Unterrichtung des Arbeitnehmers über die geltenden Arbeitsbedingungen

In der Europäischen Union (EU) besteht eine allgemeine Pflicht, dass jeder Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit Angaben über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses aushändigt.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen.

ZUSAMMENFASSUNG

In der Europäischen Union (EU) besteht eine allgemeine Pflicht, dass jeder Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit Angaben über die wesentlichen Bedingungen seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses aushändigt.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie gewährleistet, dass Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die folgenden wesentlichen Punkte in Kenntnis setzen:

Die Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer mit einem Vertrag über weniger als einen Monat oder mit einer Arbeitswoche mit weniger als acht Stunden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Arbeitgeber händigt spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Arbeit dem Arbeitnehmer ein Schriftstück mit den erforderlichen Angaben aus.

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften jedes EU-Landes entscheiden darüber, ob ein Arbeitsvertrag besteht, und wenn dies der Fall ist, welche Bedingungen dieser Vertrag zu erfüllen hat. Die Definition der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Vertrag“ und „Arbeitsverhältnis“ obliegt daher der nationalen Gesetzgebung.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers in einem anderen EU-Land ausübt („Im Ausland tätiger Arbeitnehmer“), so muss dieser vor seiner Abreise über ein Dokument mit den erforderlichen Angaben verfügen. Dieses Dokument muss bestimmte zusätzliche Angaben enthalten, so z. B. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, und die Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Dauer der Arbeit außerhalb des Landes einen Monat oder weniger beträgt.

Jede Änderung muss Gegenstand eines Schriftstücks sein, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats aushändigen muss.

Das Recht der EU-Länder, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften zu erlassen, bleibt von der Richtlinie unberührt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Entwicklung neuer Arbeitsformen hat zu einer Vielfalt der Arten von Arbeitsverhältnissen geführt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Arbeitnehmer besser vor etwaiger Unkenntnis über die Bestimmungen ihres Arbeitsverhältnisses zu schützen und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Arbeitsbedingungen - Arbeitsbedingungen des einzelnen Arbeitnehmers erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 91/533/EWG

28.10.1991

30.6.1993

ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32-35

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2014/51/EUdes Rates vom 28. Januar 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (ABl. L 32, 1.2.2014, S. 32).

Letzte Aktualisierung: 23.07.2015