Türkei - Binnenmarkt

Die Kandidatenländer führen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU), um sich auf den Beitritt vorzubereiten. Bei diesen Beitrittsverhandlungen geht es um die Übernahme und Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften (des Besitzstands) und vor allem um die Prioritäten, die gemeinsam von der Kommission und den Kandidatenländern im Rahmen einer analytischen Prüfung (oder Screening) des politischen und legislativen Besitzstands der EU festgelegt wurden. Jedes Jahr prüft die Kommission die Fortschritte der Kandidatenländer, um zu bewerten, welche Anstrengungen das betreffende Land noch bis zu seinem Beitritt unternehmen muss. Diese Prüfungen werden in jährlichen Fortschrittsberichten festgehalten, die dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden.

BEZUG

Bericht der Kommission [KOM(2010) 666 endg. – SEK(2011) 1201 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Bericht 2011 stellt fest, dass die Türkei auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs nur begrenzte Fortschritte erzielt hat, obwohl sich die Angleichung an den EU-Besitzstand insgesamt auf einem fortgeschrittenen Stand befindet. Bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurden praktisch keine Fortschritte erzielt, und im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind lediglich begrenzte Fortschritte feststellbar. Im Bereich Gesellschaftsrecht sind dagegen bedeutende Fortschritte festzustellen, vor allem dank der Annahme eines neuen Handelsgesetzbuches. Die Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich geistiges Eigentum ist nach wie vor unzureichend.

BESITZSTAND DER EUROPÄISCHEN UNION (Wortlaut der Kommission)

Das Prinzip des freien Warenverkehrs beinhaltet, dass Produkte innerhalb der Union frei gehandelt werden können. In einer Reihe von Bereichen wird dieses allgemeine Prinzip durch einen harmonisierten Regulierungsrahmen ergänzt, entweder gemäß des "alten Konzeptes" (das genaue Produktbeschreibungen auferlegt) oder des "neuen Konzeptes" (das lediglich allgemeine Produktanforderungen stellt). Das umzusetzende harmonisierte europäische Produktrecht stellt in diesem Kapitel den größten Teil des Besitzstands dar. Darüber hinaus erfordert es hinreichendes administratives Leistungsvermögen, um Handelsbeschränkungen anzuzeigen sowie horizontale und prozedurale Maßnahmen auf Gebieten wie zum Beispiel Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Metrologie und Marktüberwachung anzuwenden.

Der Besitzstand im Kapitel Freizügigkeit für Arbeitnehmer bestimmt, dass EU-Bürger eines Mitgliedstaats das Recht haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. EU-Wanderarbeitnehmer müssen auf die gleiche Weise behandelt werden wie einheimische Arbeitnehmer was die Arbeitsbedingungen sowie soziale Vergünstigungen und Steuervorteile betrifft. Dieser Besitzstand beinhaltet auch einen Mechanismus, um beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat die staatlichen Sozialleistungen für Versicherte und ihre Familienmitglieder zu koordinieren.

Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit überall in der EU nicht durch nationale Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Sektoren schreibt der Besitzstand harmonisierte Regeln vor, die eingehalten werden müssen, wenn der Binnenmarkt funktionieren soll; dies betrifft hauptsächlich den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte). Finanzinstitute können ihre Tätigkeit in der gesamten Europäischen Union unter der Kontrolle ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats ausüben. Sie können Niederlassungen errichten oder grenzüberschreitende Dienste anbieten. Der Besitzstand harmonisiert auch die Bestimmungen zu bestimmten reglementierten Berufen (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter) und zu bestimmten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie für den Schutz personenbezogener Daten.

Die Mitgliedstaaten müssen untereinander, innerhalb der Europäischen Union, aber auch gegenüber Drittländern (bis auf einige Ausnahmen) im nationalen Recht alle Hürden des freien Kapitalverkehrs beseitigen und die EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Zahlungen und die Ausführung von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierübertragungen annehmen. Die Richtlinie über den Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzierung von Terroristen verlangt von den Banken und anderen Wirtschaftsakteuren, die Identität von Kunden offen zu legen und bestimmte Transaktionen zu melden, insbesondere beim Handel mit hochwertigen Waren. Eine Grundvoraussetzung bei der Bekämpfung der Finanzkriminalität ist die Schaffung einer effektiven Verwaltung mit entsprechender Vollzugsgewalt unter Einbeziehung einer Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungs- und –vollstreckungsbehörden.

