Verbraucherkreditverträge (bis 2026)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt nicht für:

Die Werbung für Kredite, die Aspekte in Bezug auf die Kreditkosten (z. B. den Zinssatz) enthält, muss Standardinformationen durch ein repräsentatives Beispiel veranschaulichen und unter anderem folgende Dinge enthalten:

Vorvertragliche Informationen

In der vorvertraglichen Phase muss der Kreditgeber verständliche Informationen über die Hauptmerkmale des angebotenen Kredits innerhalb eines angemessenen Zeitraums bereitstellen. Zu diesen Standardinformationen gehören unter anderem:

Verbraucher müssen die Informationen in standardisierter Form erhalten.

Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird die Richtlinie 2008/48/EG dahingehend geändert, dass der Kreditgeber während der vorvertraglichen Phase hinsichtlich des Verbraucherkreditvertrags, sofern der Kreditvertrag auf einen Referenzwert Bezug nimmt, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mitzuteilen hat.

Vereinbarung zum Kreditvertrag

Der Kreditvertrag muss außerdem ähnliche Informationen in einem ähnlichen Format wie in der vorvertraglichen Phase enthalten.

Der Kreditgeber muss:

Der Verbraucher:

Aufhebung

Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2225 mit Inkrafttreten am 20. November 2026 aufgehoben. Die zentralen Ziele der neuen Richtlinie sind im Einklang mit dem ursprünglichen Ziel der Richtlinie, Nachteile für Verbraucher, die in einem sich verändernden Markt Kredite aufnehmen, zu mindern sowie das grenzüberschreitende Angebot von Verbraucherkrediten und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes zu fördern.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 11. Juni 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem selben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66-92).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, vom 30.10.2023).

Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU2014/17/EU (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1-37).

Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34-85).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.11.2023