Netz für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten

Die Prävention von Infektionskrankheiten bildet eine Priorität für die Europäische Union (EU), die einen globalen und koordinierten Ansatz der Mitgliedstaaten erfordert. Mit der vorliegenden Entscheidung wird ein Netz geschaffen, das es mit Hilfe der Europäischen Kommission ermöglichen wird, die Zusammenarbeit und Koordinierung unter den Mitgliedstaaten zu fördern, um die Prävention und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu verbessern.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Europäischen Gemeinschaft [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Netz für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle befasst sich mit folgenden übertragbaren Krankheiten:

Aufgaben des Netzes

Dieses Netz * wird für Folgendes genutzt:

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Koordinierung des Netzes. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Zu treffende Maßnahmen

Im Hinblick auf ein wirksames Funktionieren des Netzes für die epidemiologische Überwachung und im Hinblick auf eine einheitliche Information in diesem Rahmen legt die Europäische Kommission Folgendes fest:

Von den nationalen Strukturen zu übermittelnde Informationen

Jede nationale Struktur bzw. Behörde übermittelt dem Netz und der Kommission Folgendes:

Koordinierung der Maßnahmen

Durch das Netz müssen die Mitgliedstaaten

Schlüsselbegriffe des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 2119/98/EG

3.1.1999

-

ABl. L 268 vom 3.10.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

ABl. L 188 vom 18.7.2009

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 1882/2003 wurden in den Grundlagentext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 86 vom 3.4.2002].

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 28 vom 3.2.2000].

Die Entscheidung enthält eine Liste bestimmter Infektionskrankheiten, die im Rahmen des Gemeinschaftsnetzes epidemiologisch überwacht werden sollen. Dazu gehören

Auf dieser Liste stehen auch weitere Gesundheitsprobleme wie nosokomiale Infektionen und Antibiotikaresistenz.

Entscheidung 2000/57/CE der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 21 vom 26.1.2000].

Die Entscheidung legt die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des errichteten Netzes fest und beschreibt, wie das Frühwarn- und Reaktionssystem funktioniert. Folgende Ereignisse müssen gemeldet werden:

Es sind folgende drei Aktivierungsstufen vorgesehen: Informationsaustausch, mögliche Gefahr und eindeutige Gefahr.

See also

Letzte Änderung: 07.03.2011