Handel mit Robbenerzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen auf dem EU-Markt fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 20. November 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Robben werden innerhalb und außerhalb der EU aus verschiedenen Gründen gejagt. Sie werden zur Gewinnung von Fleisch, Öl, Unterhautfett, Organen und Fellen sowie unterschiedlichsten Produkten wie Omega-3-Kapseln und Bekleidung verwendet.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Inuit: indigene Bewohner des Inuit-Stammesgebiets, d. h. der arktischen und subarktischen Regionen, in denen Inuit derzeit oder traditionsgemäß indigene Rechte und Interessen besitzen, die von den Inuit als Mitglieder ihres Volkes anerkannt sind. Der Begriff erstreckt sich auf Inupiat, Yupik (Alaska), Inuit, Inuvialuit (Kanada), Kalaallit (Grönland) und Yupik (Russland).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36-39)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1-11)

Letzte Aktualisierung: 31.03.2016