Benutzung von Arbeitsmitteln
Durchführung von konkreten Mindestmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit.
RECHTSAKT
Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [Vgl. ändernde Rechtsakte].
Geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995.
ZUSAMMENFASSUNG
Pflichten des Arbeitgebers:
Änderung der Anhänge
Das Einfügen von zusätzlichen Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel erfolgt durch den Rat (Verfahren nach Artikel 138 EG-Vertrag). So hat die Richtlinie 2001/45/EG Mindestanforderungen festgelegt, mit denen ein besserer Gesundheitsschutz und eine bessere Arbeitssicherheit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Leitern, Gerüste und Seile) sichergestellt werden sollen, um somit die Anzahl von Abstürzen erheblich zu senken.
Die technischen Anpassungen werden von der Kommission vorgenommen (Verfahren gemäß Richtlinie 89/391/EWG).
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 89/655/EWG |
31.12.1992 |
- |
ABl. L 393 vom 30.12.1989 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/45/EG |
19.07.2001 |
19.06.2004 |
ABl. L 195 vom 19.07.2001 |
Richtlinie 95/63/EG |
05.12.1995 |
- |
ABl. L 335 vom 30.12.1995 |
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
Abl. L 165 vom 27.62007 |
Letzte Änderung: 07.04.2008