Qualität der Badegewässer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Badegewässerrichtlinie soll sicherstellen, dass

WICHTIGE ECKPUNKTE

Überwachung der Badegewässer

Bewertung der Badegewässerqualität

Badegewässerprofil

Außergewöhnliche Maßnahmen

Grenzüberschreitende Gewässer

Dehnt sich ein Einzugsgebiet auf verschiedene Länder aus, müssen die EU-Länder für Informationsaustausch sorgen und gemeinsame Maßnahmen ergreifen.

Information der Öffentlichkeit

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 24. März 2006 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. März 2008 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37-51)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/1583 der Kommission vom 1. September 2017 zur Festlegung der Norm EN/ISO 17994:2014 als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 34-35)

Durchführungsbeschluss 2011/321/EU der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 38-40)

Letzte Aktualisierung: 26.08.2021