Malta

1) BEZUG

Bericht der Kommission [KOM(99) 69 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(99) 508 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2000) 708 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2001) 700 endg. - SEK(2001) 1751 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM (2002) 700 endg. - SEK(2002) 1407 nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1206 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

Im Bericht vom Februar 1999 wurde darauf hingewiesen, dass das Produkthaftungsrecht Maltas derzeit nicht mit den entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen vergleichbar war. Indessen wurde ein Gesetzesprojekt vorbereitet. In anderen Sektoren, wie Spielzeug, Gasverbrauchseinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen, einfachen Druckbehältern, Kraftfahrzeugen, Lebensmitteln und Chemikalien, hatten die maltesischen Behörden anhand der vorgelegten Rechtstexte nicht nachweisen können, dass eine vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand gewährleistet war. Die institutionellen Voraussetzungen für die kompetente Anwendung des neuen Konzeptes waren noch nicht alle geschaffen.

In ihrem Bericht vom Oktober 1999 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Rechtsvorschriften Maltas dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich des freien Warenverkehrs nicht ausreichend entsprachen. Andererseits unterstrich sie die Anstrengungen bei der Festlegung eines Zeitplans für die Abschaffung von Abgaben auf nichtlandwirtschaftliche Produkte, und bei der Umsetzung bestimmter sektorspezifischer Richtlinien der Gemeinschaft im Lebensmittelbereich, Niederspannungseinrichtungen, elektromagnetische Verträglichkeit und Geräte für explosionsgefährdete Bereiche. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Malta bei der Angleichung der Rechtsvorschriften in anderen Sektoren an den Besitzstand und bei der Schaffung der für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erforderlichen Verwaltungsstrukturen noch bedeutende Fortschritte machen musste.

Im Bericht von November 2000 wurde festgestellt, dass Malta bei der Annahme des Besitzstands im Bereich des freien Warenverkehrs wenig Fortschritte gemacht hat, ferner wurden gewisse Fortschritte im Zusammenhang mit der Zollunion verzeichnet.

In ihrem Bericht vom November 2001 stellte die Kommission spürbare Fortschritte bei der Annahme des Besitzstands fest.

Im Bericht von Oktober 2002 heißt es, dass das Land auch weiterhin bedeutende Fortschritte im Bereich des freien Warenverkehrs und des Zolls gemacht hat.

In ihrem Bericht vom November 2003 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Malta im Großen und Ganzen die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Beitritt erfüllt.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der freie Warenverkehr setzt die Beseitigung sämtlicher Handelsschranken voraus, d. h. nicht nur der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen, sondern auch aller Maßnahmen mit gleicher Wirkung.

Soweit die technischen Vorschriften nicht harmonisiert sind, muss der freie Warenverkehr durch Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Vorschriften gewährleistet werden, der im Urteil in der Rechtssache „Cassis de Dijon" aufgestellt wurde.

Für die Harmonisierung hat die Europäische Gemeinschaft ein „ neues Konzept " entwickelt, bei dem nicht länger technische Lösungen vorgeschrieben werden, sondern lediglich die grundlegenden Anforderungen an die Produkte im Recht der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.

Das Assoziationsabkommen sieht ausschließlich die Abschaffung der Zölle und die Harmonisierung der flankierenden Maßnahmen einschließlich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften vor. Außer diesen Bestimmungen muss Malta den gesamten Besitzstand in diesem Bereich umsetzen.

BEWERTUNG DER LAGE

Zur Abschaffung der Abgaben auf Einfuhren aus der Europäischen Union (EU) hat die maltesische Regierung im Juli 1999 einen Zeitplan für die Abschaffung von Abgaben auf nichtlandwirtschaftliche Produkte festgelegt. Nun sollte sie auch einen Zeitplan für die Abschaffung der Abgaben auf landwirtschaftliche Erzeugnisse annehmen.

Was die Produkthaftungsrichtlinie anbelangt, so sah das Verbraucherschutzrecht Maltas keine dem EG-Recht vergleichbare Regelung vor. Die Regierung Maltas bestätigt indessen, dass ein Gesetzesprojekt vorbereitet wird, um eine vollständige Angleichung an das Produkthaftungsrecht der Gemeinschaft zu verwirklichen.

Die institutionellen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Konzepts sind noch nicht alle geschaffen. Derzeit spielt die maltesische Normungsbehörde (Malta Standardisation Authority, MSA) eine zentrale und entscheidende Rolle. Sie ist für die technische Akkreditierung und das Messwesen sowie für bestimmte Aspekte der Marktüberwachung zuständig. Nach dem Gesetz über die maltesische Normungsbehörde kann sie auch Normen festlegen. Darüber hinaus koordiniert sie ein Konformitätsbewertungssystem (benannte Stellen). Malta muss weitere Schritte unternehmen, um den Rechtsrahmen für die Anwendung der EU-Grundsätze in den Bereichen Akkreditierung, Messwesen, Marktüberwachung und Konformitätsbewertung festzulegen.

Was die horizontalen Maßnahmen und Verfahren angeht, so hat Malta bei der Umsetzung des Rahmens für die Anwendung der Grundsätze des neuen Konzepts und des globalen Konzepts im Jahr 2001 bedeutende Fortschritte gemacht. Im Abschlussbericht von 2003 wird festgestellt, dass das Land über die horizontalen Maßnahmen und Verfahren verfügt, die für die Verwaltung von unter das neue Konzept fallenden Produkten erforderlich sind.

