Litauen

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2007 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(98) 706 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2000) 707 endg. [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEC (2001) 1750 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEC (2002) 1406 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEC (2003) 1204 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern Litauen keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Hinsichtlich der indirekten Steuern müsse Litauen jedoch noch beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um seine Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften mittelfristig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Beteiligung Litauens an den bestehenden Amtshilfeverfahren ins Auge gefasst werden könne, sobald die Steuerbehörden technisch darauf vorbereitet seien.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Litauen trotz gewisser Fortschritte im Mehrwertsteuerbereich beträchtliche Anstrengungen unternehmen müsse, um die Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften an den Besitzstand anzugleichen.Im Bericht vom November 2000 wurden einerseits Fortschritte beim Aufbau der Verwaltungskapazitäten, andererseits jedoch weitere Verzögerungen bei der Verabschiedung von Gesetzen in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern festgestellt.

Im Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass Litauen weitere, moderate Fortschritte bei der Rechtsangleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erzielt habe. Die Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes (Festlegung des Ortes der Dienstleistung, Bestimmung des Begriffs der außerhalb des litauischen Staatsgebiets erbrachten Dienstleitungen, Sonderregelung für Reisebüros) sind in Kraft getreten. Flüssiggas (LPG) unterliegt inzwischen der Verbrauchsteuer, und die Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke stimmen von der Struktur und den Steuersätzen her mit dem Besitzstand überein. Mit Russland, den Niederlanden, Kroatien, Slowenien und Armenien wurden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen, die eine Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen und die gegenseitige Amtshilfe ermöglichen. Das Amtshilfe-Abkommen mit Schweden ist in Kraft getreten. Was die Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltung angeht, so verfügt das Zentralregister der Steuerpflichtigen inzwischen über eine umfangreiche Datenbank. Zudem wurde eine neue Abteilung zur Verwaltung der Verbrauchsteuer eingerichtet. Einige Verfahrensänderungen wurden eingeführt, um die Steuerkontrolle, die Verhängung von Bußgeldern, die Prüfung steuerlicher Streitfälle sowie die Beitreibung von und den Zahlungsaufschub für Steuerschulden zu verbessern.

Im Bericht vom Oktober 2002 hebt die Kommission hervor, dass Litauen bei der Angleichung seiner Steuergesetze an den Besitzstand erhebliche Fortschritte erzielt hat. Auch bei der Reform der Steuerverwaltung ist das Land vorangekommen.

Im Bericht für 2003 wird festgestellt, dass Litauen die aus den Beitrittsverhandlungen entstandenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen MwSt, Verbrauchsteuern und direkte Steuern im Wesentlichen erfüllt und in der Lage sein müsste, die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften ab dem Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden. Was die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe angeht, so kommt das Land seinen Verpflichtungen nur teilweise nach. Litauen muss seine Vorbereitungen zur Einrichtung der Systeme für den Informationsaustausch dringend schneller vorantreiben, damit beim Beitritt die grundlegenden Verbindungen sichergestellt sind.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Im Bereich der direkten Besteuerung wurde im Dezember 1999 die Gewinnsteuer gesenkt und die Besteuerung von Dividenden harmonisiert.

Was die indirekte Besteuerung angeht, so sind die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern nur zum Teil umgesetzt worden. Darüber hinaus sind bei der Durchführung der im Rahmen der Beitrittpartnerschaft vorgesehenen Verwaltungsreform Verzögerungen eingetreten. Die Steuerbefreiung für öffentliche Verkehrsbetriebe wurde im April 2000 aufgehoben und durch einen ermäßigten Steuersatz von 5% ersetzt.

Mit Blick auf die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe sind im Januar 2000 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapitalerträgen sowie zur Verhütung der Steuerhinterziehung zwischen Litauen und Island, Italien und den USA in Kraft getreten. Litauen hat außerdem entsprechende Abkommen mit Russland, den Niederlanden, Kroatien und Slowenien unterzeichnet. Die Steuerverwaltung setzt sich aus der dem Finanzministerium unterstellten Staatlichen Steueraufsicht und zehn regionalen Steueraufsichtsämtern zusammen. Die Staatliche Steueraufsicht ist für die Abgabenverwaltung zuständig und hat im März 2000 einen Strategieplan für die Jahre 2000-2004 aufgestellt. Die lokalen EDV-Netzwerke der Staatlichen Steueraufsicht wurden im April 2000 an das zentrale Netzwerk angeschlossen, und es wurde ein integriertes Steuerinformationssystem eingeführt.

BEWERTUNG DER LAGE

Mehrwertsteuer (MwSt)

Das geltende Mehrwertsteuersystem trat im Mai 1994 an die Stelle der bis dahin geltenden Umsatzsteuer. Litauen hat einen einheitlichen Steuersatz von 18 % für alle steuerpflichtigen Umsätze, einschließlich Einfuhren, festgesetzt. Das geltende MwSt-System beruht im Großen und Ganzen auf denselben Grundsätzen wie das EG-Mehrwertsteuerrecht. Es ist allerdings sehr allgemein gehalten und wird uneinheitlich angewandt.

Seit Juli 1997 setzt Litauen die Angleichung seines Mehrwertsteuerrechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand fort. Die jüngsten Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes beinhalten die Abschaffung des ausschließlich für inländische Agrarerzeugnisse geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatzes sowie die Anhebung der Schwelle für die Registrierpflicht, damit sich die Zahl der Mehrwertsteuerpflichtigen verringert. Es wurden zwar einige Fortschritte erzielt, doch sind nach wie vor beträchtliche Anstrengungen erforderlich.

Im Bericht vom November 2000 wird festgestellt, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich einer weiteren Verbesserung bedürfen, damit die Vorgaben der Sechsten MwSt-Richtlinie im vollen Umfang erfüllt werden können. Denn die Liste der Mehrwertsteuerbefreiungen ist noch zu umfangreich, und es gibt weder eine Erstattungsregelung für nicht im Land ansässige Steuerpflichtige noch ein System der "Umkehrung der Steuerschuldnerschaft". Diese Bewertung wird im Bericht vom November 2001 bestätigt.

Ein neues Mehrwertsteuergesetz wurde im März 2002 verabschiedet und trat im Juli 2002 in Kraft. Das Gesetz enthält u. a. Definitionen der Begriffe "Bemessungsgrundlage", "Steuerpflichtiger" und "steuerpflichtige Umsätze". Darin sind auch Maßnahmen zur Beseitigung noch bestehender Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen vorgesehen, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind.

Ende 2003 bedarf es nach wie vor der Umsetzung der gemeinschaftlichen Vorschriften über innergemeinschaftliche Umsätze sowie der Angleichung der Steuerermäßigungen und -befreiungen, mit Ausnahme der Bereiche, für die Litauen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Außerdem müssen die vorhandenen leichten Abweichungen bei den steuerbaren Umsätzen, dem Ort der Lieferung und der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände beseitigt werden.

Verbrauchsteuern

Wie bei der Mehrwertsteuer sind auch bei den Verbrauchsteuern weitere Anstrengungen erforderlich: Bier ist nach dem Alkoholgehalt und Wien nach Hektolitern zu besteuern; Zigaretten sind nicht nur mit einer spezifischen Verbrauchsteuer zu belegen, sondern anhand einer Kombination aus Wertsatz und spezifischem Satz zu besteuern. Diese Bewertung wird im Bericht vom November 2001 bestätigt.

Das Verbrauchsteuergesetz wurde im Oktober 2001 verabschiedet und trat im Juli 2002 in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Einführung des Steuerlager- und Steueraussetzungssystems und sieht die Einführung kombinierter Verbrauchsteuersätze für Zigaretten ab Oktober 2002 vor.

Ende 2003 bedarf es noch weiterer Anstrengungen, um bei bestimmten Erzeugnissen den Steuersatz auf den gemeinschaftlichen Verbrauchsteuer-Mindestsatz anzuheben und eine begrenzte Zahl von Steuerbefreiungen für Mineralöle an die Gemeinschaftsvorschriften anzugleichen. Außerdem muss Litauen die Abweichungen in den Definitionen bestimmter Erzeugnisse und in der Steuerstruktur für bestimmte Mineralöle beseitigen. Darüber hinaus ist die nationale Regelung zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung auf innergemeinschaftliche Beförderungen auszuweiten. Die schrittweise Anhebung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verläuft planmäßig und soll am 31. Dezember 2009, wie in den Beitrittsverhandlungen vereinbart, abgeschlossen sein.

Direkte Steuern

Im Hinblick auf die direkten Steuern werden die litauischen Rechtsvorschriften mit dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung in Einklang gebracht werden müssen. Ein neues Gesetz über die Gewinnbesteuerung wurde im Dezember 2001 verabschiedet und trat im Januar 2002 in Kraft. Dabei wurde die Körperschaftsteuer von 24 % auf 15 % herabgesetzt. Außerdem wurde im Juli 2001 ein neues Einkommensteuergesetz verabschiedet. Litauen muss allerdings insbesondere durch Maßnahmen zur Beseitigung potenziell schädlicher Steuerregelungen seine Rechtsvorschriften in diesem Bereich in stärkerem Maße dem Besitzstand angleichen, damit das Land beim Beitritt zur EU den Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung in gleichem Maße wie die jetzigen Mitgliedstaaten anwenden kann.

Ende 2003 sind nach wie vor die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren sowie über die Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. Im Übrigen müsste Litauen seine Rechtsvorschriften über die freien Wirtschaftszonen dahingehend ändern, dass die zusätzlichen Vorteile für nicht in Litauen Ansässige abgeschafft werden und Unternehmen keine Bank- und Versicherungsgeschäfte mehr wahrnehmen dürfen.

Verwaltungskapazitäten

Maßnahmen wurden zur Reform und zum Ausbau der litauischen Steuerverwaltung getroffen, namentlich was die Durchführung von Steuerprüfungen, die Verhängung von Bußgeldern, die Prüfung steuerlicher Streitfälle sowie die Beitreibung von und den Zahlungsaufschub für Steuerschulden angeht. Fortschritte sind ferner bei der Entwicklung des integrierten Steuerinformationssystems festzustellen. Seit Mai 2002 ist die Datenbank der Staatlichen Steueraufsicht voll funktionsfähig. Diese neu angelegte Datenbank enthält auch die MwSt- und Einkommenserklärungen, Zolldaten sowie Steuerprüfungs- und Zahlungsinformationen. Das neue Verbrauchsteuerinformationssystem ist seit April 2002 in Betrieb.

Im Februar 2002 wurde in der Staatlichen Steueraufsicht eine Abteilung für den internationalen Informationsaustausch eingerichtet, damit für den effektiven Austausch von Informationen mit ausländischen Steuerverwaltungen gesorgt ist. Die Abteilung ist neben ihren Aufgaben in Verbindung mit der Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern auch für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern zuständig.

Trotz dieser erheblichen Verbesserungen wird Litauen die Leistungsfähigkeit der Staatlichen Steueraufsicht bei der Steuerbeitreibung und bei der Aus- und Weiterbildung des Personals weitere Forschritte erzielen müssen. Darüber hinaus verfügt die Staatliche Steueraufsicht beispielsweise noch über kein integriertes EDV-gestütztes System, das mit dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) und dem System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) kompatibel ist.

Ende 2003 sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden, und es werden Maßnahmen zur Umstrukturierung und Modernisierung der Steuerverwaltung durchgeführt. Weitere Anstrengungen sind unabdingbar, um die Kapazitäten im Bereich Steuererhebung auszubauen und die Effizienz der Steuerverwaltung zu erhöhen, insbesondere durch eine Verbesserung der Kontroll- und Auditverfahren. Der Entwicklung von Schulungsmaßnahmen und der Bildung von Humanressourcen in diesen Bereichen ist somit Priorität einzuräumen.

In Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe muss noch eine vollständige Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erfolgen. Ein mit ausreichend Personal ausgestattetes zentrales Verbindungsbüro wurde geschaffen, das zugleich auch die Aufgaben eines Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros wahrnehmen wird. Allerdings muss Litauen dringend das vor kurzem eingeführte MwSt-Informationsaustauschsystem entwickeln.

Letzte Änderung: 14.01.2004