Der Besitzstand zum öffentlichen Auftragswesen enthält allgemeine Grundsätze zu Transparenz, Gleichbehandlung, freiem Wettbewerb und Nichtdiskriminierung. Außerdem gelten bestimmte EU-Regeln für die Koordinierung der Vergabe öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, für traditionelle Auftraggeber und für besondere Branchen. Der Besitzstand bestimmt auch Regeln für Begutachtungsverfahren und die Verfügbarkeit von Abhilfemaßnahmen. Spezielle Durchführungsorgane sind erforderlich.

Der Besitzstand über geistiges Eigentum listet harmonisierende Regeln zum gesetzlichen Schutz des Urheberrechts und verwandter Rechte auf. Spezifische Bestimmungen betreffen den Schutz von Datenbanken, Computerprogrammen, Halbleitertopographien, Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung. Bei den gewerblichen Schutzrechten legt der Besitzstand harmonisierte Regeln für den gesetzlichen Schutz von Marken und Geschmacksmustern dar. Andere Bestimmungen gelten für biotechnologische Erfindungen, Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Der Besitzstand führt auch eine Gemeinschaftsmarke sowie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Schließlich enthält der Besitzstand harmonisierte Regeln für die Durchsetzung des Urheberrechts und verwandter Rechte als auch für gewerbliche Schutzrechte. Benötigt werden geeignete Umsetzungsmechanismen, vor allem effektive Durchsetzungskraft.

Der Besitzstand zum Gesellschaftsrecht beinhaltet Bestimmungen zur Gründung, Registrierung, Zusammenschluss und Aufspaltung von Unternehmen. Auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung benennt der Besitzstand Regeln für die Vorlage von jährlichen und Konzernabschlüssen einschließlich vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen. Die Anwendung internationaler Grundsätze der Rechnungslegung ist für einige Unternehmen des öffentlichen Interesses zwingend erforderlich. Darüber hinaus legt der Besitzstand Regeln für die Zulassung, die persönliche Integrität sowie die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer fest.

Der Besitzstand zur Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Er enthält den Zollkodex der Gemeinschaften und seine Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif und Durchführungsvorschriften zur Tarifierung, Zollbefreiung, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente, und andere Durchführungsbestimmungen wie etwa jene zur zollamtlichen Überwachung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen, über Drogenausgangsstoffe, die Ausfuhr von Kulturgütern sowie auch über die Amtshilfe im Zoll- und Transitbereich. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die geeigneten Verwaltungsstrukturen zur Umsetzung und Durchführung vorhanden sind, auch was die Verbindungen zu den entsprechenden computergestützten Zollsystemen in der EU betrifft. Die Zollbehörden müssen auch hinreichende Kapazitäten zur Verfügung stellen, um besondere Vorschriften umzusetzen und durchzuführen, die in angrenzenden Bereichen des Besitzstands festgelegt sind, wie etwa der Außenhandel.

BEWERTUNG DER LAGE (Wortlaut der Kommission)

Auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs ist die Rechtsangleichung auf einem fortgeschrittenen Stand, doch im Berichtszeitraum wurden nur begrenzte Fortschritte erzielt. Technische Handelshindernisse stehen dem freien Warenverkehr weiterhin entgehen, was gegen die Verpflichtungen der Türkei im Rahmen der Zollunion verstößt.

Bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurden praktisch keine Fortschritte erzielt, hier befinden sich die Vorbereitungen auf die Anwendung des Besitzstands noch in der Anfangsphase. Auch die Angleichung in den Bereichen Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr ist nach wie vor nicht über das Anfangsstadium hinausgekommen. In den Bereichen Niederlassungsrecht, grenzüberschreitender freier Dienstleistungsverkehr, Postdienste und gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise sind keine Fortschritte zu verzeichnen.

