2005) 534 endg. - SEK(2005) 1354 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 äußerte die Europäische Kommission die Ansicht, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern Rumänien keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Hinsichtlich der indirekten Steuern forderte die Kommission das Land trotz einiger Fortschritte auf, beträchtliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften mittelfristig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Die Kommission war auch der Ansicht, dass die Beteiligung Rumäniens an den bestehenden Amtshilfeverfahren ins Auge gefasst werden könne, sobald die Steuerbehörden darauf vorbereitet seien.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass im Bereich der Mehrwertsteuer einige Fortschritte erzielt worden waren. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass weitere Anstrengungen auf diesem und dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich seien, um die nationalen Rechtsvorschriften vollständig an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen. Außerdem wurden zusätzliche Anstrengungen als erforderlich angemahnt, um die Effizienz der Finanzverwaltung zu stärken.

Im Bericht von 1999 wurde festgestellt, dass Rumänien die Anstrengungen zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand fortsetzen müsse. Eine Umstrukturierung der Finanzverwaltung sei erforderlich, um deren Fähigkeiten und die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu verbessern. Die Reform der Steuerpolitik wurde im Hinblick auf die Verringerung von Mehrwertsteuerbefreiungen und die Anhebung der Verbrauchsteuersätze als unumgänglich bezeichnet.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass die Mehrwertsteuer-Vorschriften weiter an das Gemeinschaftsrecht angeglichen wurden. Die Zahl der Steuerbefreiungen wurde verringert, und für die Besteuerung von Lizenzgebühren sowie die Pachtgebühren für Land und Gebäude in den Freizonen gilt nun die normale Regelung. Außerdem wurde eine Mehrwertsteuerbefreiung in Fällen eingeführt, in denen zuvor ein ermäßigter Steuersatz gegolten hatte. Darüber hinaus wurde der Nullsteuersatz auf einige neue Bereiche ausgedehnt, z.B. den Bau neuer Gebäude oder Gebäude für religiöse Zwecke sowie den Ausbau oder die Verbesserung vorhandener Gebäude. Für ausländische Fluggesellschaften wurde ein Mehrwertsteuer-Erstattungsverfahren eingeführt, und für Gebrauchtgüter sowie im Bereich des Tourismus werden Sonderregelungen angewandt. Die Mehrwertsteuer-Regelung für Immobiliengeschäfte wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Zurzeit gilt ein einheitlicher Mehrwertsteuer-Satz von 19 %. Das Verbrauchsteuersystem wurde reformiert, doch liegen die Verbrauchsteuersätze alle noch unter den Mindestsätzen der EG-Richtlinien. Im Bereich der Mineralöle wurden die Verbrauchsteuer auf einige Brennstoffe (Benzin, Diesel und Petroleum) ausgeweitet. Allerdings ist der Verbrauch dieser Brennstoffe durch private Haushalte nach einer Regierungsanordnung von der Regelung ausgenommen. Im Bereich der direkten Steuern unterliegen Unternehmen einer Körperschaftssteuer von 25 %, doch wird ein ermäßigter Steuersatz von 5 % auf Exportgewinne angewandt. Hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe wurde am 1. Januar 2000 das Steuerverwaltungssystem auf das ganze Land ausgedehnt und ein neues einheitliches Steuererklärungsverfahren eingeführt.

Im Bericht von 2001 wurde festgestellt, dass Rumänien insbesondere im Bereich der Verbrauchsteuern einige Fortschritte erzielt hat. Trotz der Anhebung der spezifischen Steuer auf Zigaretten lag der Steuersatz aber noch unter dem EG-Mindestsatz. Für alle Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken wurde eine einheitliche Verbrauchsteuer eingeführt. In Bezug auf die Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer konnten keine Fortschritte festgestellt werden, desgleichen bei den direkten Steuern. Allerdings hatte Rumänien Schulungsprogramme entwickelt und EDV-Systeme eingeführt und war auf diese Weise bei der Modernisierung seiner Steuerverwaltung vorangekommen.

