Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

Das Ziel des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) ist die Sicherstellung, dass elektronische Zahlungen im gesamten Euro-Raum genauso einfach getätigt werden können wie Barzahlungen und dass keine zusätzlichen Entgelte für elektronische Zahlungen anfallen, die in Euro in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) getätigt werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

ZUSAMMENFASSUNG

Das Ziel des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) ist die Sicherstellung, dass elektronische Zahlungen im gesamten Euro-Raum genauso einfach getätigt werden können wie Barzahlungen und dass keine zusätzlichen Entgelte für elektronische Zahlungen anfallen, die in Euro in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) getätigt werden.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Gemäß der Verordnung müssen Banken für grenzüberschreitend oder zwischen zwei EU-Ländern getätigte elektronische Zahlungsvorgänge sowie für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge*, die in Euro national innerhalb eines EU-Landes getätigt werden, die gleichen Entgelte erheben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Elektronische Zahlungsvorgänge sind Überweisungen, Lastschriften, Abhebungen an Bankautomaten, Zahlungen mittels Zahlungskarten und Kreditkarten sowie Transfers von Geldbeträgen.

Die betreffenden Zahlungen werden in Euro oder in einer Landeswährung der EU-Länder getätigt, die diese Verordnung anwenden möchten. Auf Antrag Schwedens gilt daher der Grundsatz der Gleichheit der Entgelte auch für Zahlungen in schwedischen Kronen.

Konkret vergibt die Bank jedem Kunden eine internationale Kontonummer (IBAN), die bei grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsvorgängen verwendet wird. Zudem müssen die Banken ihren Kunden ihre Bankleitzahl (BIC) mitteilen. Für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge fallen somit dieselben Gebühren wie für inländische Zahlungsvorgänge an.

Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung

Bei Verstößen durch die Bank gegen die Bestimmungen zur Gebührenerhebung können die Kunden oder andere interessierte Parteien bei den nationalen Behörden Beschwerde einlegen.

Die EU-Länder schaffen wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Banken und ihren Kunden. Im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung können Sanktionen verhängt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 1. November 2009 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

*Entsprechende Zahlungen: Zahlungen mit ähnlichen Merkmalen, u. a. gleicher Betrag, gleicher Zahlungsweg (z. B. Abbuchung vom Bankautomaten, Online-Zahlungen usw.) oder gleiches Zahlungsmittel (Zahlungs- oder Kreditkarten, Schecks, Lastschriften oder Transfers von Geldbeträgen).

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.11.2009

-

ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11-18

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 260/2012

31.3.2012

-

ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 22-37

Verordnung (EU) Nr. 248/2014

21.3.2014

-

ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1-3

Letzte Änderung: 19.06.2015