Benutzung von Arbeitsmitteln

Durchführung von konkreten Mindestmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

Geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995.

ZUSAMMENFASSUNG

Pflichten des Arbeitgebers:

Änderung der Anhänge

Das Einfügen von zusätzlichen Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel erfolgt durch den Rat (Verfahren nach Artikel 138 EG-Vertrag). So hat die Richtlinie 2001/45/EG Mindestanforderungen festgelegt, mit denen ein besserer Gesundheitsschutz und eine bessere Arbeitssicherheit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Leitern, Gerüste und Seile) sichergestellt werden sollen, um somit die Anzahl von Abstürzen erheblich zu senken.

Die technischen Anpassungen werden von der Kommission vorgenommen (Verfahren gemäß Richtlinie 89/391/EWG).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/655/EWG

31.12.1992

-

ABl. L 393 vom 30.12.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/45/EG

19.07.2001

19.06.2004

ABl. L 195 vom 19.07.2001

Richtlinie 95/63/EG

05.12.1995

-

ABl. L 335 vom 30.12.1995

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2012

Abl. L 165 vom 27.62007

Letzte Änderung: 07.04.2008