Unterrichtung des Arbeitnehmers über die geltenden Arbeitsbedingungen
In der Europäischen Union (EU) besteht eine allgemeine Pflicht, dass jeder Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit Angaben über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses aushändigt.
RECHTSAKT
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen.
ZUSAMMENFASSUNG
In der Europäischen Union (EU) besteht eine allgemeine Pflicht, dass jeder Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit Angaben über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses aushändigt.
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Die Richtlinie gewährleistet, dass Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die folgenden wesentlichen Punkte in Kenntnis setzen:
Die Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer mit einem Vertrag über weniger als einen Monat oder mit einer Arbeitswoche mit weniger als acht Stunden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Der Arbeitgeber händigt spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Arbeit dem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit den erforderlichen Angaben aus.
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften jedes EU-Landes entscheiden darüber, ob ein Arbeitsvertrag besteht, und wenn dies der Fall ist, welche Bedingungen dieser Vertrag zu erfüllen hat. Die Definition der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Vertrag“ und „Arbeitsverhältnis“ obliegt daher der nationalen Gesetzgebung.
Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers in einem anderen EU-Land ausübt („Im Ausland tätiger Arbeitnehmer“), so muss dieser vor seiner Abreise über ein Dokument mit den erforderlichen Angaben verfügen. Dieses Dokument muss bestimmte zusätzliche Angaben enthalten, so z. B. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, und die Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Dauer der Arbeit außerhalb des Landes einen Monat oder weniger beträgt.
Jede Änderung muss Gegenstand eines Schriftstücks sein, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats aushändigen muss.
Das Recht der EU-Länder, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften zu erlassen, bleibt von der Richtlinie unberührt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Entwicklung neuer Arbeitsformen hat zu einer Vielfalt der Arten von Arbeitsverhältnissen geführt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Arbeitnehmer besser vor etwaiger Unkenntnis über die Bestimmungen ihres Arbeitsverhältnisses zu schützen und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten.
Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Arbeitsbedingungen - Arbeitsbedingungen des einzelnen Arbeitnehmers erhältlich.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 91/533/EWG |
28.10.1991 |
30.6.1993 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss 2014/51/EUdes Rates vom 28. Januar 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (ABl. L 32, 1.2.2014, S. 32).
Letzte Aktualisierung: 23.07.2015