Programm für gegenseitiges Lernen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 149 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES PROGRAMMS?

Das Programm für gegenseitiges Lernen ermuntert die EU-Länder zum Austausch ihrer Erfahrungen und bewährter Praktiken im Bereich Beschäftigung.

Es soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbessern und ausbauen. Die Zusammenarbeit erfolgt in den Kernbereichen der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS), die fester Bestandteil der Strategie Europa 2020 ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Programm trägt zu den Zielen der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung und soziale Integration bei. Diese Ziele sind folgende:

Darüber hinaus ist das Programm für gegenseitiges Lernen ein Instrument der offenen Koordinierungsmethode, die zur Annäherung der nationalen Beschäftigungspolitiken beitragen soll.

Maßnahmen

Das Programm umfasst verschiedene Arten von Maßnahmen, darunter:

Beteiligte

An dem Programm können sich die EU-Länder, die EU-Beitrittskandidaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beteiligen.

HINTERGRUND

Programm für gegenseitiges Lernen

RECHTSAKT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel IX – Beschäftigung – Artikel 149 (ex-Artikel 129 EGV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 113)

Letzte Aktualisierung: 15.06.2016