Bulgarien

BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(1997) 2008 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(1998) 707 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(1999) 501 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2000) 701 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1744 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1400 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1210 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1199 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht];Bericht der Kommission KOM(2005) 534 endg. - SEK(2005) 1352 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]

ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 wies die Kommission darauf hin, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern Bulgariens nach Ansicht der Europäischen Kommission keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Im Bereich der indirekten Steuern wurden bereits Reformen eingeleitet. Dessen ungeachtet müsse Bulgarien noch beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um seine Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuervorschriften mittelfristig mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen.

Der Bericht vom November 1998, in dem die noch immer vorhandenen Schwierigkeiten im Bereich der indirekten Steuern festgestellt werden, schien diese erste Einschätzung zu bestätigen.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass Bulgarien auf diesem Gebiet erhebliche Fortschritte erzielt hatte. Im Bereich Verbrauchsteuern waren dennoch weitere Anstrengungen erforderlich. Außerdem war der Anwendung der Steuergesetze besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass Bulgarien im Bereich der Mehrwertsteuer weitere Fortschritte erzielt hatte (Einführung von Sonderregelungen, Abschaffung bestimmter Nullsätze, Erweiterung der Definition des Steuerpflichtigen, Heraufsetzung des Schwellenwertes beim Jahresumsatz und Änderung der Ausfuhrregelung). Im Bereich der Verbrauchsteuern und der direkten Steuern war jedoch kein weiterer Fortschritt zu verzeichnen. Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so hat Bulgarien die Modernisierung seiner Steuerverwaltung eingeleitet, und im Januar 2000 wurden Verfahrensregeln für die Steuerverwaltung eingeführt.

Im Bericht vom November 2001 wurde die Auffassung vertreten, dass Bulgarien im Bereich der Mehrwertsteuer weiterhin Fortschritte erzielt (Verkürzung der Frist für die Vorsteuererstattung, Verfahren zur Erstattung der MwSt für gebietsfremde juristische Personen). Im Verbrauchsteuerbereich hat Bulgarien seine Weinsteuer vereinheitlicht. Über die direkten Steuern, die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe hingegen ist nichts Nennenswertes zu berichten. Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so hat Bulgarien seine Steuerverwaltung mit einer Website ausgestattet und eine Betrugsbekämpfungsstelle geschaffen. Das Amt für die Finanzverwaltung wird seine Tätigkeit 2003 aufnehmen.

Im Bericht von Oktober 2002 wird unterstrichen, dass Bulgarien erneut Fortschritte bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand erzielt hat. In dem Bericht wird jedoch auch festgestellt, dass bei der Reform der bulgarischen Steuerverwaltung nur geringe Fortschritte erzielt wurden.

Dem Bericht vom November 2003 zufolge hat Bulgarien seine Steuervorschriften weiter an den Besitzstand angeglichen. Obwohl die Angleichung einen zufrieden stellenden Stand erreicht hatte, bedurfte es im Bereich der direkten Steuern noch weiterer Fortschritte. Darüber hinaus musste Bulgarien seine Kapazitäten in der Steuerverwaltung erheblich verstärken.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Bulgarien wurden einige Übergangsregelungen gewährt. Sie betreffen die Anwendung des Mindestverbrauchsteuersatzes auf Zigaretten (bis 31. Dezember 2009), besondere Regelungen zur Beibehaltung der MwSt-Befreiung des internationalen Personenverkehrs mit Vorsteuerabzug, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf für den Eigenverbrauch bestimmten Rakya aus Obst und Trauben (bis zu 30 Liter Obstbranntwein pro Jahr und Haushalt) und die Anwendung einer Schwelle von 25 000 EUR für die mehrwertsteuerliche Registrierung und die MwSt-Befreiung kleiner und mittlerer Unternehmen. Bulgarien erfüllt im Wesentlichen seine während der Beitrittsverhandlungen in diesem Bereich eingegangenen Verpflichtungen.

