Leitlinien für vertikale Beschränkungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für vertikale Beschränkungen

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 101 AEUV

Das Hauptziel von Artikel 101 besteht darin sicherzustellen, dass Unternehmen keine Vereinbarungen treffen, einschließlich vertikaler Vereinbarungen, um den Wettbewerb zum Schaden der Verbraucher zu beschränken.

Vertikale Vereinbarungen, die in der Regel aus dem Geltungsbereich des Artikels 101 fallen

Gemäß den Leitlinien fallen folgende Arten der vertikalen Vereinbarungen aus dem Geltungsbereich des Artikels 101:

Anwendung der GVO

Entzug der Gruppenfreistellung und Nichtanwendung der GVO

Marktabgrenzung und Berechnung der Marktanteile

Die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts enthält Orientierungshilfen zu den Regeln, Kriterien und Beweismitteln, die die Kommission bei Fragen der Abgrenzung des betroffenen Marktes anwendet.

Ein Teil der Leitlinien ist gewidmet:

Durchsetzungsstrategie in Einzelfällen

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Handelsvertretungsvertrag: ein Handelsvertreter ist eine juristische oder natürliche Person, die mit der Vollmacht ausgestattet ist, im Auftrag einer anderen Person (des Auftraggebers) entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers Verträge auszuhandeln und/oder zu schließen, die Folgendes zum Gegenstand haben: (i) – den Ankauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Auftraggeber oder (ii) den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers.
Zuliefervereinbarung: eine Vereinbarung, bei der der Auftragnehmer Technologien oder Ausrüstungen an den Zulieferer liefert, der auf dieser Grundlage bestimmte Produkte für den Auftragnehmer (exklusiv) herstellt.
Ausschluss: der Ausschluss anderer Konkurrenten vom Markt durch die Erschließung von Rohstoffquellen oder durch den Abschluss langfristiger Verträge mit Anbietern, um Betriebsmittel zu erwerben, um damit die Schranken für den Zutritt auf den betroffenen Markt weiter zu erhöhen.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für vertikale Beschränkungen (SEK(2010) 411 endg., 10.5.2010)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1-4)

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1-7)

Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5-13)

Letzte Aktualisierung: 28.03.2019