Was den freien Kapitalverkehr anbelangt, so verzeichnete die Türkei einige Fortschritte, vor allem hinsichtlich des Kapital– und Zahlungsverkehrs. Bei der schrittweisen Liberalisierung des Erwerbs von Grundeigentum durch Ausländer sind keine Fortschritte festzustellen, hier gibt es weiterhin eine Reihe von Hindernissen. In zahlreichen Bereichen gelten weiterhin Beschränkungen für den Kapitalverkehr, so z. B. für Direktinvestitionen aus der EU. Der Rechtsrahmen für die Terrorismusfinanzierung ist nach wie vor unvollständig und die Financial Action Task Force (FATF) hat die Türkei wegen ihrer strategischen Mängel in diesem Bereich auf die schwarze Liste gesetzt.

Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Das institutionelle Gefüge wurde geschaffen, aber die Verwaltungskapazität muss ausgebaut werden. Der Entwurf für die Angleichungsstrategie mit einem mit konkreten Fristen versehenen Aktionsplan liegt vor, die Verabschiedung der Strategie steht aber noch aus. Die Türkei hält weiterhin an Ausnahmeregelungen fest, die dem Besitzstand zuwiderlaufen. Das Land muss die Angleichung seiner Rechtsvorschriften fortsetzen, insbesondere in den Bereichen Versorgungsunternehmen, Konzessionen und öffentlich-private Partnerschaften.

Was das Gesellschaftsrecht angeht, so sind dank der Annahme des neuen Handelsgesetzbuches bedeutende Fortschritte festzustellen, was sowohl der Offenheit und Transparenz als auch der Einhaltung internationaler Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards förderlich sein dürfte. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Rechnungsprüfung wurde noch nicht geschaffen. Gleiches gilt auch für die erforderliche Erhöhung der Kapazität der Handelsgerichte. In Bezug auf das geistige Eigentum ist die Rechtsangleichung verhältnismäßig weit fortgeschritten, die Durchsetzung ist jedoch noch unzureichend. Vor Kurzem wurde mit der Kommission die Arbeitsgruppe zum Thema Rechte an geistigem Eigentum eingerichtet – eine positive Entwicklung, mit der ein Schlüsselelement für die Beitrittsverhandlungen in diesem Kapitel angegangen wird. Die Verabschiedung wichtiger aktualisierter Gesetzentwürfe zur Regelung der Rechte an geistigem Eigentum und der gewerblichen Schutzrechte, einschließlich abschreckender strafrechtlicher Sanktionen, steht weiterhin aus. Es ist entscheidend, dass die verschiedenen Akteure im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum und die öffentlichen Stellen für eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit sorgen.

Dank der Zollunion mit der EU hat die Türkei bei den Zollvorschriften einen hohen Angleichungsstand erreicht. Der Duty-free-Status von Geschäften an den Einreisestellen und die Bestimmung, dass die Einführer von Waren, die sich in der EU im freien Verkehr befinden, vor der Zollabfertigung Angaben zu deren Ursprung machen müssen, steht nicht mit der Zollunion im Einklang. Die Rechtsvorschriften über Freizonen, die zollamtliche Überwachung und Zollkontingente müssen noch an den Besitzstand angeglichen werden. Verbesserte risikobezogene Kontrollen und vereinfachte Verfahren würden den legalen Handel erleichtern und die Zahl der Warenkontrollen reduzieren. Eine wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum durch die Zollstellen ist weiterhin nicht gegeben und es fehlen nach wie vor Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Markenpiraterie.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission [KOM(2010) 660 endg.– SEK(2010) 1327 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht 2010 stellte fest, dass beim freien Kapitalverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Union (EU) Fortschritte erzielt wurden. In anderen Bereichen sind dagegen nur geringe Fortschritte feststellbar, so beim freien Warenverkehr, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr. Hindernisse bestehen weiterhin bei einigen ausländischen Direktinvestitionen, vor allem im Immobilienbereich.