Dem Bericht vom Oktober 2004 zufolge hat Bulgarien seine Vorschriften im Bereich der indirekten Steuern weiter an den Besitzstand angeglichen. Im Bereich der direkten Steuern war hingegen kein Fortschritt zu verzeichnen. Es müssen zusätzliche Anstrengungen im Hinblick auf die Interkonnektivität mit den Steuersystemen in der Europäischen Union unternommen werden.

Im Bericht vom Oktober 2005 wird die Auffassung vertreten, dass Bulgarien in der Lage sein dürfte, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes ab dem Beitritt anzuwenden. Das Land muss allerdings noch seine Steuerverwaltung stärken, und zwar durch Einsetzung der staatlichen Einnahmenverwaltung sowie durch Ausbau der Kapazitäten für die Steuererhebung und die Steuerprüfung. Verstärkte Anstrengungen sind auch in den Bereichen Verbrauchsteuern, direkte Steuern sowie Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erforderlich.

Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschaft- und der Kapitalsteuer. Die vier im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im Wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d.h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.

Bei den Verbrauchsteuern geht es u. a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).

Die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet von Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitiger Amtshilfe sehen Instrumente zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung direkter und indirekter Steuern innerhalb der Gemeinschaft vor.

BEWERTUNG DER LAGE

Direkte Steuern

Durch die beiden Richtlinien über die Körperschaftssteuer und das Schiedsgerichtsübereinkommen wurde ein auf Gegenseitigkeitsbasis anwendbares Verfahren eingeführt. Die fraglichen Regelungen können daher nicht vor dem Beitritt in Kraft treten.

Im Dezember 2001 wurden die Körperschaftsteuervorschriften dahingehend geändert, dass ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz eingeführt wurde.

Bulgarien scheint jedoch seine Anstrengungen vor allem auf die Vorbereitung einer weiter gehenden Reform der nationalen MwSt- und Verbrauchsteuersysteme konzentriert zu haben.

Im Jahr 2003 war im Bereich der direkten Steuern keinerlei Fortschritt zu verzeichnen. Bulgarien muss die Quellensteuer auf im Ausland erzielte Dividenden sowie auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren bulgarischer Niederlassungen an ihre in der Gemeinschaft ansässigen Muttergesellschaften abschaffen; zudem sind die einschlägigen Rechtsvorschriften noch stärker an den Besitzstand anzugleichen.

Im Jahr 2004 gab es in den genannten Bereichen keinerlei Fortschritte bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen. Lediglich der Körperschaftsteuersatz, der im Vorjahr 23,5 % betragen hatte, wurde auf 19,5 % gesenkt.

Im Jahr 2005 ist die Rechtsangleichung noch nicht abgeschlossen. Insbesondere müssen mehrere Richtlinien in diesem Bereich umgesetzt werden.

Indirekte Steuern

Bulgariens Steuergesetze waren bisher relativ unbestimmt und unzusammenhängend. Es wurden jedoch einige Änderungen vorgenommen, um die Gesetze besser mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang zu bringen. Das neue Mehrwertsteuergesetz ist in Kraft getreten. Es stimmt in höherem Maße mit den allgemeinen Grundsätzen des gemeinschaftlichen MwSt-Systems überein. Bulgarien hat seine MwSt-Vorschriften noch feiner auf den Besitzstand abgestimmt, dennoch sind noch zahlreiche Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftssystem notwendig (steuerfreie Umsätze, Recht auf Vorsteuerabzug, Sonderregelung für Reisebüros und Gebrauchtgegenstände).

Die Änderungen des MwSt-Gesetzes traten im Januar 2002 in Kraft. Mit diesen Änderungen werden der normale MwSt-Satz für Lieferungen von Arzneimitteln sowie eine Sonderregelung für Reisebüros eingeführt.

Die Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand ist mit dem Inkrafttreten der Änderungen des MwSt-Gesetzes im Januar 2003 weiter vorangeschritten. Durch diese Änderungen wurden die Schwelle für die mehrwertsteuerliche Registrierung und die MwSt-Befreiung kleiner und mittlerer Unternehmen auf 25 000 EUR gesenkt und der Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze auf Finanzdienstleistungen ausgeweitet. Weitere Anstrengungen sind erforderlich in Bezug auf die Festlegung der Anwendungsbereiche und -orte der Steuer sowie des Anwendungsbereichs für Steuerbefreiungen, und auch in Bezug auf die Einführung von Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände und Reisebüros.

