Allgemeine EU-Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/14/EG – allgemeiner Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt allgemeine Grundsätze für die Mindestrechte auf Unterrichtung* und Anhörung* für Angestellte von Unternehmen fest, deren Sitz in der Europäischen Union (EU) liegt. Wie diese angewandt werden, bestimmen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die geltenden Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 23. März 2002 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 23. März 2005 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unterrichtung: durch den Arbeitgeber übermittelte Informationen, die den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, Fragen zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen.

Anhörung: Durchführung eines Meinungsaustauschs und eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29-34)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/14/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Anhörungsdokument: Erste Phase der Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV betreffend eine Konsolidierung der EU-Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (C(2015) 2303 final vom 10.4.2015)

Letzte Aktualisierung: 04.12.2016