Gefährdung durch ionisierende Strahlungen

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf, einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festzulegen.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen

ZUSAMMENFASSUNG

Titel I enthält die Begriffsbestimmungen.

Die Richtlinie gilt für jede mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbundene Tätigkeit, sofern die natürlichen Radionuklide wegen ihrer radioaktiven, Spalt- oder Bruteigenschaften genutzt werden.

Jeder Mitgliedstaat unterwirft die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten mit Ausnahme der in der Richtlinie vorgesehenen Sonderfälle einer Anmeldepflicht.

Jeder Mitgliedstaat verlangt für die Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden sein können, vorbehaltlich der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eine vorherige Genehmigung.

Die Beseitigung, Rückführung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltender Materialien aus einer der Anmelde- oder Genehmigungspflicht unterliegenden Tätigkeit bedürfen der vorherigen Genehmigung, soweit die von den zuständigen nationalen Behörden festgesetzten Freistellungswerte überschritten werden.

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass jede neue Kategorie für jede neuartige mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeit vor ihrer Einführung oder ersten Zulassung durch ihre wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Vorteile gegenüber dem dadurch möglicherweise verursachten gesundheitlichen Schaden gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten genehmigen weder den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln, Spielwaren, Schmuck und kosmetischen Erzeugnissen noch die Ein- oder Ausfuhr solcher Erzeugnisse.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Gewährleistung eines optimalen Strahlenschutzes müssen gegebenenfalls Dosisrestriktionen angewandt werden.

Personen unter 18 Jahren dürfen bei keiner Tätigkeit eingesetzt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht.

Die effektive Dosis für strahlenexponierte Arbeitskräfte in fünf aufeinander folgende Jahren ist auf 100 mSv begrenzt, darf aber im Laufe eines beliebigen Jahres 50 mSv nicht überschreiten.

Sobald eine schwangere oder stillende Frau die Betriebsleitung über ihren Zustand unterrichtet hat, wird sie für Arbeiten, die mit einem erhöhten Risiko einer radioaktiven Kontamination des Körpers verbunden sind, nicht mehr eingesetzt.

Außer in radiologischen Notstandssituationen können die zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen individuelle berufliche Strahlenexpositionen namentlich benannter Arbeitskräfte genehmigen, die die festgesetzten Dosisgrenzwerte überschreiten, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist.

Jeder Mitgliedstaat sorgt durch ausreichende Maßnahmen dafür, dass der Beitrag jeder Tätigkeit zur Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung so niedrig gehalten wird, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren vernünftigerweise erreichbar ist. Die Summe dieser Beiträge wird regelmäßig ermittelt.

Die Richtlinie schreibt Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung vor:

Die Ermittlung der Strahlenexposition umfasst die Überwachung des Arbeitsplatzes (Messung der externen Dosisleistungen unter Angabe von Art und Beschaffenheit der betreffenden Strahlung, Messung der Luftkonzentration und Oberflächendichte kontaminierender radioaktiver Stoffe unter Angabe ihrer Art und ihrer physikalischen und chemischen Beschaffenheit), die individuelle Überwachung (systematisch bei den am stärksten strahlenexponierten Arbeitskräften) und die Überwachung bei unfallbedingten oder Notfallexpositionen.

Die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte erfolgt nach den üblichen Grundsätzen der Arbeitsmedizin.

Jeder Mitgliedstaat legt die Rechtsmittel gegen die Befunde und Entscheidungen aus der Richtlinie fest.

Jeder Mitgliedstaat:

Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Voraussetzungen, um den bestmöglichen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und die Grundsätze für den operationellen Schutz der Bevölkerung in die Praxis umzusetzen.

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass dem Umstand Rechnung getragen wird, dass bei innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten radiologische Notstandssituationen eintreten und sich auf dieses Gebiet auswirken können. Er sorgt dafür, dass entsprechende Interventionspläne auf nationaler oder lokaler Ebene aufgestellt und regelmäßig erprobt werden.

Will ein Mitgliedstaat strengere Bestimmungen erlassen, als sie in der Richtlinie festgelegt sind, unterrichtet er hiervon die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/29/Euratom

13.5.2000

-

ABl. L 159 vom 29.6.1996

VERBUNDENE RECHTSAKT

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente [Amtsblatt L 337 vom 5.12.2006].

Die EU unterwirft zum Schutz gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen jede Verbringung radioaktiver Abfälle einem System der vorherigen Genehmigung. Dieses System, das 1992 eingerichtet wurde, wurde 2006 umfassend geändert.

Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen. [KOM(98) 87 endg. - Amtsblatt C 133 vom 30.04.1998].

Diese Mitteilung ist ein Bezugsdokument zur Erleichterung der Umsetzung der Richtlinie 96/29/Euratom in einzelstaatliches Recht. Sie enthält Kommentare zu bestimmten Artikeln der Richtlinie.

Letzte Änderung: 30.06.2007