Programm für bildungs- und ausbildungsrelevante Einrichtungen, Verbände und Maßnahmen (2004-2006)

Aufgrund des Gebots einer größeren Transparenz des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften haben das Europäische Parlament und der Rat ein neues Programm zur Unterstützung punktueller oder funktionaler Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung angenommen.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung [Amtsblatt L 138 vom 30.04.2004].

ZUSAMMENFASSUNG

Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Beschluss aufgrund des durch die Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002) im Jahr 2002 eingeführten Transparenzgebots gefasst, das die Annahme eines Basisrechtsakts für bestehende Fördermaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erfordert. Dieses Gebot nehmen das Europäische Parlament und der Rat zum Anlass, die Fördermaßnahmen für Initiativen zugunsten der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa auszubauen.

Mit dem Programm sollen entweder Aktivitäten einer europaweit oder weltweit tätigen Einrichtung realisiert werden, deren Ziele im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung von allgemeinem europäischem Interesse sind, oder eine punktuelle Maßnahme zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Union in diesem Bereich, zur Information über die europäische Integration und über die Ziele, welche die Union im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen verfolgt, oder zur Unterstützung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Schnittstellen auf nationaler Ebene. Das Programm besteht vor allem aus drei Aktionen.

Begünstigte

Das Programm richtet sich an unabhängige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und ohne Erwerbszweck, die in erster Linie im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind und ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen. Diese Einrichtungen müssen seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig konstituiert sein.

Das Programm besteht vor allem aus drei Aktionen.

Die erste Aktion (Aktion 1) dient der Unterstützung von bestimmten Einrichtungen, die im Bereich der allgemeinen Bildung tätig sind:

5.. Die zweite Aktion (Aktion 2) dient der Unterstützung von europäischen Verbänden, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig sind und Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Dabei handelt es sich um nationale, regionale oder lokale Verbände, die ihre Tätigkeit überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und/oder den Bewerberländern ausüben. Diese Aktion steht Einrichtungen offen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

Die dritte Aktion (Aktion 3) dient der Unterstützung folgender Aktivitäten:

An dem Programm können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) und die drei Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie die beiden Beitrittskandidaten (Bulgarien und Rumänien) und die Türkei teilnehmen.

Finanzrahmen

Der Finanzrahmen von 77 Millionen Euro für den Zeitraum 2004-2006 ist wie folgt aufzuteilen:

Dagegen soll der Anteil für die zweite Aktion und für die Tätigkeiten zur Schulung von Richtern aus den einzelnen Staaten (Aktion 3C) höchstens 4 % des Gesamtbudgets des Programms betragen.

Das Programm deckt (mit Ausnahme der ersten Aktion) höchstens 75 % der zuschussfähigen Kosten ab. Die Finanzhilfen für die Aktionen 2 und 3 werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Mit der Durchführung des Programms ist die Europäische Kommission beauftragt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des EG-Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2007.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 791/2004/EG [Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/2003/0114]

1.5.2004-31.12.2006

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ABl. L 138 vom 30.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss Nr.1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens [Abl. L327 vom 24.11.2006]

Letzte Änderung: 20.02.2007