2004 stehen die bulgarischen MwSt-Vorschriften weitgehend im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand. In Bezug auf Sonderregelungen und den Geltungsbereich von Befreiungen ist noch eine weitere Angleichung erforderlich.

Im Jahr 2005 ist die Rechtsangleichung insgesamt weit gediehen, doch besteht noch Handlungsbedarf in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Umsätze und die Sonderregelungen.

Im Zuge der Steuerreform wurde auch das bulgarische Verbrauchsteuersystem mit Wirkung vom 1. Januar 1999 grundlegend geändert. Allerdings bedarf es noch weiterer Anpassungen. Im Jahr 2000 musste mit Besorgnis festgestellt werden, dass trotz eines neuen Zeitplans keine Fortschritte erzielt wurden. Alle Bemühungen sollten sich auf die Ausarbeitung einer gut strukturierten Strategie konzentrieren, um im Hinblick auf den Beitritt in diesem Bereich eine weitere Rechtsangleichung zu erreichen. 2001 war die Struktur der Verbrauchsteuern auf Zigaretten mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar. Das Steuerniveau lag immer noch deutlich unter dem gemeinschaftlichen Mindestsatz.

Im Dezember 2001 wurde das Verbrauchsteuergesetz geändert, sodass die einschlägigen Rechtsvorschriften dem Besitzstand besser entsprechen. Im Einzelnen harmonisierte Bulgarien den Anwendungsbereich der Verbrauchsteuern auf Bier. Ferner wurden Verbrauchsteuern auf LPG und Methan, Schweröle, Gasöl und Kerosin für industrielle oder für Heizzwecke eingeführt. Außerdem wurden die Verbrauchsteuern auf Filterzigaretten erhöht.

Mit allen EU-Mitgliedstaaten (außer Griechenland) und den meisten anderen Beitrittsländern hat Bulgarien internationale Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geschlossen.

Im Rahmen der seit Januar 2003 geltenden Änderungen des Verbrauchsteuergesetzes wurden Definitionen für Zwischenerzeugnisse, Wein sowie gegorene Getränke außer Bier und Wein eingeführt. Die Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse und der auf diese Erzeugnisse anzuwendende Steuersatz wurden im Einklang mit den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt. Außerdem hat Bulgarien die Diskrepanzen zu den gemeinschaftlichen Mindestsätzen durch eine Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol sowie auf Benzin und Gasöl verringert. Diese Steuersätze müssen schrittweise weiter auf das Niveau der gemeinschaftlichen Mindestsätze angehoben werden. Es wurde noch keine Regelung zur Steueraussetzung erlassen; insbesondere fehlen Bestimmungen in Bezug auf Steuerlager.

Aus dem Bericht für 2004 geht hervor, dass Bulgarien im Hinblick auf die Umsetzung noch erhebliche Anstrengungen unternehmen muss. Für eine Reihe von Erzeugnissen, wie zum Beispiel Bier, Spirituosen, verbleites und unverbleites Benzin, Gasöl, Flüssiggas (LPG), als Kraftstoff genutztes Methan und Kerosin sowie Zigaretten, liegen die Steuersätze nach wie vor weit unter dem EU-Mindestniveau. Die Steuersätze für diese Erzeugnisse müssen weiter schrittweise auf das Niveau der gemeinschaftlichen Mindestsätze angehoben werden. Darüber hinaus muss das Land dringend mit den Vorbereitungen für die Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands hinsichtlich Steuerlagern und der Beförderung von Waren unter Steueraussetzung beginnen.

