Arbeitszeit von Seeleuten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/63/EG – Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Änderungen der Richtlinie 1999/63/EG

Verbundene Rechtsvorschriften

Die Durchsetzung der Richtlinie wird durch separate Rechtsvorschriften (Richtlinie 1999/95/EG) über die Durchsetzung der Arbeitszeit an Bord von Schiffen, die EU-Häfen anlaufen sowie durch die Richtlinie 2013/54/EU über die allgemeine Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens geregelt (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 22. Juli 1999 in Kraft getreten und musste bis spätestens 30. Juni 2002 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Seemann. Jede Person, die in irgendeiner Funktion an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist.
Reeder. Der Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die diese Verantwortung übernommen hat.
Nacht. Mindestens 9 Stunden, Beginn nicht später als Mitternacht und Ende nicht früher als 5 Uhr morgens.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten – Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33-37).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/63/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1-4).

Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. L 14, 20.1.2000, S. 29-35).

Letzte Aktualisierung: 10.12.2021