Umweltzeichen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Kriterien für die Vergabe

Zuständige Stellen

Vergabe und Verwendung des Umweltzeichens

Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU)

Ein Beschluss der Kommission von 2010 (Beschluss 2010/709/EU) setzt den AUEU ein. Seine Mitglieder werden von der Kommission ernannt. Er besteht aus Vertretern aus den EU-Ländern und des Europäischen Wirtschaftsraums, sowie von bestimmten europäischen Organisationen, die zum Beispiel die Verbraucher, Unternehmen und Umweltbelange vertreten. Die Kommission konsultiert diesen Ausschuss bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung der Kriterien und Anforderungen für die Vergabe des Umweltzeichens.

Umweltkriterien

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Februar 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1-19)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2010/709/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 53)

Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 219 vom 15.8.2013, S. 26-27).

Beschluss (EU) 2016/2003 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 59-61)

Letzte Aktualisierung: 14.11.2017