Im Jahr 2005 hat Bulgarien seine Verbrauchsteuerstrukturen angepasst und das Steuerniveau seinen Zusagen entsprechend heraufgesetzt. Allerdings sind noch beträchtliche Anstrengungen im Hinblick auf die Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Beförderung für die harmonisierten Warenkategorien, die einheitliche Steuer auf Zigaretten und die Einhaltung der Mindestsätze erforderlich. In Bezug auf die Einführung von Steuerlagern und das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung ist die Rechtsangleichung noch nicht abgeschlossen. Außerdem müssen die bulgarischen Behörden noch einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Rakya aus Obst und Trauben für den Eigenbedarf einführen.

Bulgarien hat zwar wichtige Schritte zur Modernisierung der Steuerverwaltung unternommen, doch lassen die Ergebnisse dieser Bemühungen noch auf sich warten; allerdings wurden ihre Durchsetzungsbefugnisse erheblich gestärkt. Die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Vollzugsbehörden ist noch immer unzureichend. Die Reform der Steuerverwaltung muss beschleunigt werden, damit Bulgarien den Besitzstand der Gemeinschaft in vollem Umfang umsetzen kann.

Dennoch stellte sich im Jahr 2002 heraus, dass die Reformen und die Stärkung der bulgarischen Steuerverwaltung, von einigen Änderungen beim Spitzenmanagement abgesehen, wenig Fortschritte erzielten. Nur wenig verbessert hat sich die Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerzahler, obwohl das im Februar 2002 erlassene Gesetz über Verwaltungssanktionen für den Fall der Verletzung oder Nichtanwendung steuerbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ministerrats schwere Strafen einführte.

Die Reform und die Stärkung der bulgarischen Steuerverwaltung sind 2003 weiter vorangekommen. Durch das im November 2002 angenommene Gesetz über das Amt für die Finanzverwaltung ist Bulgarien jetzt auf dem Weg zu einem neuen Abgabenerhebungssystem. Im Juni 2003 wurde ein zentrales Verbindungsbüro eingerichtet, das nach dem EU-Beitritt Bulgariens für die Verwaltungszusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zuständig zeichnen wird. Im Bereich Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe muss Bulgarien weiter darauf hinarbeiten, dass das EDV-gestützte System für den Austausch von Steuerinformationen voll einsatzfähig ist und an die EU-eigenen EDV-Systeme angeschlossen werden kann. Qualifizierte Humanressourcen müssen bereitgestellt werden.

2004 war in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe kein nennenswerter Fortschritt zu verzeichnen. Im Bereich Informationstechnologie und Interkonnektivität wurde zugesagt, dass erneut Anstrengungen unternommen würden, um ein integriertes Informationssystem und eine Interkonnektivitätsstrategie zu entwickeln. Was die Verwaltungskapazität anbelangt, so wurde der Prozess der Abgabe von Zuständigkeiten für steuerliche Angelegenheiten der Allgemeinen Steuerverwaltung an die Nationale Einkommensteuerbehörde im Berichtszeitraum fortgeführt. Auf der Grundlage der wichtigsten Ergebnisse eines im Juli 2003 angelaufenen Pilotprojekts zur Umstrukturierung einer Territorialen Steuerdirektion in der Stadt Bourgas wurde im Januar 2004 mit der Umstrukturierung aller noch verbleibenden territorialen und lokalen Behörden begonnen. Im Februar 2004 wurde ein Ehrenkodex für Steuerbeamte angenommen und an alle Beamten verteilt.

2005 müssen die Rechtsvorschriften betreffend die Verwaltungszusammenarbeit und die Amtshilfe noch vervollständigt werden.

Die Verwaltungskapazität, vor allem in Bezug auf Steuererhebung und Steuerprüfung, muss noch beträchtlich verbessert werden. Von den kleinen und mittleren Unternehmen wird nur sehr wenig Mehrwertsteuer eingenommen, und die Hauptsteuerlast liegt bei den größten Steuerzahlern. Auch im Verbrauchsteuerbereich ist die Steuererhebung unzureichend. Es müssen noch rechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um bestimmte Funktionen von der Steuerverwaltung auf die staatliche Einnahmenverwaltung zu übertragen und die Verbrauchsteuerzuständigkeit von der allgemeinen Steuerverwaltung zur Zollhauptverwaltung zu verlagern.

Letzte Änderung: 14.12.2005