Im Bericht vom Oktober 2002 wurde darauf hingewiesen, dass Rumänien insbesondere bei der Angleichung seiner Mehrwertsteuer-Rechtsvorschriften an den Besitzstand Fortschritte erzielt hat. Im Juni 2002 wurde ein konsolidiertes Mehrwertsteuer-Gesetz verabschiedet. Im Januar 2002 traten neue Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern in Kraft. Außerdem hat Rumänien seine Steuerverwaltung weiter modernisiert und die Steuererhebung verbessert. Keine Fortschritte waren dagegen in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe zu verzeichnen.

Im Bericht von 2003 wurden in Bezug auf die Rechtsangleichung an den Besitzstand im Steuerbereich und bei der Verwaltungsreform einige Fortschritte verzeichnet. Doch wurde darauf hingewiesen, dass die Bemühungen in allen Bereichen des Besitzstandes im selben Tempo fortgesetzt und besonders die Reform und Modernisierung der Steuerverwaltung vorangetrieben werden müssten. Außerdem seien die EDV-Systeme zu verbessern.

2003 wurden die Verhandlungen über das Kapitel Steuern vorläufig abgeschlossen. In Bezug auf die Verbrauchsteuern wurde Rumänien für die Anwendung der Mindestsätze auf Zigaretten eine Übergangsfrist gewährt (bis Dezember 2009). Außerdem darf das Land aufgrund einer Ausnahmeregelung im Verbrauchsteuerbereich auf die Destillation durch kleine Obstbauern eine Sonderregelung anwenden. Ferner wurden Ausnahmeregelungen gewährt in Bezug auf eine Mehrwertsteuerbefreiung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie ein Schwellenwert für die Mehrwertsteuerbefreiung und Registrierung kleiner und mittlerer Unternehmen. Rumänien erfüllt insgesamt die im Bereich dieses Kapitels aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen.

Im Bericht von 2004 wurde darauf hingewiesen, dass Rumänien bei der Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand Fortschritte erzielt hat. Rumänien hat die bestehenden Einzelgesetze in einem Steuergesetzbuch zusammengefasst, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat und weitere Rechtsangleichungen in verschiedenen Bereichen vorsah. Am 1. Januar 2004 ist auch die Abgabenordnung in Kraft getreten. Weitere Bemühungen wurden als notwendig erachtet, um die eingeleiteten Maßnahmen abzuschließen und Verwaltungskapazitäten auszubauen.

Im Bericht vom Oktober 2005 heißt es, dass Rumänien seine Verpflichtungen in den Bereichen Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und direkte Steuern insgesamt erfüllt. Rumänien sollte die vollständige Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in mehreren Bereichen, z. B. bei der Modernisierung seiner Steuerverwaltung, gewährleisten.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Mehrwertsteuer

Das rumänische Mehrwertsteuer-System beruht im Großen und Ganzen auf denselben Grundsätzen wie das EG-Mehrwertsteuerrecht. Rumänien hat vor kurzem die Vorschriften geändert und dabei Einschränkungen hinsichtlich der befreiten Umsätze vorgenommen, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von eingeführten Dienstleistungen und vergleichbaren inländischen Dienstleistungen beseitigt, und die Bestimmungen für die Mehrwertsteuerbefreiung von Ausfuhren, der Personenbeförderung und bestimmter anderer Dienstleistungen neu geregelt. In Rumänien werden zwei Mehrwertsteuersätze - 22 % bzw. 11 % - angewandt.

Eine Reihe von Mehrwertsteuer-Befreiungen wurde 1999 abgeschafft, z. B. für die Grundstücksverpachtung und die Gesundheitsdienste. Ein ermäßigter Steuersatz gilt für Brot, für Werbeaktivitäten und den Verkauf von Zeitungen (die bis Oktober 1998 von der Mehrwertsteuer befreit waren). Ein Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer an gebietsfremde Steuerpflichtige wurde eingeführt.

Im Jahr 2000 standen die rumänischen Mehrwertsteuer-Vorschriften mit dem EG-Recht weitgehend im Einklang, doch sollten die bestehenden Rechtsvorschriften erneut geändert und ergänzt werden, um sie vollständig dem gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen.

