Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2001 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(98) 700 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(1999) 505 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2000) 705 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1748 - nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1404 - nicht im Amtsblatt veröffentlichtBericht der Kommission KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1205 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 vertrat die Kommission die Auffassung, dass Ungarn bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hatte. Sie stellte ebenfalls fest, dass Ungarn nach und nach den gemeinschaftlichen Besitzstand für den Bereich des freien Warenverkehrs übernommen hatte, wobei die wichtigsten Richtlinien schon umgesetzt wurden. Sie hielt jedoch weitere Fortschritte im Bereich Normung und Zertifizierung für erforderlich.

Im Bericht vom November 1998 wurden die Fortschritte in diesem Bereich zur Kenntnis genommen, jedoch gleichzeitig weitere Maßnahmen für die Stärkung der institutionellen Kapazität gefordert, um eine effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Normung, zu gewährleisten.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass Ungarn erneut Fortschritte im Bereich der Normung verzeichnen konnte, jedoch weitere Anstrengungen im Hinblick auf die angestrebte Vollmitgliedschaft in den Europäischen Normungsorganisationen erforderlich waren.

In ihrem Bericht vom November 2000 führte die Kommission aus, dass Ungarn kontinuierliche Fortschritte im Bereich des freien Warenverkehrs und der Zollunion erzielt hatte.

Im Bericht vom November 2001 wurden ebenfalls anhaltende Fortschritte bescheinigt.

In ihrem Bericht vom Oktober 2002 stellt die Kommission erneut kontinuierliche Fortschritte bei der Übernahme des Besitzstandes im Bereich des freien Warenverkehrs und der Zollunion fest.

Im Bericht vom November 2003 wird festgestellt, dass Ungarn die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt, seine Bemühungen in bestimmten Bereichen jedoch fortführen muss.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der freie Warenverkehr setzt die Beseitigung sämtlicher Handelsschranken voraus. Dazu gehören nicht nur die Zölle und die mengenmäßigen Beschränkungen, sondern auch alle Maßnahmen mit gleicher, d. h. protektionistischer Wirkung.

Wo es an harmonisierten technischen Vorschriften fehlt, gilt nach dem Urteil in der Rechtssache "Cassis de Dijon" der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Bestimmungen.

Bei der Harmonisierung ist die Europäische Gemeinschaft zu einem „ neuen Konzept " übergegangen. Sie schreibt nicht länger technische Lösungen vor, sondern legt lediglich grundlegende Anforderungen fest, welchen die Waren entsprechen müssen.

BEWERTUNG DER LAGE

Im Bereich der Normung schreitet die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht nur schleppend voran. Die Übernahme der restlichen EU-Normen muss von Ungarn beschleunigt fortgesetzt werden, damit die für eine Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen ausschlaggebende Umsetzungsquote von 80 % erreicht werden kann. 1999 wurden detaillierte Vorschriften für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen angenommen, womit nunmehr die Umsetzung der für diesen Bereich geltenden allgemeinen Regeln vollzogen ist. Bis September 2000 hatte das ungarische Normungsinstitut 76,6 % aller europäischen Normen und 79,7% der nach dem neuen Konzept harmonisierten europäischen Normen umgesetzt.

Ungarn hat bereits die allgemeinen Grundsätze des Neuen Konzepts und des Globalen Konzepts für die Zertifizierung übernommen. Die Anstrengungen galten vor allem der praktischen Durchführung und der Umsetzung der Grundsätze in innerstaatliches Recht. Im Bericht 2000 wird festgestellt, dass das Land die notwendige Infrastruktur für die Regulierung, Normung, Akkreditierung und Zertifizierung aufbaut. Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung noch nicht in ungarisches Recht umgesetzt wurde. Dies müsste so schnell wie möglich nachgeholt werden.

