Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit von Frauen am Arbeitsplatz zu schützen, wenn es sich um schwangere* Frauen, um Wöchnerinnen* oder um stillende Arbeitnehmerinnen* handelt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 24. November 1992 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. November 1994 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schwangere Arbeitnehmerin: eine schwangere Frau, die ihren Arbeitgeber gemäß nationaler Gesetzgebung und/oder nationaler Gepflogenheiten über ihre Schwangerschaft informiert.
Wöchnerin: eine Frau, die gemäß der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Gepflogenheiten kürzlich entbunden hat und ihren Arbeitgeber gemäß dieser Gesetzgebung und/oder dieser Gepflogenheiten über diesen Umstand informiert.
Stillende Arbeitnehmerin: eine Frau, die gemäß der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Gepflogenheiten stillt und ihren Arbeitgeber gemäß dieser Gesetzgebung und/oder dieser Gepflogenheiten über diesen Umstand informiert.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1-7)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 114-116)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.08.2021