Im Jahr 2001 waren immer noch umfassende Angleichungen im Bereich der Mehrwertsteuer erforderlich.

Im Juni 2002 wurde ein konsolidiertes Mehrwertsteuer-Gesetz verabschiedet. Das neue Gesetz umfasst insbesondere eine umfassende Definition des Steuerpflichtigen, reduziert die Zahl der mit dem Besitzstand nicht im Einklang stehenden Ausnahmen von der Mehrwertsteuer-Pflicht und führt die im Besitzstand vorgesehenen Mehrwertsteuer-Befreiungen ein. Zur Bekämpfung des Betrugs im Wege der Mehrwertsteuer-Erstattung sieht das neue Gesetz harte Strafen vor. Trotz dieser Fortschritte ist die Angleichung an den Besitzstand in einer Reihe von Bereichen noch unvollständig, insbesondere hinsichtlich der befreiten Tätigkeiten mit und ohne Recht auf Vorsteuerabzug. Außerdem gibt es immer noch Regelungen, die nicht mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar sind, darunter die allgemeinen Vorschriften über den Steueranspruch, die Vorschriften über den Ort der Besteuerung und die Vorschriften über die Entrichtung der Mehrwertsteuer. Die im Gemeinschaftsrecht niedergelegten Mehrwertsteuer-Sonderregelungen hat Rumänien noch nicht umgesetzt.

Im Jahr 2003 waren bei den Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer begrenzte Fortschritte zu verzeichnen. In einer Reihe von Bereichen war allerdings eine weitere Angleichung erforderlich, so zum Beispiel bei den Steuerbefreiungen, der Definition des Steuerpflichtigen, dem Steueranspruch, dem Ort der Besteuerung, den Einfuhren, der Entrichtung der Mehrwertsteuer und der Einführung der im Besitzstand vorgesehenen Mehrwertsteuer-Sonderregelungen.

Dennoch konnten durch Änderungen am Mehrwertsteuer-Gesetz für die Vermietung und Verpachtung bestimmter Grundstücke bzw. die Erbringung von Dienstleistungen für die Streitkräfte im Namen des NATO-Vertrags Mehrwertsteuer-Befreiungen eingeführt werden. Die Regeln über den Ort der Besteuerung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen wurden dem Besitzstand angeglichen. Außerdem wurden Maßnahmen ergriffen, um ein System zur nachträglichen Kontrolle der Verwaltung von Mehrwertsteuer-Erstattungen umzusetzen, das den Zeitraum für solche Erstattungen bedeutend verkürzt.

Im Jahr 2004 wurde durch das Steuergesetzbuch ein nach dem Besitzstand zulässiger ermäßigter Satz von 9 % eingeführt. Für eine breite Palette von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die Rumänien nicht mit den EU-Rechtsvorschriften zu vereinbarende Mehrwertsteuerbefreiungen angewandt hat, gilt inzwischen der ermäßigte Satz. Lieferungen von Gegenständen im Rahmen diplomatischer und konsularischer Beziehungen, Einfuhren internationaler Organisationen und der Steueraussetzungsregelung unterliegende Gegenstände wurden hingegen, wie im Besitzstand vorgeschrieben, von der Mehrwertsteuer befreit. Tauschgeschäfte wurden im Zuge der Rechtsangleichung in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgenommen.

Weitere Anstrengungen sind in Bezug auf Befreiungen, Steuerpflichtige und Sonderregelungen erforderlich. Der Schwellenwert für Befreiung und Registrierung kleiner und mittlerer Unternehmen sollte auf den während der Verhandlungen vereinbarten Wert gesenkt werden. Außerdem sind Bestimmungen über innergemeinschaftliche Umsätze auszuarbeiten.

Im Jahr 2005 wurden durch die Abschaffung bestimmter, mit dem EU-Recht nicht zu vereinbarender MwSt-Befreiungen Erfolge erzielt, doch besteht noch weiterer Handlungsbedarf, um die Rechtsangleichung abzuschließen. So müssen vor allem der Schwellenwert für die MwSt-Registrierung und -befreiung auf das im Beitrittsvertrag festgelegte Niveau gesenkt werden.

