Berufsständische Systeme der sozialen Sicherheit

Diese Richtlinie, die am 24. Juli 1986 vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde, zielt darauf ab, den ehemaligen Artikel 119 EG-Vertrag (neuer Artikel 141) inhaltlich zu präzisieren und den Anwendungsbereich sowie die Modalitäten zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit festzulegen.

RECHTSAKT

Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel dieser Richtlinie ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen * der sozialen Sicherheit.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht

Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Arbeitgeber nicht daran, Personen, die das Rentenalter zwar im Hinblick auf die Gewährung einer Betriebsrente, nicht aber einer gesetzlichen Altersrente erreicht haben, eine Zusatzrente zu zahlen. Dadurch soll der Betrag der Gesamtleistungen gegenüber dem Betrag aus- oder angeglichen werden, den die Personen des anderen Geschlechts erhalten, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Die Anspruchsberechtigten erhalten diese Zusatzleistung, bis sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung einschließlich der Selbständigen, der Arbeitnehmer, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitsuchenden sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige.

Die Richtlinie findet auf die betrieblichen Systeme zum Schutz gegen Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit sowie auf solche betrieblichen Systeme Anwendung, die sonstige Sozialleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen Arbeitnehmern gewährt werden.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, und zwar im Besonderen betreffend:

Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen.

Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen stehen solche Bestimmungen, die sich auf das Geschlecht stützen und Folgendes bewirken :

Umsetzung der Richtlinie

Gemäß dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehenden Bestimmungen in gesetzlich vorgeschriebenen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen für nichtig erklärt oder geändert werden können.

Die für die Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen der betrieblichen Systeme, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen, sind rückwirkend zum 17. Mai 1990 zu ändern; dies gilt nicht für die Arbeitnehmer oder ihre Anspruchsberechtigten, die vor diesem Datum Rechtsbehelf eingelegt oder andere entsprechende Maßnahmen ergriffen haben, um die Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen gemäß Artikel 119 des Vertrages (neuer Artikel 141) in der Auslegung zu erzielen, die der Gerichtshof im Urteil Barber und den damit zusammenhängenden Urteilen vorgenommen hat.

Die Bestimmungen der für Selbständige geltenden betrieblichen Systeme, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen, sind spätestens bis 1. Januar 1993 zu ändern.

Bei den für Selbständige geltenden Systemen können die Mitgliedstaaten die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Alters- oder Ruhestandsrenten, von Hinterbliebenenrenten und für die Festlegung unterschiedlicher Beitragssätze höchstens bis zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Datum aufschieben.

Eine Bestimmung, die es Männern und Frauen gestattet, ein flexibles System bezüglich des Rentenalters in Anspruch zu nehmen, ist mit der Richtlinie nicht unvereinbar.

Jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung benachteiligt fühlt, muss seine Rechte gerichtlich geltend machen können.

Die Arbeitnehmer sind gegen Entlassungen zu schützen, die der Arbeitgeber wegen einer Beschwerde oder einer gerichtlichen Klage auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausspricht.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 86/378/EWG

30.7.1986 - 15.8.2009

31.7.1989

ABl. L 225 vom 12.8.1986

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/97/EG

9.3.1997

1.7.1997

ABl. L 46 vom 17.2.1997

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis spätestens 15. August 2008 umsetzen. Durch diese Richtlinie werden die Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG am 15. August 2009 aufgehoben.

Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit [Amtsblatt L 46 vom 17.2.1997]

Berichtigung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit [Amtsblatt L 51 vom 20.2.1987]

Berichtigung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit [Amtsblatt L 283 vom 4.10.1986]

Berichtigung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit [Amtsblatt L 225 vom 12.8.1986].

Letzte Änderung: 30.07.2007