Die maltesischen Normen werden auf freiwilliger Basis angewandt. Die MSA, die dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) angehört und Vollmitglied des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) und der Internationalen Normenorganisation (ISO) ist, bemüht sich, die Umsetzung der Gemeinschaftsnormen zu beschleunigen. Im Jahre 1999 konnten jedoch bei der Normung und der Zertifizierung keine nennenswerten Fortschritte festgestellt werden. Angesichts der dominierenden Rolle der MSA ist derzeit eine ausreichende Unabhängigkeit der verschiedenen Arbeitsbereiche - Normung, Zertifizierung, Akkreditierung und Messwesen - nicht gewährleistet. 2000 wurde ein neues Gesetz über die Normungsbehörde, das die Grundlage für die Umsetzung des Besitzstandes im Bereich Normung bildet, angenommen. Im Jahr 2002 wurde in Zusammenarbeit mit der Normungsbehörde und der Abteilung für Verbraucher und Wettbewerb des Wirtschaftsministeriums ein vorläufiges Marktaufsichtsprogramm für bestimmte Warensektoren ausgearbeitet.

Was die sektorspezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betrifft, so wurden die Richtlinien über Niederspannungseinrichtungen, elektromagnetische Verträglichkeit, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Extraktionslösungsmittel, Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, Zucker, Honig, Konfitüren, Gelees, Marmeladen und gesüßte Maronenkrem umgesetzt.

Bei den Rechtsvorschriften über Spielzeug, Gasverbrauchseinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen, einfache Druckbehälter, Kraftfahrzeuge, sonstige Lebensmittel und Chemikalien haben die maltesischen Behörden anhand der vorgelegten Rechtstexte jedoch nicht nachweisen können, dass eine vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand der Gemeinschaft gewährleistet ist. Für Pharmaprodukte gibt es nur nationale Rechtsvorschriften für die Vertriebswege, nicht jedoch für die Zulassung der Produkte.

Angesichts dessen war die Kommission der Ansicht, dass Malta ein Angleichungsprogramm für den Binnenmarkt ins Auge fassen sollte. Im Bericht 2002 wird festgestellt, dass Malta die Umsetzung der geltenden harmonisierten europäischen Normen im Wege des „Bestätigungsverfahrens" vorgenommen hat. Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass Malta die Gesamtheit der sektorspezifischen Rechtsvorschriften für das neue Konzept umgesetzt hat, mit Ausnahme derjenigen für Explosivstoffe für zivile Zwecke. Was die Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept anbelangt, so hat Malta den einschlägigen Besitzstand größtenteils umgesetzt.

Mit dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die Produktsicherheit wurde die Abteilung für Marktüberwachung im Wirtschaftsministerium eingerichtet. Ferner stellt es die Rechtsgrundlage für die Marktüberwachung dar. Das Parlament hat im Juli 2002 das Gesetz über die Lebensmittelsicherheit angenommen, doch der Bericht 2003 mahnt weitere Fortschritte auf diesem Feld an.

Im Bereich der nicht harmonisierten Rechtsvorschriften hat Malta anhand eines Screenings eine erhebliche Anzahl von Bestimmungen ermittelt, die nicht mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar sind und daher geändert werden müssen. Es wurde ein Zeitplan für den Abschluss der Harmonisierung vor dem Beitritt vereinbart, wie im Bericht 2003 konstatiert. Malta muss noch horizontale Rechtsvorschriften erlassen, um in Bezug auf die bestehenden Rechtsvorschriften eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung einzuführen.

Was das öffentliche Beschaffungswesen angeht, so arbeitet Malta gegenwärtig mit dem Ziel der Angleichung an den Besitzstand neue Rechtsakte aus. Im Bericht 2003 wird festgehalten, dass die neuen Durchführungsvorschriften, die mehrfach geändert worden sind, um die vollständige Angleichung an den Besitzstand zu gewährleisten, noch nicht verabschiedet worden sind.

Die Verhandlungen über das Kapitel freier Warenverkehr wurden geschlossen. Für die Erneuerung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln wurde Malta eine Übergangsregelung (bis zum 31. Dezember 2006) gewährt.

Was die Verhandlungen über die Zollunion anbelangt, so wurden im Bericht 2000 gewisse Fortschritte bei der Umsetzung des Besitzstands verzeichnet, insbesondere beim Zollkodex und dessen Durchführungsvorschriften, den Einfuhrabgaben und der Kombinierten Nomenklatur. Das Einheitspapier wurde am 1. Januar 2001 eingeführt. Ein neuer konsolidierter Zollkodex, der dem Zollkodex der Gemeinschaft entspricht, wurde im März 2002 angenommen. Dieser deckt die Bereiche Zollwert, Einfuhrförmlichkeiten, vereinfachte Verfahren, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Freizonen und Freilager, Zollschuld, Erlass und Nacherhebung von Einfuhrabgaben, den Transit und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Zollbehörden. Laut Bericht 2003 muss Malta die Entwicklung und Einführung des EDV-gestützten Zollsystems abschließen und sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Interkonnektivität lösen. Malta erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden im Dezember 2002 abgeschlossen. Malta wurde in Bezug auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr von bestimmten Textilerzeugnissen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2008 zugestanden.

Letzte Änderung: 10.03.2004