Verbrauchsteuern

Seit Juli 1997 wurden Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern verabschiedet, um die rumänischen Normen stärker an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts anzupassen. Sie sehen unter anderem eine Neuregelung der Steuersätze vor sowie die Ausweitung des steuerlichen Kontrollsystems für die Herstellung und den Vertrieb von Alkohol. Weitere Maßnahmen, die die Neugruppierung der Produkte und Produktgruppen sowie die Überprüfung der Bemessungsgrundlage betreffen, wurden erlassen. Die Besteuerung wichtiger Produktgruppen wie Spirituosen und Tabak wurde weitgehend an den gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst.

Obwohl sich die Struktur der rumänischen Rechtsvorschriften im Laufe des Jahres 1998 denen der Gemeinschaft angenähert hat, gibt es weiterhin Unterschiede wie etwa das Fehlen einer Regelung für Steueraussetzungen und Steuerlager. Rumänien wendet darüber hinaus im Vergleich zur Gemeinschaft sehr niedrige Steuersätze an.

Im September 1999 beschloss die Regierung, den Euro als Bezugsgrundlage für die Berechnung der Verbrauchsteuern heranzuziehen (1998 hatte Rumänien seine nationale Währung zugrunde gelegt). Durch die 1998 eingeführte Verbrauchsteuerregelung für Tabak werden ausländische Produkte benachteiligt.

Im Jahr 2000 wurde das rumänische Recht in Anlehnung an die wesentlichen Grundsätze des Besitzstandes geändert, doch ist das Land im Bereich der Verbrauchsteuer-Mindestsätze noch weit von einer vollständigen Vereinbarkeit mit dem Besitzstand entfernt. In den Bereichen Tabak, Alkohol und Mineralöle kann eine vollständige Angleichung an den Besitzstand nach Auffassung der Kommission frühestens in einigen Jahren erreicht werden.

Im Jahr 2001 bedurfte es trotz einiger Fortschritte in Bezug auf die Verbrauchsteuerniveaus noch gewisser Anpassungen in Bezug auf Verbrauchsteuerstruktur, -befreiungen und -sätze.

Im Januar 2002 traten neue Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern in Kraft. Diese umfassen eine Erhöhung der Verbrauchsteuer für alle harmonisierten Warenkategorien und Definitionen, die dem Besitzstand eher entsprechen als die früheren. Die steuerliche Behandlung von Alkohol wurde vereinheitlicht, so dass nun Ethylalkohol und Branntwein demselben Verbrauchsteuersatz unterliegen. Großer Anstrengungen bedarf es noch insbesondere in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften über den Anwendungsbereich von Steuerbefreiungen sowie von Steuersätzen und -strukturen in Bezug auf alle harmonisierten Warenkategorien.

Im Jahr 2003 wurde die schrittweise Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Verbrauchsteuern für alle harmonisierten Warenkategorien fortgesetzt, doch liegen die zurzeit gültigen Steuersätze auch weiterhin deutlich unter den im gemeinschaftlichen Besitzstand festgelegten Mindestsätzen. Es bedarf noch großer Anstrengungen, um insbesondere die Vorschriften über den Anwendungsbereich von Steuerbefreiungen sowie die Steuersätze und die Steuerstruktur für alle harmonisierten Warenkategorien anzugleichen.

Im Oktober 2003 hat Rumänien mit der Registrierung und Zulassung von Steuerlager-Inhabern begonnen.

Im Jahr 2004 brachte das Steuergesetzbuch zwei wichtige Änderungen, nämlich die Einführung des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und die Definition von Steuerlagern. Damit ist die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand ein gutes Stück vorangekommen. Mit dem Besitzstand in Einklang gebracht wurden durch das Steuergesetzbuch außerdem die verbindlich vorgeschriebenen Befreiungen, die Befreiungen für alkoholische Erzeugnisse sowie die Struktur der Steuer auf Wein, gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse. Weitere erhebliche Anstrengungen müssen noch hinsichtlich der Steuersätze auf harmonisierte Warenkategorien und des Geltungsbereichs der Befreiungen für Mineralöle unternommen werden. Änderungen der rumänischen Rechtsvorschriften sind nach wie vor auch im Hinblick darauf erforderlich, dass die in den Verhandlungen vereinbarte Übergangsfrist für aus Obst bzw. Trauben für den Eigenverbrauch hergestellten Alkohol befristet ist.

