Iris I

1) ZIEL

Die Frauen sollen dadurch angesprochen werden, daß man sie über Ausbildungsmöglichkeiten aufklärt, und ihre Ausbildung soll durch Beiträge zur Entwicklung von Strategien und Methoden gefördert werden.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Programm IRIS, Europäisches Netz von Ausbildungsprogrammen für Frauen, seit Dezember 1988.

3) INHALT

Begünstigte der Aktionen

Alle Frauen, die bereit sind, an einem Ausbildungsprogramm teilzunehmen, das zu ihrer Umschulung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beitragen kann.

Verwaltung

Das Netz wird vom CREW (Forschungszentrum über Europäische Frauen) verwaltet. Es umfaßt 333 Programme, die über die Mitgliedstaaten verteilt sind. An der Gestaltung der Entwicklungsstrategien für das Netz wirken die Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe IRIS mit, die zweimal jährlich zusammentritt.

Merkmale der Aktionen

Die 333 Programme zielen darauf ab, für die Frauen den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen und privaten Sektor und zur Ausbildung zu verbessern, die Zahl der Frauen zu vergrößern, die in anderen als den traditionellen Sektoren tätig sind, und sie im Hinblick auf eine Unternehmensgründung auszubilden. Die weitaus meisten Programme sind für langzeitarbeitslose Frauen bestimmt, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie für junge Frauen ohne Qualifikation. Etwa 36 % der Programme dienen der Ausbildung in den neuen Technologien. 40 % der Programme werden vom Europäischen Sozialfonds mitfinanziert. Das IRIS-Verzeichnis enthält detaillierte Informationen über die Programme. Die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben werden sich im Laufe des Jahres 1991 ändern.

Kommunikationsträger

Wichtigste geplante Aktivitäten

Vier 1990 veranstaltete Seminare hatten die betriebliche Ausbildung und die Unternehmensgründung durch Frauen zum Gegenstand. In allen Mitgliedstaaten wurden Tagungen zur Bewertung der Programme durchgeführt, um die nationale Politik zu erörtern und um Empfehlungen zu unterbreiten. Informelle Sitzungen werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe veranstaltet, ebenso Besuche, die zum Austausch zwischen verschiedenen Programmen dienen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission