Lettland

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM (1997) 2005 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM (1998) 704 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM (1999) 506 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM (2000) 706 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM (2001) 700 endg. - SEK(2001) 1749 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endg. - SEK(2002) 1405 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1405 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1203 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 äußerte die Europäische Kommission die Ansicht, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern Lettland keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfe. Hinsichtlich der indirekten Steuern erklärte die Kommission hingegen, dass Lettland noch große Anstrengungen unternehmen müsse, um seine Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften mittelfristig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Die Kommission war ferner der Ansicht, dass die Beteiligung Lettlands an den bestehenden Amtshilfeverfahren ins Auge gefasst werden könne, sobald die Steuerbehörden darauf vorbereitet seien.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Lettland die Angleichung seiner Vorschriften auf diesem Gebiet fortgesetzt hatte, aber noch weitere Anstrengungen zur Stärkung der Verwaltungskapazität unternehmen müsse. Bei den Verbrauchsteuern sei noch eine Angleichung bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren erforderlich.

In ihrem Bericht von 1999 wies die Kommission darauf hin, dass Lettland bei der Anpassung seiner Rechtsvorschriften Fortschritte erzielt habe, aber noch weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Verbrauchsteuern auf Bier, Tabak und Mineralöle unternehmen müsse. Auch müssten die Umstrukturierung und Stärkung der Strukturen der Finanzverwaltung fortgesetzt werden.

Im Bericht vom November 2000 wurde auf einige Fortschritte hingewiesen, die Lettland allgemein im Bereich der Steuern erzielt hatte. Allerdings müsse die Reform der Verwaltung beschleunigt werden. Im Bereich der indirekten Steuern wurden Fortschritte bei der Mehrwertsteuer festgestellt. So wurde eine Bestimmung aufgehoben, nach der sich die Haushaltsinstitutionen nicht zu Mehrwertsteuerzwecken registrieren lassen mussten, wenn sie steuerpflichtige Umsätze tätigten. Dennoch blieben mehrere Ausnahmeregelungen bestehen. Im Bereich der Verbrauchsteuern wurden Fortschritte dadurch erzielt, dass Rechtsakte über die Verbrauchsteuern auf Bier, alkoholische Getränke und Tabak erlassen wurden.

Im Bereich der direkten Steuern wurde in dem Bericht auf Verbesserungen bei der Steuereinziehung durch Steuerprüfungen und -kontrollen hingewiesen. Gleichzeitig wurde bedauert, dass der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung nach wie vor nicht angewandt werde. Was die Verwaltungskapazität betrifft, so wurde die Entwicklung als ermutigend betrachtet, da ein Programm zur umfassenden Modernisierung der Finanzverwaltung durchgeführt wurde und die Finanzverwaltungsdienste umstrukturiert wurden. Seit dem letzten Bericht wurden eine Abteilung für interne Kontrollen, die für alle Steuerbehörden zuständig ist, und eine Streitbeilegungsstelle eingerichtet. Auch wurden bei der Automatisierung Fortschritte erzielt und die Zusammenarbeit dadurch verbessert, dass alle Ämter miteinander und mit der staatlichen Finanzverwaltung durch ein landesweites Netz verbunden sind.

Im Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass Lettland einige Fortschritte bei der Rechtsangleichung, insbesondere im Mehrwertsteuerbereich, beim Aufbau seiner Verwaltungskapazität und bei der Steuereinziehung erzielt habe. Im Mehrwertsteuergesetz wurde die Terminologie an die EG-Richtlinien angepasst und der Begriff der Dienstleistung in einigen Bereichen geklärt. Außerdem wurden für bestimmte Waren einheitliche Verfahren für die Steuereinziehung eingeführt.

Zudem wurde eine erste Maßnahme zur Einführung eines Mehrwertsteuererstattungssystems für ausländische juristische Personen ergriffen. Im Bereich der Verbrauchsteuern wurden die Rechtsvorschriften über die Mineralölerzeugnisse geändert; die Verbrauchsteuern auf Mineralöl stimmten nun mit dem von der EG festgelegten Mindestniveau überein; ausgenommen sind lediglich Kerosin, Diesel und schweres Heizöl. Hinsichtlich der Verbrauchsteuern für Zigaretten blieb allerdings noch viel zu tun. Im Bereich der direkten Steuern wurden Maßnahmen getroffen, um die EG-Grundsätze anzuwenden, doch war keine Entwicklung hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe festzustellen. Was die Verwaltungskapazität betrifft, so zeigte sich eine Erhöhung bei der Steuereinziehung; auch wurde die Verwaltungsreform der Steuereinnahmenstelle fortgesetzt. Die Qualität der Dienstleistungen für den Steuerzahler wurde verbessert und ein Pilotprojekt zur elektronischen Archivierung der Erklärungen eingeleitet. Das interne Steuerinformationssystem bietet die Möglichkeit, Online-Daten mit anderen wichtigen Registern auszutauschen.

Im Bericht vom Oktober 2002 heißt es, dass Lettland bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich der Mehrwertsteuer Fortschritte erzielt hat. Die Steuerregelung wurde ebenfalls leicht verbessert. Keine Fortschritte sind dagegen im Bereich der direkten Steuern sowie der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe zu verzeichnen.

Im Bericht des Jahres 2003 heißt es, Lettland erfülle im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Verbrauchsteuer und der direkten Steuern und werde voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Da das Land auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer seine Verpflichtungen jedoch nur teilweise erfüllt, muss es die Bemühungen um die Angleichung seiner Rechtsvorschriften dringend beschleunigen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Modernisierung der Strukturen in Bezug auf die Verwaltungskapazitäten. Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe bereitet die Anwendung der IT-Systeme noch ernste Sorge. Auch hier muss Lettland seine Bemühungen dringend beschleunigen.

Übergangsregelungen wurden hinsichtlich des ermäßigten MwSt-Satzes für Wärmeenergielieferungen an private Haushalte (bis 31. Dezember 2004) und der Anwendung vereinfachter Verfahren für die Erhebung der MwSt auf Umsätze mit Holz (für ein Jahr ab dem Beitritt) gewährt. Außerdem gelten in Lettland Übergangsregelungen in Bezug auf die weitere Anwendung einer MwSt-Befreiung und einer Registrierungsschwelle von 17 857 für kleine und mittlere Unternehmen und in Bezug auf die Anwendung von MwSt-Befreiungen auf die Personenbeförderung im internationalen Verkehr und für Tätigkeiten von Autoren und ausübenden Künstlern.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschafts- und der Kapitalsteuer. Die vier im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im Wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d. h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.

Bei den Verbrauchsteuern geht es u.a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).

BEWERTUNG

Mehrwertsteuer

Das 1995 eingeführte lettische Mehrwertsteuer-System beruht bereits im Großen und Ganzen auf denselben Grundsätzen wie das EG-Mehrwertsteuerrecht. Es ist allerdings sehr allgemein gehalten und wird uneinheitlich angewandt. Außerdem weichen bestimmte Steuerbefreiungen in Lettland (sowohl vom Anwendungsbereich als auch von der Substanz der Rechtsvorschriften her) sehr stark vom Gemeinschaftsrecht ab. Lettland hat daher Änderungen des Mehrwertsteuer-Gesetzes geplant.

Seit Juli 1997 haben die lettischen Behörden die Anpassung ihres Mehrwertsteuer-Rechts weiter fortgesetzt. Zu den Änderungen, die im Januar 1998 rechtskräftig wurden, gehören die Einführung eines besonderen Systems für Gebrauchtgegenstände, die Abschaffung diskriminierender Maßnahmen gegen eingeführte Zeitungen und Zeitschriften, die Einführung eines Erstattungssystems für ausländische Touristen und die Abschaffung einer Reihe von Beschränkungen in Bezug auf den Vorsteuerabzug. Weitere Angleichungen sind jedoch erforderlich, insbesondere bei der Festlegung der steuerbefreiten Umsätze. Lettland hat die Reform der Steuerverwaltung fortgesetzt, muss jedoch die Fähigkeit zur administrativen Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch weiter verbessern.

Im Jahr 1999 wurde das Mehrwertsteuergesetz reformiert, um die Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Holzwaren zu schaffen, um ab dem Jahr 2000 eine Regelung für die Mehrwertsteuer-Erstattung an Ausländer einzuführen und um die Befreiung der Medien von der Mehrwertsteuer ab 2002 abzuschaffen.

Im Jahr 2000 entspricht das Mehrwertsteuergesetz weitgehend den Grundsätzen der Gemeinschaft, doch müssen die letzten Abweichungen (zu viele Mehrwertsteuerbefreiungen) noch beseitigt werden.

Im Jahr 2001 bedurfte es noch erheblicher Bemühungen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiungen.

Im November 2001 wurden Änderungen des Mehrwertsteuer-Gesetzes beschlossen. Für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die zuvor entgegen den gemeinschaftlichen Mehrwertsteuer-Vorschriften von der Steuer befreit waren, wurde ein ermäßigter Mehrwertsteuer-Satz eingeführt. Außerdem wurde eine Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Steuerpflichtige eingeführt, die nicht in Lettland niedergelassen sind. Diese Änderungen treten im Januar 2003 in Kraft.

Ende 2003 stellt sich die Situation so dar, dass Lettland noch seine Definition der Steuerpflichtigen in Bezug auf die öffentlichen Stellen und den Ort der Besteuerung angleichen, die Sonderregelung für Anlagegold einführen und die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände anpassen muss. Besondere Aufmerksamkeit muss das Land auch der Umsetzung der innergemeinschaftlichen Regelung widmen. Außerdem sollten die Diskrepanzen hinsichtlich des Anwendungsbereichs von befreiten Umsätzen und des ermäßigten MwSt-Satzes beseitigt werden, ausgenommen in Bereichen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Schließlich muss Lettland die Vorschriften über Geschenke von geringem Wert, Frachtdienste und das Abzugsrecht für Investitionsgüter angleichen.

Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern werden in Lettland auch auf andere Erzeugnisse als in der Gemeinschaft erhoben, wo nur Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren der Steuer unterliegen. Die Besteuerung erfolgt in Form produktspezifischer Verbrauchsteuern bzw. - bei bestimmten Tabakerzeugnissen - von Ad-Valorem-Steuern.

Im Januar 1998 ist ein neues Verbrauchsteuergesetz für Mineralöl in Kraft getreten, das weitgehend den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Es sieht ein Steuerlagersystem für Mineralöl sowie die Einführung der in der Gemeinschaft üblichen Mindestsätze bis zum Jahr 2001 vor.

Im Januar 1999 sind geänderte Bestimmungen über die Verbrauchsteuern auf Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke in Kraft getreten. Mit den neuen Rechtsvorschriften wurde die Angleichung in Bezug auf die Bemessungsgrundlage und die Höhe der angewandten Steuersätze fortgesetzt.

Im Jahr 2000 wurden Fortschritte bei den Verbrauchsteuern auf Bier erzielt, jedoch ist noch eine weitere Angleichung bei Tabak und Tabakwaren sowie bei bestimmten Brennstoffen erforderlich.

Zwar wurden die Verbrauchsteuersätze angeglichen, doch lagen sie im Jahr 2001 immer noch unter den im Besitzstand vorgesehenen Sätzen. Darüber hinaus sollte sich Lettland mit der Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten befassen und bestimmte Schutzmaßnahmen für Mineralölerzeugnisse beseitigen.

Im Jahr 2002 sind hinsichtlich der Angleichung der Verbrauchsteuervorschriften an den einschlägigen Besitzstand keine weiteren Entwicklungen zu vermelden.

