Freistellung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Voraussetzungen für die Freistellung

Marktanteilsschwelle und Freistellungsdauer

Kernbeschränkungen

Nicht freigestellte Beschränkungen

Leitlinien der Europäischen Kommission

Im Jahr 2011 verabschiedete die Europäische Kommission Leitlinien zur Auslegung und Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit*, die Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (siehe Zusammenfassung) umfassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.

HINTERGRUND

Im Jahr 2019 leitete die Kommission eine Bewertung ein, um zu prüfen, ob die EU-Verordnungen über horizontale Vereinbarungen mit ihrem Auslaufen im Dezember 2022 außer Kraft treten oder verlängert oder geändert werden sollten (und die Leitlinien zu ihrer Auslegung). Die Ergebnisse ihrer Evaluierung wurden im Juli 2021 veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Die Evaluierung kam zu dem Schluss, dass bestimmte Probleme angegangen werden müssten, um die Rechtssicherheit zu verbessern. Die Kommission wird die Phase der Folgenabschätzung der Überprüfung einleiten, um die bei der Evaluierung festgestellten Probleme zu untersuchen und bis zum 31. Dezember 2022, wenn die derzeitigen Vorschriften auslaufen, überarbeitete Vorschriften in Kraft zu setzen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vereinbarung über Forschung und Entwicklung (FuE). Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen für die Verfolgung der nachstehenden Zwecke betrifft:
Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit. Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind. Horizontale Zusammenarbeit bezieht sich in den meisten Fällen auf die Zusammenarbeit zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern in Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Produktion, Einkauf, Kommerzialisierung oder Standardisierung. Sie kann auch einen Informationsaustausch umfassen, entweder als eigenständige Vereinbarung oder im Rahmen einer anderen Art von horizontaler Kooperationsvereinbarung.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36-42).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1-72).

Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46-48).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2023