Fischereifahrzeuge – Gesundheit und Sicherheit von Arbeitern an Bord

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 93/103/EG – Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Maßnahmen und Verantwortlichkeiten zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer an Bord von Fischereifahrzeugen fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Eigentümer von Fischereifahrzeugen müssen sich vergewissern, dass ihre Fahrzeuge insbesondere bei vorhersehbaren Witterungsverhältnissen so eingesetzt werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG müssen sie zudem jegliche Gefahren berücksichtigen, denen die verbleibenden Arbeitnehmer ausgesetzt sind, wenn ihre Kollegen ihren Arbeitsplatz verlassen, um auf eine gefährliche Situation zu reagieren.

Neue Fischereifahrzeuge und umfangreiche Instandsetzungen und Veränderungen an vorhandenen Fahrzeugen mussten bis zum 23. November 1995 den Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Vorhandene Fahrzeuge hatten dafür weitere sieben Jahre Zeit.

Die Begebenheiten auf See, die Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer an Bord haben, müssen den zuständigen Behörden in einem Bericht gemeldet und im Schiffstagebuch vermerkt werden.

Die EU-Länder müssen dafür sorgen, dass die Fahrzeuge von eigens mit dieser Aufgabe betrauten Behörden regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen.

Pflichten der Reeder

Die Reeder müssen sich vergewissern, dass die Fahrzeuge sowie alle Anlagen und Einrichtungen sauber sind und ausreichend instand gehalten werden, und die genauen Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind, erfüllen. Diese betreffen die folgenden Bereiche:

Geeignete Rettungs- und Überlebensmittel sind an Bord bereitzuhalten.

Ausbildung und Anhörung

Die Arbeitnehmer sollten über alle Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes unterrichtet werden. Zudem bedürfen sie einer angemessenen Ausbildung, insbesondere in der Unfallverhütung und der Benutzung von Rettungs- und Überlebensmitteln. Personen, die gegebenenfalls die Führung eines Fahrzeugs übernehmen, bedürfen einer erweiterten Ausbildung in den Bereichen Verhütung von Krankheiten und Arbeitsunfälle an Bord, Stabilität des Fahrzeugs und dessen Sicherstellung bei allen vorhersehbaren Betriebsgegebenheiten sowie Navigation und Funkverkehr.

Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG sollten die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu den Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gehört werden. Den Vertretern sollten die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie diese Tätigkeiten ausführen können, darunter Arbeitsbefreiung ohne Lohnausfall, und sie dürfen ihretwegen nicht bestraft werden. Ferner müssen sie die Möglichkeit haben, entsprechend der in Richtlinie 89/391/EWG ausgeführten Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer bei Besuchen und Kontrollen ihre Bemerkungen vorzubringen.

Durchführung

Die EU-Länder müssen der Europäischen Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung der Richtlinie in der Praxis erstatten und dabei die Standpunkte der Sozialpartner angeben.

In einem Bericht der Kommission aus dem Jahr 2009 wird die praktische Durchführung der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen aus dem Jahr 1992 bewertet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 2. Januar 1994 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 23. November 1995 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1-17)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 93/103/EG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12 Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19-36)

Siehe konsolidierte Fassung

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die praktische Durchführung der Arbeitsschutzrichtlinien 93/103/EG (Fischereifahrzeuge) und 92/29/EWG (medizinische Versorgung auf Schiffen) (KOM(2009)599 endgültig vom 29.10.2009)

Letzte Aktualisierung: 18.08.2016