Mit Wirkung vom April 2005 kam Rumänien seiner Verpflichtung nach, die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, alkoholische Getränke und Mineralöle zu erhöhen. Auf Mineralöle wird bereits der Verbrauchsteuer-Mindestsatz der EU angewandt.

Nun muss noch ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz (50 %) für zum Eigenverbrauch bestimmte Destillationserzeugnisse von Kleinobstbauern eingeführt werden.

Auch bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um die für innergemeinschaftliche Beförderungen geltenden Bestimmungen für alle harmonisierten Warenkategorien und die Energierichtlinie umzusetzen.

Verwaltungskapazitäten

In den letzten Jahren verschlechterte sich die Steuererhebung derart, dass der Anteil der Steuereinnahmen am Staatshaushalt auf 30 % sank. Die Kontrollverfahren der Finanzverwaltung wurden verstärkt. Die Umsetzung der Reformen hängt jedoch von einer Stärkung der Steuerbehörden auf nationaler und lokaler Ebene ab. Des Weiteren müssen Kooperations- und Kommunikationsstrukturen zwischen den Zollstellen, den Finanzbehörden und den anderen beteiligten Institutionen geschaffen werden.

Seit 1998 unterscheidet die neue Gesetzgebung zwischen Verfahrensregeln und steuerpolitischen Bestimmungen. So wurde ein Kodex für den Steuerbereich ausgearbeitet und eine Direktion zur Unterstützung der Steuerpflichtigen geschaffen. Weitere Maßnahmen wurden auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen und im Aus- und Weiterbildungsbereich getroffen.

Dennoch schätzt der Bericht der Kommission von 1999 die Fähigkeiten der Verwaltung im Hinblick auf die Festlegung der Politik und die Steuererhebung weiterhin als schwach ein.

Obwohl im Jahr 2000 die Organisation der Steuerverwaltung verbessert wurde, muss die Modernisierung noch weiter vorangetrieben werden. Allen Anstrengungen zum Trotz sind die Verwaltungskapazitäten im Jahr 2001 weiterhin unzureichend.

Im Jahr 2002 wurden Maßnahmen zum Abbau der Steuerrückstände getroffen sowie die Unterstützung und Information der Steuerpflichtigen verbessert. Darüber hinaus wurde im Februar 2002 eine Strategie zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Steuerverwaltung beschlossen, die bis Dezember 2006 gelten und alljährlich überarbeitet werden soll. Rumänien hat zugesagt, bis Mitte 2003 einen Ehrenkodex auszuarbeiten.

Trotz der erzielten Fortschritte sind die Verwaltungskapazitäten der rumänischen Steuerbehörden nach wie vor schwach ausgeprägt. Der Steuerbetrug im Wege der Mehrwertsteuer-Erstattung hat inzwischen erhebliche Ausmaße angenommen. Das Steuererhebungs- und -erstattungssystem bedarf einer deutlichen Verbesserung. Um der Korruptionsproblematik zu begegnen und die Verwaltungspraxis zu verbessern, sollte der Ausarbeitung eines Ehrenkodex für die Steuerverwaltung Priorität eingeräumt werden.

Auch im Jahr 2003 sind die Verwaltungskapazitäten der rumänischen Steuerbehörden nach wie vor unzureichend. Steuerbetrug im Wege der Mehrwertsteuer-Erstattung ist weit verbreitet. Rumänien muss seine Steuerverwaltung weiter modernisieren, sein Steuererhebungs- und -erstattungssystem verbessern und ein wirksames, auf Risikoanalysen beruhendes Buchprüfungssystem entwickeln. Um der Korruptionsproblematik zu begegnen und die Verwaltungspraxis zu verbessern, muss der Ausarbeitung und Anwendung des Ehrenkodex Priorität eingeräumt werden.

