Regionale Beiräte

Durch die Einrichtung der regionalen Beiträte, den Eckpfeilern der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), sollen die Interessengruppen des Fischereisektors enger in den Entscheidungsprozess in diesem Bereich eingebunden werden. Mit Hilfe dieser ständigen Gremien können die Betroffenen den Dialog pflegen und an der Konzeption und Umsetzung der GFP mitwirken.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates Nr. 2004/585/EG vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit diesem Beschluss möchte der Rat einen allgemeinen Rahmen für die Einrichtung der regionalen Beiräte abstecken, mit denen die Beteiligung des Fischereisektors * an der Formulierung und Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gefördert wird. In diesem Rahmen können die Betroffenen Empfehlungen und Anregungen für die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden für die von den regionalen Beiräten abgedeckten geografischen Gebiete ausarbeiten.

Einsetzung

Die Abgrenzung der regionalen Beiräte entspricht Managementgebieten, die anhand biologischer Kriterien abgesteckt werden. Sie werden für Seegebiete eingerichtet, die in die Zuständigkeit von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen. Für jeden der folgenden Bereiche wird ein regionaler Beirat eingesetzt:

Bei Fragen, die mehr als einen regionalen Beirat tangieren, stimmen diese ihre Haltung ab und sprechen zu dieser Frage gemeinsame Empfehlungen aus.

Einsetzungsverfahren

Zur Einsetzung eines regionalen Beirats müssen die Interessengruppen den beteiligten Mitgliedstaaten * und der Kommission einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag vorlegen. Wenn der Antrag nach Auffassung der Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Beschlusses entspricht, unterbreiten sie der Kommission eine Empfehlung zur Einrichtung des betreffenden Beirats. Die Kommission nimmt nach Bewertung der Empfehlung und gegebenenfalls Änderungen des Antrags einen Beschluss an, in dem das Datum festgelegt ist, zu dem der regionale Beirat seine Tätigkeit aufnehmen wird.

Aufbau und Mitgliedschaft

Jeder regionale Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss.

Die Generalversammlung billigt jährlich den Jahresbericht und den jährlichen Strategieplan des Exekutivausschusses.

Der Exekutivausschuss wird von der Generalversammlung ernannt und hat bis zu 24 Mitglieder. Er nimmt die Geschäfte des regionalen Beirats wahr und verabschiedet dessen Empfehlungen.

Die regionalen Beiräte setzen sich aus Vertretern des Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener Interessengruppen * zusammen. Letztere werden von den Organisationen vorgeschlagen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten und die beteiligten Mitgliedstaaten verständigen sich dann über die Mitglieder der Generalversammlung.

Wissenschaftler können gebeten werden, als Sachverständige an den Arbeiten der regionalen Beiräte teilzunehmen. Als aktive Beobachter können ebenfalls teilnehmen:

Arbeitsweise

Die regionalen Beiräte verabschieden die für ihre Arbeit erforderlichen Maßnahmen. Sie können beispielsweise ein Sekretariat oder Arbeitsgruppen einsetzen. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um auf allen Stufen ihres Beschlussfassungsprozesses Transparenz sicherzustellen. Abgesehen von Ausnahmefällen sind ihre Sitzungen grundsätzlich öffentlich.

Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an.

Finanzierung

Für die laufenden Ausgaben der regionalen Beiräte können Startbeihilfen der Gemeinschaft gewährt werden, Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher inbegiffen. Die finanzielle Regelung sieht solch eine Hilfe für Organisationen vor, die ein allgemeines europäisches Interesse vertreten. Was die Modalitäten angeht unterzeichnet die Kommission ein Fördermittel-Abkommen mit den regionalen Beiräten. Sie kann die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Aufgaben der regioalen Beiräte nachprüfen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/585/EG

10.08.2004

-

Amtsblatt L 256 vom 3.8.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/409/EG

22.6.2007

-

ABl. L 155 vom 15.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2008/695/EG der Kommission vom 29. August 2008 über die Aufnahme der Tätigkeit des regionalen Beirats für das Mittelmeer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 232 vom 30.8.2008].

Beschluss 2007/222/EG der Kommission vom 4. April 2007 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Südwestlichen Gewässer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik Beschluss 2007/206/EG der Kommission vom 29. März 2007 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Hohe See/Langstreckenfangflotte im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2007].

Beschluss 2006/191/EG der Kommission vom 1. März 2006 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Ostsee im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 66 vom 8.3.2006].

Beschluss 2005/668/EG der Kommission vom 22. September 2005 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die nordwestlichen Gewässer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 249 vom 24.9.2005].

Beschluss 2005/606/EG der Kommission vom 5. August 2005 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die pelagischen Bestände im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 206 vom 9.8.2005].

Beschluss 2004/774/EG der Kommission vom 9. November 2004 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 342 vom 18.11.2004].

Letzte Änderung: 19.11.2010