In den Sektoren, auf die sich die Richtlinien des Neuen Konzepts beziehen, konnten bei der Umsetzung der Richtlinien betreffend Spielzeug, Maschinen, Aufzüge, Druckbehälter, nichtselbsttätige Waagen und Gasverbrauchseinrichtungen erhebliche Fortschritte erzielt werden. 1999 wurden Bestimmungen zur Klassifizierung, Aufmachung und Etikettierung gefährlicher Zubereitungen verabschiedet. Im Bericht von 2001 werden noch weitere Anstrengungen im Bereich von Bauprodukten, Aufzügen und Sprengstoffen zur zivilen Nutzung gefordert. Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich abgeschlossen ist.

Eine weitere Harmonisierung fand in den Bereichen statt, auf die sich die Richtlinien des Alten Konzepts beziehen: Lebensmittel, elektromagnetische Verträglichkeit, Fertigpackungen, Freizeitboote und Bauprodukte. Im Rahmen des Gesetzes über Arzneimittel für Anwendungen in der Humanmedizin wurde die gesetzliche Regelung des Pharmazeutikavertriebs noch weiter angepasst. Zusätzliche Anstrengungen im Sinne einer Angleichung der innerstaatlichen Gesetze an den gemeinschaftlichen Besitzstand sind noch in folgenden Bereichen erforderlich: Kraftfahrzeuge, Abweichungen bei pharmazeutischen Erzeugnissen, Kosmetika, Messwesen, Textilien, Schuhe, Holz und Kristall. Im Jahr 2002 wurden die diesbezüglichen Normen übernommen. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen zum Lebensmittelgesetz wurde ein besonders wichtiger Fortschritt erzielt. Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass die Rechtsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit nur zum Teil an den Besitzstand angeglichen wurden; es werden weitere Anstrengungen gefordert.

Ungarn muss hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und der Schaffung der für die Durchsetzung erforderlichen Strukturen noch zusätzliche Anstrengungen unternehmen. (vgl. dazu das Kapitel Verbraucherschutz). Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass die Umsetzung im Bereich der Produktsicherheit noch nicht abgeschlossen ist.

Im November 2001 wurde das Kulturgütergesetz verabschiedet. Die Übernahme des gemeinschaftlichen Feuerwaffenrechts ist noch nicht abgeschlossen.

Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens waren in den Berichtszeiträumen 2000 und 2001 keine neuen Gesetzesinitiativen zu verzeichnen. Im Juli 2002 verabschiedete Ungarn Bestimmungen zur Änderung der seit langem umstrittenen Auftragsvergabeverfahren im Bereich des Autobahnbaus. Im Bericht 2003 stellt die Kommission fest, dass die Umsetzung des Besitzstands noch nicht abgeschlossen ist: die ungarischen Behörden haben entschieden, einen vollkommen neuen Rechtsrahmen zu entwickeln.

Die Verhandlungen über das Kapitel „Freier Warenverkehr" wurden im Dezember 2002 abgeschlossen. Ungarn hat auf diesem Gebiet keine Übergangsregelung beantragt.

In Bezug auf das Kapitel Zollunion verzeichnet der Bericht aus dem Jahr 2000 wichtige Fortschritte. Ungarn hat die Bestimmungen des gemeinsamen Zollkodex weitgehend umgesetzt. Im Jahr 2001 hat das Land die Vorschriften über die Kulturgüter, die neuen Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren und die Vereinbarung TIR über die internationale Beförderung von Waren mit Carnet TIR übernommen. Generell ist Ungarn im Bereich der Zollunion sehr gut vorangekommen. Im Bericht 2003 wird festgestellt, dass das Land noch bestimmte Anpassungen zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand vornehmen muss, und zwar im Bereich Zollrückvergütung und Freizonen.

Die Verhandlungen zu diesem Kapitel wurden im Dezember 2002 abgeschlossen. In Bezug auf die Angleichung an den Gemeinsamen Außenzoll wurde Ungarn für die Eröffnung eines Jahreszollkontingentes für nichtlegiertes Aluminium eine Übergangszeit gewährt, die bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Beitritt bzw. bis zum 31. Dezember 2007 dauert.

Letzte Änderung: 16.02.2004