Eignung von Blutspendern

Diese Empfehlung soll das Vertrauen in die Sicherheit der Bluttransfusionskette stärken und die Selbstversorgung mit Blut in der Europäischen Gemeinschaft fördern.

RECHTSAKT

Empfehlung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Eignung von Blut- und Plasmaspendern und das Screening von Blutspenden in der Europäischen Gemeinschaft [Amtsblatt L 203 vom 21.7.1998].

ZUSAMMENFASSUNG

Sensibilisierung

Die Mitgliedstaaten werden dazu aufgerufen, die Blutspender für Folgendes zu sensibilisieren:

Informationen an den Spender

Die Spender erhalten die Zusicherung, dass sie vom Blutzentrum verständigt werden, falls die Untersuchung zu einem pathologischen Befund führt.

Die Spender werden über die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit aller gesundheits- und spendenbezogenen Informationen unterrichtet. Sie haben die Möglichkeit, das medizinische Personal zu bitten, die Spende nicht zu verwenden.

Informationen seitens des Spenders

Die Spender machen der Blut- oder Plasmasammeleinrichtung folgende Angaben:

Identifizierungs- und Registrierungssystem

Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Identifizierung und Registrierung ein, das Folgendes erlaubt:

Eignung der Spende

Die Zulassungskriterien für Spender (Anhang 3 der Empfehlung) sollen in allen Spendezentren klar formuliert vorliegen und den Spendern erklärt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Spende keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Empfänger und des Spenders hat. Sie sorgen dafür, dass die Eignung eines potentiellen Spenders bei jeder Spendesitzung festgestellt wird. Sie verbieten bzw. sie stellen das Verfahren der "Ersatzspender" ein und verpflichten den zuständigen Arzt, die Eignung eines potentiellen Spenders, sofern sie fraglich ist, schriftlich zu bestätigen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diejenigen Spender, die eines der in Anhang II Buchstaben B und C der Empfehlung aufgeführten Merkmale aufweisen, ständig oder vorübergehend als Blut- oder Plasmaspender ausgeschlossen werden.

Über den ständigen oder vorübergehenden Ausschluss potentieller Spender sind unter Angabe der Gründe Aufzeichnungen zu führen.

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Geheimhaltung und der Sicherheit medizinischer Informationen über potenzielle Spender. Sie legen Verfahren zur Klärung von Datenunstimmigkeiten fest und verhindern die unbefugte Preisgabe solcher Informationen; gleichzeitig müssen sie jedoch die Rückverfolgbarkeit der Spenden gewährleisten.

Schutz der Gesundheit des Spenders

Anhang III der Empfehlung enthält gemeinsame Grundsätze zum Schutz der Gesundheit des Spenders, insbesondere im Hinblick auf

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Spendern medizinisch versorgt werden, falls aufgrund der Spende Komplikationen eintreten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Probe aller Spenden auf durch Blut übertragbare Krankheiten untersucht wird, und sie schreiben eine nochmalige Untersuchung von beim ersten Screening reaktiven Blutproben vor.

Förderung freiwilliger Spenden

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um freiwillige und unentgeltliche Blut- oder Plasmaspenden zu fördern.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG [Amtsblatt L 33 vom 8.0.2003].

Diese Richtlinie legt hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen für menschliches Blut und Blutbestandteile für die gesamte Gemeinschaft fest. Ziel ist die Aufstellung verbindlicher Regeln für die gesamte Bluttransfusionskette.

Letzte Änderung: 26.05.2006