Ende 2003 stellt sich die Situation so dar, dass Lettland die Struktur der Verbrauchsteuer auf Bier, den Anwendungsbereich der Befreiungen sowie die Steuersätze auf Mineralöle und Tabakwaren anpassen, die Vorschriften über Befreiungen für Reisende einführen und die Regelung für unter Steueraussetzung beförderte Waren auf innergemeinschaftliche Umsätze ausdehnen muss. Darüber hinaus sind noch einige gegenüber dem Besitzstand bestehende Diskrepanzen zu beseitigen, die die Definition für alkoholische Erzeugnisse, bestimmte Mineralöle sowie Zigarren und Zigarillos betreffen. Die schrittweise Anhebung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten verläuft plangemäß, wobei der Mindestsatz wie vereinbart am 31. Dezember 2009 erreicht werden soll.

Direkte Steuern

Im Bereich der direkten Steuern muss Lettland seine Rechtsvorschriften dem einschlägigen Besitzstand weiter angleichen. Die Rechtsvorschriften müssen im Hinblick auf die Beseitigung potenziell schädlicher steuerlicher Regelungen überprüft werden, damit Lettland zum Zeitpunkt des Beitritts dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung nachkommt. Die Vorschriften über Sonderwirtschaftszonen und Freihäfen sind ebenfalls mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen, insbesondere dadurch, dass die Lieferung von Gegenständen in Freizonen der Mehrwertsteuer und in Freizonen verbrauchter Brennstoff der Verbrauchsteuer unterworfen wird. Außerdem sind die einschlägigen Vorschriften dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung anzupassen.

Ende 2003 stellt sich die Situation so dar, dass Lettland noch die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren und über die Besteuerung von Zinserträgen umsetzen muss.

Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe

Lettland hat weitere bilaterale Steuerabkommen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossen. Die baltischen Staaten haben eine Vereinbarung über die Durchführung gleichzeitiger Audits im Bereich der direkten Steuern getroffen, die im Juni 1999 in Kraft getreten ist. Diese sieht eine verstärkte Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen vor, um eine wirksame Kontrolle der Steuerpflichtigen in den drei Ländern zu gewährleisten. Die vollständige Angleichung an den Besitzstand in Bezug auf die Informationstechnologie und die Verknüpfung mit den einschlägigen Gemeinschaftssystemen erfordert umgehend entsprechende Maßnahmen. Zu diesem Zweck sollte der Umgang mit den technischen Details der funktionalen Spezifikationen des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems verbessert werden.

Im Jahr 2003 wurde das Zentrale Verbindungsbüro errichtet, das derzeit mit Personal ausgestattet wird, während das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro noch fehlt. Was die Errichtung des IT-Systems angeht, so hat Lettland in dem Bemühen, die zuvor entstandenen Verzögerungen einzudämmen, kürzlich ein MwSt-Informationsaustauschsystem geschaffen. Das Land muss seine Anstrengungen in diesem Bereich dringend beschleunigen.

Verwaltungskapazitäten

Trotz der positiv zu bewertenden Initiativen, die in jüngster Zeit ergriffen wurden, hat Lettland nach wie vor erhebliche Probleme im Zusammenhang mit den Verwaltungskapazitäten. Verstärkte Anstrengungen sind erforderlich, um die Steuerumgehung und die Korruption wirksamer zu bekämpfen. Die 2001 getroffenen Maßnahmen gehen in die richtige Richtung. Der Personalbestand sollte verstärkt und die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals verbessert sowie die Spezialisierung und Effizienz der lokalen Verwaltungen verstärkt werden. Die Dienstleistungen für den Steuerzahler sollten weiter verbessert und ein Beschwerderecht gegenüber den Steuerbehörden eingeführt werden.

Ende des Jahres 2003 sind die erforderlichen Verwaltungskapazitäten vorhanden. Lettland muss jedoch vor allem die weiterhin unter Personalmangel leidenden Bereiche Kontrollen und Rechnungsprüfung weiter ausbauen.

Letzte Änderung: 14.01.2004