Bericht der Kommission [KOM(2009) 533 endg. – SEK(2009) 1334 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2008) 674 endg. – SEK(2008) 2699 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht stellte Fortschritte im Bereich des freien Warenverkehrs, insbesondere in Bezug auf die Rechtsvorschriften für Produkte und horizontale Maßnahmen, fest. Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Angleichung gerade erst begonnen, während in Bezug auf den freien Kapitalverkehr unterschiedliche Fortschritte zu verzeichnen waren.

Bericht der Kommission [KOM(2007) 663 endg. – SEK(2007) 1436 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In ihrem Bericht unterstrich die Kommission die Fortschritte im Bereich des freien Waren- und Kapitalverkehrs. Die Fortschritte in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr blieben begrenzt. Im Bereich der Zollunion, ist die Angleichung der Türkei an den Besitzstand zufriedenstellend. Fortschritte wurden im Bereich Gesellschaftsrecht und geistiges Eigentum festgestellt, aber weitere Anstrengungen sind notwendig.

Bericht der Kommission [KOM(2006) 649 endg. – SEK(2006) 1390 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht wird deutlich gemacht, dass die Türkei in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze für den freien Warenverkehr Fortschritte erzielt hat. Dabei handelt es sich insbesondere um Verbesserungen im Bereich der Akkreditierung und Normung, der Bewertung der Konformität und der Reduzierung verbindlicher Normen in Sektoren, die den Richtlinien des „neuen Konzepts” unterliegen.

Bericht der Kommission [KOM(2005) 561 endg. – SEK(2005) 1426 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht Im Bericht wird angeführt, dass der freie Warenverkehr trotz der erzielten Fortschritte noch nicht in allen Bereichen reibungslos funktioniert. Bei der Angleichung im Bereich des Kapitels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist es zu keinerlei Verbesserungen gekommen. Sehr leichte Fortschritte konnten beim Dienstleistungs- und beim Kapitalverkehr verzeichnet werden.

Bericht der Kommission [KOM(2004) 656 endg. – SEK(2004) 1201 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht wurde festgestellt, dass die Türkei im Bereich des freien Warenverkehrs insbesondere bei der Umsetzung sektorbezogener Rechtsvorschriften weiter vorangekommen war. Sie sollte jedoch ihre Anstrengungen noch verstärken und technische Handelshemmnisse beseitigen sowie die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands und die Erfüllung der aus der Zollunion erwachsenden Verpflichtungen sicherstellen.

Bericht der Kommission [KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1212 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht wurde festgestellt, dass es im Bereich der Zollunion kaum Fortschritte bei der Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand gab. Was den freien Warenverkehr betraf, so hatte die Türkei bei der Umsetzung des Besitzstands Fortschritte gemacht, insbesondere was sektorspezifische Rechtsvorschriften anging.

Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1412 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht stellte die Kommission fest, dass das Land zusätzliche Fortschritte bei der Angleichung an den Besitzstand gemacht hatte, insbesondere durch den Erlass horizontaler Rechtsvorschriften im Bereich Konformitätsbewertung und Marktaufsicht. Ferner waren gewisse Fortschritte im Zollbereich zu vermelden.

Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1756 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Im Bericht wurden insbesondere im Zollbereich gewisse Fortschritte bei der Angleichung der türkischen Gesetze an den Besitzstand festgestellt.

Bericht der Kommission [KOM(2000) 713 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dem Bericht wurde festgestellt, dass der freie Verkehr der gewerblichen Waren zufriedenstellend war. Dagegen waren bei der Umsetzung der technischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und beim Ausbau der Verwaltungsstrukturen noch Anstrengungen zu unternehmen.

Bericht der Kommission [KOM(1999) 513 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Seit Inkrafttreten der Zollunion war der freie Verkehr der gewerblichen Waren zwischen der Türkei und der Gemeinschaft im Großen und Ganzen gewährleistet. Bei den Rechtsvorschriften zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse war die Angleichung der türkischen Gesetze an den Besitzstand der Union dagegen nicht weit vorangekommen.

Bericht der Kommission [KOM(1998) 711 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In ihrem Bericht kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei große Anstrengungen unternommen hatte, um die notwendigen Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion zu schaffen.

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Letzte Änderung: 29.12.2011