Effektiv führt Rumänien zurzeit eine umfassende Umstrukturierung seiner Steuerverwaltung durch. Die drei Verwaltungen für Erhebung, Audit und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge wurden in einer einzigen Abteilung zusammengefasst. Ein nationales Steuerverwaltungsamt wurde eingerichtet, dessen Hauptaufgaben die Steuererhebung und -kontrolle sowie die Führung der Verzeichnisse über die Steuerpflichtigen sind.

Bei der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe sind dagegen keine bedeutenden Fortschritte zu verzeichnen.

Im Jahr 2004 wurden in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe keine bedeutenden Fortschritte erzielt. Im Bereich der EDV und der Vernetzbarkeit der Systeme läuft zurzeit ein umfassendes Programm zur Modernisierung der EDV, das die operationelle EDV-Kapazität und die Vernetzbarkeit verbessern soll. Es wurde ein nationales Amt für Steuerverwaltung eingerichtet, das im Januar 2004 seine Tätigkeit aufgenommen hat. Im Februar wurde ein Aktionsplan 2004 für das Amt verabschiedet. Was die Kapazitäten zur Steuererhebung angeht, so wurde eine elektronische Datenbank aufgebaut, die alle Verpflichtungen und Steuerschulden jedes Steuerpflichtigen enthält.

Im Jahr 2005 sind bei der Einführung des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems und im Hinblick auf die Interoperabilität mit den Steuerinformationssystemen der EU erhebliche Verzögerungen aufgetreten. Die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (NAFA) hat nun die Gesamtverantwortung für die Erhebung nahezu aller Steuern, die als Einnahmen in den konsolidierten Staatshaushalt fließen. Dem Bericht zufolge muss die Verwaltungskapazität der gesamten rumänischen Steuerverwaltung erheblich ausgebaut werden. Die Steuereintreibung ist nach wie vor völlig ineffizient und die Kontrollkapazität der Verwaltung vor allem im Bereich der MwSt deutlich zu schwach.

Direkte Steuern

Im Bereich der direkten Steuern muss nach dem Bericht vom November 2000 geprüft werden, ob der Sondersteuersatz für Exportgewinne mit den Gemeinschaftsvorschriften und den WTO-Regeln vereinbar ist. Im Jahr 2001 mussten die rumänischen Rechtsvorschriften noch den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angepasst werden.

Im Juni 2002 wurde ein neues Gewinnsteuergesetz verabschiedet. Nach dem in diesem Gesetz festgelegten Zeitplan wurde der ermäßigte Satz auf Gewinne aus Ausfuhren von 5 % auf 12,5 % angehoben. Einige Steuervergünstigungen für kleine und mittlere Unternehmen und Steuerpflichtige mit Sitz in benachteiligten Gebieten und Freizonen werden schrittweise abgeschafft.

Im Jahr 2003 wurden im Bereich der direkten Steuern keine neuen Rechtsvorschriften eingeführt. Die Rechtsvorschriften müssen an den Besitzstand weiter angeglichen und Steuerregelungen, die schädliche Auswirkungen haben könnten, beseitigt werden.

Im Jahr 2004 sind bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien keine Fortschritte zu verzeichnen. Die Umsetzung der Richtlinie über die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren sowie der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen steht noch aus. Zudem wurde die „Mutter-Tochter-Richtlinie" bisher nur unvollständig übernommen. Rumänien muss neue, mit dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung in Einklang stehende Steuerregelungen einführen und alle schädlichen Regelungen spätestens zum Beitritt abschaffen, um dem Verhaltenskodex im selben Maße zu entsprechen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Im Jahr 2005 hat Rumänien bei der Umsetzung der Richtlinien über die direkten Steuern keine Fortschritte erzielt. Für die Übernahme der Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren wurde Rumänien eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2011 eingeräumt.

Letzte Änderung: 15.12.2005