Zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen*, die in allen privaten oder öffentlichen Wirtschaftszweigen (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.) ausgeführt werden.

Sie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Der Bauherr* oder der Bauleiter* muss:

Vorbereitung des Bauprojekts

Der Bauherr oder Bauleiter muss in den folgenden Phasen die allgemeinen Präventionsgrundsätze der Richtlinie 89/391/EWG und den Sicherheitsplan anwenden:

Die Koordinatoren müssen:

Ausführung des Bauwerks

Bei der Ausführung des Bauwerks sind die Koordinatoren verpflichtet:

Verantwortung der Bauleiter und Bauherren sowie der Arbeitgeber

Die Benennung eines Koordinators entbindet den Bauleiter oder Bauherrn nicht von der Verantwortung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz:

Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG müssen die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter:

Änderungsrichtlinie

Mit der Richtlinie 2007/30/EG wurden die Anforderungen an die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission bezüglich der Durchführung der Richtlinie 89/391/EWG und ihrer verschiedenen Einzelrichtlinien vereinfacht. Die EU-Länder müssen nun alle fünf Jahre einen einzigen Bericht über die Durchführung all dieser Richtlinien erstellen.

Im Jahr 2017 wurde eine Studie über die Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 17. Juli 1992 in Kraft getreten und musste bis zum 31. Dezember 1993 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen: alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind.
Bauherr: jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Bauleiter: jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist.
Selbstständiger: jede andere Person als der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6-22)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/57/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018